Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz - Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt - (Rechtspfleger-LAPO) Vom 5. September 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 05.09.2013
- Fundstelle:
- GVOBl. 2013, 367
Aufgrund des 1. § 25 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 275), sowie2. § 26 Abs. 1 LBG verordnet das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa, zu Nummer 1 im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten:
Einrichtung des Laufbahnzweiges Rechtspflegerdienst
§ 1 Einrichtung des Laufbahnzweiges Rechtspflegerdienst(1) In der Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, wird der Laufbahnzweig Rechtspflegerdienst eingerichtet. Er umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieses Laufbahnzweiges. (2) Die Beamtinnen und Beamten des Rechtspflegerdienstes führen im Vorbereitungsdienst die Dienstbezeichnung „Rechtspflegeranwärterin“ (Anwärterin) und „Rechtspflegeranwärter“ (Anwärter) sowie im Übrigen folgende Amtsbezeichnungen: In der Probezeit und im Einstiegsamt (Besoldungsgruppe A 9) Justizinspektorin/ Justizinspektor in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 10 Justizoberinspektorin/ Justizoberinspektor Besoldungsgruppe A 11 Justizamtfrau/ Justizamtmann Besoldungsgruppe A 12 Justizamtsrätin/ Justizamtsrat Besoldungsgruppe A 13 Justizoberamtsrätin/ Justizoberamtsrat. (3) Die Ämter sind regelmäßig zu durchlaufen.
Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes(1) In den Fachstudien sind Leistungsnachweise in Form von 1. Hausarbeiten,2. Aufsichtsarbeiten,3. mündlichen Prüfungen und4. Vorträgen zu erbringen. Die Lehrkraft, die das Lehrgebiet unterrichtet, in dem der Leistungsnachweis erbracht wird, bewertet die jeweilige Leistung und teilt der Anwärterin oder dem Anwärter die Bewertung mit. Ist in einem Lehrgebiet mehr als ein Leistungsnachweis erbracht worden, wird aus den Bewertungen der Mittelwert errechnet. (2) In den berufspraktischen Studienzeiten beurteilt jede Ausbilderin und jeder Ausbilder einer Ausbildungsstation die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters. Die Gesamtleistung ist zu bewerten. Die Beurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. (3) Die Hochschule kann einzelne Lehrgebiete und Ausbildungsstationen von der Beurteilung ausnehmen. (4) Am Ende des Vorbereitungsdienstes ermittelt das Prüfungsamt (§ 11 Abs. 1 Satz 2) die Ausbildungsgesamtnote. Hierfür errechnet es den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 und der Bewertungen nach Absatz 2 Satz 2. Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote) wird einer Note (Ausbildungsgesamtnote) zugeordnet. Die Ausbildungsgesamtnote ist der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.
Prüfungen, Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse
§ 11 Prüfungen, Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse(1) Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung (§ 12), der Vorbereitungsdienst mit der Laufbahnprüfung (Rechtspflegerprüfung, § 13) abgeschlossen. Die Prüfungen werden vor dem staatlichen Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Hochschule (im Folgenden: Prüfungsamt) abgelegt. Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt nach § 9.(2) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Zwischenprüfung und die Rechtspflegerprüfung betreffen, werden vom Prüfungsamt getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (3) Leiterin oder Leiter des Prüfungsamtes ist die Rektorin oder der Rektor der Hochschule. Stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter des Prüfungsamtes ist die Prorektorin oder der Prorektor. Weitere Mitglieder werden vom Prüfungsamt bestellt und müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Rechtspflegerprüfung bestanden haben. Die Amtszeit der weiteren Mitglieder endet mit Ablauf des 31. Dezember des dritten auf die Bestellung folgenden Kalenderjahres. (4) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung werden bei dem Prüfungsamt Prüfungsausschüsse gebildet. Ein Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern des Prüfungsamtes. Das Prüfungsamt bestimmt, wer den Vorsitz führt. (5) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
