Anordnung zu § 1 des Reichssiedlungsgesetzes Vom 11. November 1953 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971*)
- Fundstelle:
- GVOBl. 1953, 522
Aufgrund des § 1 der Ausführungsbestimmungen des Reichsarbeitsministers vom 26. September 1919 zum Reichssiedlungsgesetz*) ordne ich folgendes an:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.