Landesverordnung über die Bestimmung als Siedlung nach § 1 des Reichssiedlungsgesetzes Vom 13. Januar 1975
- Ausfertigungsdatum:
- 13.01.1975
- Fundstelle:
- GVOBl. 1975 14
Aufgrund des § 26 Satz 2 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1429), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird verordnet:
§ 1 (1) Siedlung nach § 1 des Reichssiedlungsgesetzes sind auch a) Neu-, Um- und Ausbauten der Wirtschaftsgebäude eines landwirtschaftlichen Gehöftes einschließlich der technischen Ausrüstung (bauliche Maßnahmen im Altgehöft), b) Neubauten von landwirtschaftlichen Wohnhäusern und Wohnteilen, c) an-, Aus- und Umbauten sowie Aufstockungen von landwirtschaftlichen Wohnhäusern und Wohnteilen. (2) Als Wohnteil gilt der Teil eines landwirtschaftlichen Gebäudes, der dem Betriebsinhaber und seiner Familie einschließlich der Altenteiler als Wohnung dient.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.