Zwischenprüfung
§ 12 Zwischenprüfung(1) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten und einer Hausarbeit. (2) In den Prüfungsfächern 1. Strafvollstreckungsrecht,2. Zivilprozessrecht und3. Zivilrecht (ohne Handelsrecht) ist je eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils fünf Zeitstunden. (3) Das Prüfungsfach für die Hausarbeit ist das Zivilrecht (ohne Handelsrecht). Die Bearbeitungszeit beträgt drei Wochen. (4) Jede Aufsichtsarbeit und die Hausarbeit sind von einem Mitglied des Prüfungsamtes zu bewerten. Wird eine Prüfungsleistung nicht mit mindestens „ausreichend (4)“ bewertet, wird sie durch ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes bewertet. Weichen die Einzelbewertungen nicht um mehr als drei Punkte voneinander ab und wird eine Einigung nicht erzielt, gilt der Mittelwert. Bei größeren Abweichungen entscheidet ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes. Es kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden. (5) Ist mindestens eine Aufsichtsarbeit mit mindestens „ausreichend (4)“ bewertet worden und beträgt die Summe der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mindestens „14“ sowie die Summe der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten und der Hausarbeit mindestens „20“, erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, ist die Zwischenprüfung nicht bestanden; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid. (6) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Ist die Hausarbeit mit mindestens „ausreichend (4)“ bewertet worden, wird sie auf die Wiederholungsprüfung angerechnet; auf Antrag des Prüflings kann das Prüfungsamt die Wiederholung der Hausarbeit zulassen. Aufsichtsarbeiten, die mit mindestens „ausreichend (4)“ bewertet worden sind, werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet; auf Antrag des Prüflings kann das Prüfungsamt die Wiederholung aller Aufsichtsarbeiten zulassen. Die Anträge müssen innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Zwischenprüfung beim Prüfungsamt eingehen. (7) Zur Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung kann das Prüfungsamt das Studium um ein Jahr verlängern. Das Prüfungsamt entscheidet im Benehmen mit der Hochschule und der Einstellungsbehörde über das weitere Studium bis zur Wiederholungsprüfung. Auf Antrag des Prüflings kann bestimmt werden, dass die Wiederholungsprüfung ohne weitere Studiumsverlängerung sofort stattfindet.
Gliederung und Inhalt der Rechtspflegerprüfung
§ 13 Gliederung und Inhalt der Rechtspflegerprüfung(1) Die Rechtspflegerprüfung umfasst folgende Prüfungsteile: 1. eine Diplomarbeit,2. sechs Aufsichtsarbeiten,3. eine mündliche Prüfung. (2) Der Prüfling ist zu den einzelnen Prüfungsteilen schriftlich zu laden.
Diplomarbeit
§ 14 Diplomarbeit(1) Die Diplomarbeit kann sich auf alle Studieninhalte erstrecken. Das Thema der Diplomarbeit wird im vorletzten Monat des Hauptstudiums I ausgegeben. Es kann einmal vor Ende des ersten Monats der berufspraktischen Studienzeit II ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Das Prüfungsamt gibt in diesem Fall unverzüglich ein neues Thema aus. (2) Die Diplomarbeit ist im fünften Monat der berufspraktischen Studienzeit II abzugeben; das Prüfungsamt setzt das Ende der Abgabefrist fest. Während der letzten vier Wochen der Bearbeitungszeit sollen die Studierenden in angemessenem Umfang von anderen Studienpflichten befreit werden. Die Abgabefrist nach Satz 1 ist gewahrt, wenn die Diplomarbeit vor Fristablauf zur Post aufgegeben oder bei der Hochschule abgegeben wird. (3) Die Diplomarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes, von denen mindestens eines hauptamtliche Lehrkraft an der Hochschule sein muss, zu bewerten. Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, ist § 12 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.(4) Ist die Diplomarbeit mit mindestens „ausreichend (4)“ bewertet worden, erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertung. Ist die Diplomarbeit nicht mit mindestens „ausreichend (4)“ bewertet worden, ist die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.
