Landesverordnung über die Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Vom 14. November 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 14.11.2008
- Fundstelle:
- GVOBl. 2008, 649
§ 1(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Die Unterhaltsbeihilfe besteht aus einem Grundbetrag und einem kindbezogenen Zuschlag. Die Unterhaltsbeihilfe wird am letzten Tag eines jeden Monats für den laufenden Monat gezahlt. (2) Der Grundbetrag beläuft sich auf 1.073,13 €. § 24 Abs. 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder gilt entsprechend. Der Grundbetrag wird um denselben Prozentsatz oder Betrag und zu demselben Zeitpunkt entsprechend den im Land Schleswig-Holstein für Rechtsverhältnisse der in einem Ausbildungsverhältnis zum Land stehenden Personen geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen erhöht. Bemessungsgrundlage für jede Erhöhung ist der Betrag, der sich aus dem Grundbetrag einschließlich der bis dahin gewährten Erhöhungen ergibt. (3) Den kindbezogenen Zuschlag erhalten Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Die Höhe des kindbezogenen Anteils an der Unterhaltsbeihilfe richtet sich nach dem Richterinnen und Richtern der Besoldungsstufe R 1 nach § 44 Abs. 3 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein zustehenden Unterschiedsbetrag.(4) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren ist entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. (5) Weitergehende Leistungen wie eine jährliche Sonderzuwendung, Urlaubsgeld oder vermögenswirksame Leistungen werden nicht gewährt.
§ 5Die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
§ 6(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2018 außer Kraft.
Aufgrund des § 6 a Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 292), verordnet das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 1(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 911,75 Euro. Die Unterhaltsbeihilfe wird am letzten Tag eines jeden Monats für den laufenden Monat gezahlt. § 24 Abs. 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder gilt entsprechend. Der Betrag nach Satz 1 wird um denselben Prozentsatz oder Betrag und zu demselben Zeitpunkt entsprechend den im Land Schleswig-Holstein für Rechtsverhältnisse der in einem Ausbildungsverhältnis zum Land stehenden Personen geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen erhöht. Bemessungsgrundlage für jede Erhöhung ist der Betrag, der sich aus dem in Satz 1 genannten Betrag einschließlich der bis dahin gewährten Erhöhungen ergibt. (2) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren ist entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. (3) Weitergehende Leistungen wie eine jährliche Sonderzuwendung, Urlaubsgeld oder vermögenswirksame Leistungen werden nicht gewährt.
§ 2(1) Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tag der Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, frühestens jedoch vom Tage des Dienstantritts an. (2) Die Unterhaltsbeihilfe entfällt mit Ablauf des Tages, an dem das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet. (3) Besteht der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Unterhaltsbeihilfe gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
§ 3Erhält die Referendarin oder der Referendar ein Entgelt für eine Nebentätigkeit, wird das Entgelt auf die Unterhaltsbeihilfe nach § 1 Abs. 1 angerechnet, soweit es 150 % dieser Unterhaltsbeihilfe überschreitet.
§ 4Bleibt die Referendarin oder der Referendar ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, verliert sie oder er für die Zeit des Fernbleibens die Unterhaltsbeihilfe. Die oder der Dienstvorgesetzte stellt den Verlust der Unterhaltsbeihilfe fest und teilt dies der Referendarin oder dem Referendar mit.
§ 5Die Rückforderung zuviel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
§ 6(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.