Aufsichtsarbeiten
§ 15 Aufsichtsarbeiten(1) Prüfungsfächer für die Aufsichtsarbeiten sind 1. Zivilprozessrecht,2. Strafvollstreckungsrecht,3. Zwangsvollstreckungsrecht einschließlich Insolvenzrecht,4. Erb-, Familien-, Handels- und Gesellschaftsrecht mit den jeweiligen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und5. Immobiliarsachenrecht mit den jeweiligen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (2) Der Prüfling hat 1. zu Beginn des Hauptstudiums I in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 je eine Aufsichtsarbeit und2. zu Beginn des Hauptstudiums II a) in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 4 zwei Aufsichtsarbeiten undb) in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 3 und 5 je eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils fünf Zeitstunden. (3) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes, von denen mindestens eines Lehrkraft der Hochschule sein soll, zu bewerten. Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, ist § 12 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.(4) Sind mindestens drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens „ausreichend (4)“ bewertet worden und beträgt die Summe der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mindestens „27“, erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, ist die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.
Mündliche Prüfung
§ 16 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung findet am Ende des Hauptstudiums II statt. Sie kann sich auf alle Studieninhalte erstrecken. Die mündliche Prüfung gliedert sich in vier Abschnitte mit unterschiedlichen Schwerpunkten und soll von berufspraktischen Aufgabenstellungen ausgehen. Sie soll als Gruppenprüfung stattfinden; es sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Auf jeden Prüfling sollen in jedem Abschnitt etwa 15 Minuten Prüfungszeit entfallen. (2) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündliche Prüfungsleistung in jedem Abschnitt. (3) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass 1. Vertreterinnen und Vertreter von Personalvertretungen der Einstellungsbehörde,2. Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter,3. andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht, bei der mündlichen Prüfung mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung zuhören. Die in Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn kein Prüfling widerspricht.
Ergebnis der Prüfung, Prüfungszeugnis
§ 17 Ergebnis der Prüfung, Prüfungszeugnis(1) Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Rechtspflegerprüfung wird der Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote, der Punktzahl der Bewertung der Diplomarbeit, der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten und der Punktzahlen der Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen errechnet, wobei 1. die Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote (§ 10 Abs. 4) mit 20 Prozent,2. die Punktzahl der Bewertung der Diplomarbeit mit 15 Prozent,3. die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit 7,5 Prozent und4. die Punktzahl der Bewertung jeder mündlichen Prüfungsleistung mit fünf Prozent berücksichtigt werden. Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet. (2) Die Rechtspflegerprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend (4)“ lautet und der sich für die Aufsichtsarbeiten und die mündlichen Prüfungsleistungen ergebende Anteil an der Punktzahl der Gesamtnote mindestens 3,00 Punkte beträgt. (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling nach Abschluss der mündlichen Prüfung die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie die Gesamtnote und die Punktzahl der Gesamtnote bekannt. (4) Über die bestandene Rechtspflegerprüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote und der Punktzahl der Gesamtnote. (5) Wer die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden hat, erhält einen entsprechenden Bescheid, in dem die Bewertungen der Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben sind.
Niederschrift
§ 18 NiederschriftDie oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fertigt eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt der mündlichen Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und das Ergebnis der Prüfung.
Wiederholung der Rechtspflegerprüfung
§ 19 Wiederholung der Rechtspflegerprüfung(1) Wer die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. (2) Ist die Diplomarbeit mit mindestens „ausreichend (4)“ bewertet worden, wird sie auf die Wiederholungsprüfung angerechnet; auf Antrag des Prüflings kann das Prüfungsamt die Wiederholung der Diplomarbeit zulassen. Aufsichtsarbeiten, die mit mindestens „ausreichend (4)“ bewertet worden sind, werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. Auf Antrag des Prüflings kann das Prüfungsamt die Wiederholung aller Aufsichtsarbeiten zulassen. Die Termine zur Wiederholung der schriftlichen Prüfungsleistungen und die Bearbeitungszeit für die Wiederholung der Diplomarbeit bestimmt das Prüfungsamt. (3) Hat eine mündliche Prüfung stattgefunden, bestimmt der Prüfungsausschuss die Dauer des ergänzenden Studiums und regt an, welche Ausbildungsabschnitte bis zur Wiederholungsprüfung ganz oder teilweise zu wiederholen sind; diese werden durch das Prüfungsamt im Einvernehmen mit der Hochschule und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bestimmt. In den übrigen Fällen trifft das Prüfungsamt die Entscheidungen nach Satz 1. (4) Wird ein Studienabschnitt wiederholt, ist die Ausbildungsgesamtnote nach § 10 Abs. 4 neu zu berechnen. Dabei sind die Leistungen zu Grunde zu legen, die die Anwärterin oder der Anwärter in den wiederholten Lehrgebieten und Ausbildungsgebieten erzielt hat.
Regelungsgegenstand, Ziel des Vorbereitungsdienstes und des Aufstiegs
§ 2 Regelungsgegenstand, Ziel des Vorbereitungsdienstes und des Aufstiegs(1) Der Vorbereitungsdienst für den Rechtspflegerdienst und der Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz erfolgen in Form eines Fachhochschulstudiums. Diese Verordnung regelt die theoretische und berufspraktische Studienzeit und die Prüfung im Vorbereitungsdienst für den Rechtspflegerdienst sowie den Aufstieg. (2) Ziel des Vorbereitungsdienstes und der Einführungszeit für den Aufstieg ist es, die für die Erfüllung der Aufgaben des Rechtspflegerdienstes in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und bei der Staatsanwaltschaft erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse in einem Hochschulstudiengang „Rechtspflege“ zu vermitteln. Das Fachstudium und die berufspraktische Studienzeit sollen ferner auf die den Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Justiz, der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, zugewiesenen Aufgaben der Justizverwaltung vorbereiten.
Verhinderung, Versäumnis
§ 20 Verhinderung, Versäumnis(1) Ist ein Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung oder der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, hat er dies dem Prüfungsamt unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich, nachzuweisen. Das Prüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Es stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, gilt eine nicht abgeschlossene Prüfungsleistung als nicht unternommen. (2) Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt die Prüfungsleistung als mit „ungenügend (6)“ - 0 Punkte - bewertet. (3) Die Ausbildung kann für Studierende, die sich wegen Krankheit oder aus anderem wichtigen Grund dem Studium nicht in dem notwendigen Maße widmen konnten, bis zu einem Jahr verlängert werden. Das weitere Studium kann in diesen Fällen gesondert gestaltet werden. Beide Entscheidungen trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts im Benehmen mit der Hochschule.
Täuschung, Ordnungsverstöße
§ 21 Täuschung, Ordnungsverstöße(1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, wird die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit „ungenügend (6) - 0 Punkte - bewertet. In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfungsleistung aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. In besonders schweren Fällen kann die Zwischenprüfung oder die Rechtspflegerprüfung für nicht bestanden erklärt werden. Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung oder eines erheblichen Ordnungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt. (2) Ein Prüfling, der wiederholt zu täuschen versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden. (3) Wird dem Prüfungsamt eine Täuschung erst nach Erteilung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann es die Prüfung nur innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung für nicht bestanden erklären.
Einsichtnahme in die Prüfungsakte
§ 22 Einsichtnahme in die PrüfungsakteDer Prüfling kann seine Prüfungsakte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung bei dem Prüfungsamt einsehen.
Ausschluss der elektronischen Form
§ 23 Ausschluss der elektronischen FormDie Übermittlung der Diplomarbeit sowie die Abgabe von Bewertungen und die Erteilung von Zeugnissen in elektronischer Form sind ausgeschlossen.
Aufstieg
§ 24 Aufstieg(1) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 1 der Laufbahn der Fachrichtung Justiz, die 1. eine zu einem Fachhochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzen,2. sich nach Ablegung der Prüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz in einer mindestens dreijährigen Tätigkeit als Justizfachwirtin oder Justizfachwirt bewährt haben und3. nach ihrer Persönlichkeit, Befähigung und den gezeigten Leistungen für den Rechtspflegerdienst geeignet erscheinen, können von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Einführungszeit für den Aufstieg in die Rechtspflegerlaufbahn zugelassen werden. (2) Für das Studium und die Prüfung sind die §§ 6 bis 23 entsprechend anzuwenden. (3) Ein Amt der neuen Laufbahn darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Dienstgeschäften dieser Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt mindestens drei Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
Übergangsvorschrift
§ 25 ÜbergangsvorschriftAuf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Oktober 2013 begonnen haben, ist die Rechtspfleger-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger vom 18. Mai 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 456) weiterhin anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 26 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.(2) Am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Landesverordnung über die Rechtspfleger-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 18. Mai 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 456)*) außer Kraft.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 ZulassungsvoraussetzungenZum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden wer 1. die Allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,2. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt.
Bewerbung und Zulassung
§ 4 Bewerbung und Zulassung(1) Die Bewerbung um Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten; ihr sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf,2. das Abschlusszeugnis der zuletzt besuchten Schule; liegt dieses noch nicht vor, zunächst die letzten beiden Schulzeugnisse,3. gegebenenfalls Zeugnisse oder Nachweise über die Tätigkeit seit der Schulentlassung. (2) Die Entscheidung über die Bewerbung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. (3) Bewerberinnen und Bewerber, die für eine Einstellung in Betracht kommen, haben vor der Einstellung folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein Passbild aus neuester Zeit,2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,3. die Geburtsurkunde,4. gegebenenfalls die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,5. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,6. eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind,7. die Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin und des gesetzlichen Vertreters, falls die Bewerberin oder der Bewerber minderjährig ist, und8. das Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule, sofern es nicht schon der Bewerbung beigefügt wurde.
Rechtsverhältnis
§ 5 Rechtsverhältnis(1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt und gleichzeitig der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege (im Folgenden: Hochschule) zum Studium zugewiesen. (2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er trifft die nach dieser Verordnung erforderlichen Entscheidungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. (3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet 1. mit dem Tage der erfolgreichen Ablegung der Rechtspflegerprüfung, frühestens jedoch mit dem allgemeinen oder dem im Einzelfall festgesetzten Ablauf des Vorbereitungsdienstes,2. für Anwärterinnen und Anwärter, die die Rechtspflegerprüfung oder eine vorgeschriebene Zwischenprüfung nach Wiederholung nicht bestehen, mit Ablauf des Tages, an dem ihnen das Ergebnis der Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wird. (4) Die Anwärterin oder der Anwärter ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn 1. sie oder er den Anforderungen in charakterlicher, körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht genügt,2. sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 6 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Im Vorbereitungsdienst ist ein Studium „Rechtspflege“ an der Hochschule abzuschließen. Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium mit Fachstudien von insgesamt zweijähriger Dauer sowie in berufspraktische Studienzeiten von insgesamt einjähriger Dauer. (2) Der Vorbereitungsdienst beginnt jährlich am 1. Oktober und gliedert sich in folgende Abschnitte: 1. Grundstudium: 10 Monate, 2. berufspraktische Studienzeit I: 3 Monate, 3. Hauptstudium I: 9 Monate, 4. berufspraktische Studienzeit II: 9 Monate und 5. Hauptstudium II: 5 Monate. (3) Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können auf die Fachstudienzeiten Zeiten eines erfolgreich abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Studiums, und zwar höchstens ein Jahr, und auf die berufspraktischen Studienzeiten Zeiten eines Vorbereitungsdienstes nach § 5 b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), und zwar höchstens sechs Monate, angerechnet werden, wenn die Zeiten geeignet sind, die Studienzeiten ganz oder teilweise zu ersetzen. Über die Anrechnung entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters im Einvernehmen mit der Hochschule.
Inhalt des Studiums im Vorbereitungsdienst
§ 7 Inhalt des Studiums im Vorbereitungsdienst(1) Das Grundstudium beinhaltet die Lehrgebiete 1. Grundlagen und Methoden juristischer Arbeit,2. Zivilrecht einschließlich Handelsrecht,3. Strafrecht,4. Zivilprozessrecht und5. Strafvollstreckungsrecht. (2) Die berufspraktische Studienzeit I beinhaltet die Ausbildungsstationen 1. Strafvollstreckungssachen und2. Zivilprozesssachen. (3) Das Hauptstudium I beinhaltet die Lehrgebiete 1. Immobiliarsachenrecht,2. Erbrecht,3. Familienrecht,4. Handelsrecht und Gesellschaftsrecht und5. Zwangsvollstreckungsrecht einschließlich Insolvenzrecht. Die Lehrgebiete nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 beinhalten die jeweiligen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (4) Die berufspraktische Studienzeit II beinhaltet die Ausbildungsstationen 1. Grundbuchsachen,2. Nachlasssachen,3. Familiensachen,4. Registersachen und5. Vollstreckungssachen einschließlich Insolvenzsachen. (5) Das Hauptstudium II beinhaltet die Lehrgebiete 1. Verwaltungsrecht und2. Gerichtsmanagement. Ergänzend vertiefen die Studierenden einzelne Lehrgebiete der Fachstudien nach ihrer Wahl. (6) Die Regelungen der Einzelheiten zum Inhalt und Ablauf des Studiums bleiben der Hochschule vorbehalten.
Zuweisung, Ausbildungsleitung
§ 8 Zuweisung, Ausbildungsleitung(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts weist die Anwärterin oder den Anwärter für das Grundstudium und die Hauptstudien der Hochschule sowie für die Ausbildung in den berufspraktischen Studienzeiten einem Amtsgericht als Ausbildungsgericht zu. Die Leiterin oder der Leiter des Amtsgerichts regelt die Ausbildung nach der Studienordnung der Hochschule; für die Ausbildung am Arbeitsplatz im Strafvollstreckungswesen wird die Anwärterin oder der Anwärter im Einvernehmen mit der zuständigen Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem zuständigen Leitenden Oberstaatsanwalt einer Staatsanwaltschaft zugewiesen. (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt für jedes Ausbildungsgericht und im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt für jede Staatsanwaltschaft eine Richterin oder einen Richter, eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt oder eine Rechtspflegerin oder einen Rechtspfleger als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter soll als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner der Hochschule für Rechtspflege die Koordinierung von Theorie und Praxis gewährleisten und der Leiterin oder dem Leiter des Amtsgerichts oder der Staatsanwaltschaft die Personen vorschlagen, die bei der Unterweisung der Anwärterinnen oder der Anwärter mitwirken.
Bewertung der Leistungen
§ 9 Bewertung der Leistungen(1) Die Leistung in den einzelnen Abschnitten wird für jedes Lehrgebiet von den Lehrkräften und für jede Ausbildungsstation von den Ausbildenden bewertet. Die Bewertungen müssen erkennen lassen, ob das jeweilige Ziel erreicht worden ist. Die Leistungen sind hierbei mit folgenden Punkten und Noten zu bewerten: sehr gut (1) 15 und 14 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung; gut (2) 13 bis 11 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6) 1 und 0 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet: 15,00 bis 14,00 Punkte sehr gut (1); 13,99 bis 11,00 Punkte gut (2); 10,99 bis 8,00 Punkte befriedigend (3); 7,99 bis 5,00 Punkte ausreichend (4); 4,99 bis 2,00 Punkte mangelhaft (5); 1,99 bis 0 Punkte ungenügend (6).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.