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title: "RPflAO SH — Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger (Rechtspfleger-APO) Vom 24. Juli 2000"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/rpflaosh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-RPflAOSHrahmen"
updated: "2026-05-13T18:11:42+00:00"
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# RPflAO SH — Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger (Rechtspfleger-APO) Vom 24. Juli 2000

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 24.07.2000
*Fundstelle:* GVOBl. 2000 554


### Eingangsformel RpflAPO

Aufgrund des 1. § 25 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 633), sowie2. § 26 Abs. 1 LBG verordnet das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration zu Nummer 1 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

### § 1 — Einrichtung des Laufbahnzweigs Rechtspflegerdienst

§ 1 Einrichtung des Laufbahnzweigs RechtspflegerdienstIn der Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, wird der Laufbahnzweig Rechtspflegerdienst eingerichtet.

### § 10 — Zwischenprüfung

§ 10 Zwischenprüfung(1) Die Zwischenprüfung besteht aus je einer fünfstündigen Aufsichtsarbeit in den Fächern Strafvollstreckungs-, Zivilprozess- und Zivilrecht sowie einer Hausarbeit im Bürgerlichen Recht (einschließlich Verfahrensrecht) mit einer Bearbeitungszeit von drei Wochen. Die Bewertung wird von einem Mitglied des Prüfungsamts vorgenommen. Wird eine Prüfungsleistung nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet, so wird sie zusätzlich von einem weiteren Mitglied bewertet. § 8 Abs. 1 Satz 4 und § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. (2) Die Zwischenprüfung ist nicht bestanden, wenn 1. sämtliche Aufsichtsarbeiten mit „ungenügend“ oder „mangelhaft“ bewertet worden sind,2. die Summe der Einzelbewertungen der Aufsichtsarbeiten weniger als 14 Punkte ergibt oder3. die Summe der Einzelbewertungen der Aufsichtsarbeiten und der Hausarbeit weniger als 20 Punkte beträgt. (3) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Hierzu kann das Prüfungsamt das Grundstudium um ein Jahr verlängern. Die Ausbildung im Ergänzungsjahr kann im Benehmen mit der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts gesondert gestaltet werden. Auf Antrag des Prüflings kann die sofortige Wiederholung der Zwischenprüfung gestattet werden; auf sein Verlangen sind mit mindestens „ausreichend“ bewertete Zwischenprüfungsleistungen auf die Wiederholungsprüfung anzurechnen.

### § 11 — Gliederung und Inhalt der Rechtspflegerprüfung

§ 11 Gliederung und Inhalt der Rechtspflegerprüfung(1) Die Rechtspflegerprüfung umfasst folgende Prüfungsteile: 1. Diplomarbeit,2. sechs fünfstündige Aufsichtsarbeiten,3. mündliche Prüfung. (2) Prüfungsfächer für die Aufsichtsarbeiten sind: 1. Strafvollstreckungsrecht,2. Zivilprozessrecht,3. Vollstreckungsrecht einschließlich Insolvenzrecht,4. Freiwillige Gerichtsbarkeit (Immobiliarsachen-, Erb-, Familien-, Handels- und Gesellschaftsrecht mit den jeweiligen Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit). (3) Die Diplomarbeit und die mündliche Prüfung können sich auf alle Gegenstände der Ausbildung erstrecken. (4) Ist ein Prüfling körperlich beeinträchtigt, können nach Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf Antrag die jeweilige Bearbeitungszeit für schriftliche Prüfungsarbeiten verlängert und persönliche sowie sächliche Hilfsmittel zugelassen werden.

### § 12 — Diplomarbeit

§ 12 Diplomarbeit(1) Das Thema der Diplomarbeit wird im letzten Monat des Hauptstudiums I ausgegeben. Die Aufgabe kann einmal bis zum Ende des zweiten Monats der berufspraktischen Studienzeit II ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Das Prüfungsamt gibt in diesem Fall unverzüglich ein neues Thema aus. (2) Die Abgabefrist für die Arbeit endet in der ersten Hälfte des Hauptstudiums II; den Tag setzt das Prüfungsamt unter Berücksichtigung der Termine für die Aufsichtsarbeiten fest. Während der letzten vier Wochen der Bearbeitungszeit sind die Studierenden von anderen Studienpflichten befreit. Die Frist nach Satz 1 wird durch Aufgabe zur Post oder Abgabe bei der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege gewahrt.

### § 13 — Aufsichtsarbeiten

§ 13 AufsichtsarbeitenDer Prüfling hat zu fertigen: 1. zu Beginn des Hauptstudiums I je eine Aufsichtarbeit aus den Prüfungsfächern „Strafvollstreckungsrecht“ und „Zivilprozessrecht“,2. zu Beginn des Hauptstudiums II eine Aufsichtsarbeit aus dem Prüfungsfach „Vollstreckungsrecht einschließlich Insolvenzrecht“ und drei Aufsichtsarbeiten aus dem Prüfungsfach „Freiwillige Gerichtsbarkeit“.

### § 14 — Mündliche Prüfung

§ 14 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung findet am Ende des Hauptstudiums II statt und gliedert sich in vier Prüfungsgespräche zu unterschiedlichen Gegenständen der Ausbildung. (2) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass 1. die Ausbildungsgesamtnote mindestens „ausreichend“ ist,2. die Diplomarbeit mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist,3. nicht mehr als drei Aufsichtsarbeiten mit „ungenügend“ oder „mangelhaft“ bewertet worden sind und4. die Summe der Einzelbewertungen der Aufsichtsarbeiten mindestens 27 Punkte beträgt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die Prüfung nicht bestanden. (3) Die mündliche Prüfung soll von berufspraktischen Aufgabenstellungen ausgehen. Zu einer Prüfung sollen nicht mehr als fünf Prüflinge geladen werden. Jedes Prüfungsgespräch dauert je Prüfling etwa 15 Minuten. (4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Anwesenheit folgender Personen bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung, zulassen: 1. soweit kein Prüfling widerspricht, a) Studierende, die demnächst die Prüfung ablegen,b) Vertreterinnen oder Vertreter der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände, 2. andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht.

### § 15 — Bewertung der Rechtspflegerprüfung, Prüfungsgesamtnote, Ergebnis der Prüfung

§ 15 Bewertung der Rechtspflegerprüfung, Prüfungsgesamtnote, Ergebnis der Prüfung(1) Die Diplomarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes, von denen mindestens eines hauptamtlich an der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege lehrt, die Aufsichtsarbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes, von denen mindestens eines Lehrkraft der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege sein oder gewesen sein soll, nach § 8 Abs. 1 Satz 4 zu bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab und wird eine Einigung nicht erzielt, so gilt bei einer Abweichung von nicht mehr als drei Punkten der Mittelwert. Bei einer größeren Abweichung setzt ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes die Note und die Punktzahl fest; dabei kann es sich für eine der bisherigen Bewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden. (2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss nach § 8 Abs. 1 Satz 4 bewertet. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit geben die für den Prüfling günstigeren Stimmen den Ausschlag. (3) Der Prüfungsausschuss verkündet die Prüfungsgesamtnote. In diese gehen die Punktzahlen der Ausbildungsgesamtnote mit 20 %, der Diplomarbeit mit 15 %, jeder Aufsichtsarbeit mit 7,5 % und jedes Prüfungsgesprächs mit 5 % ein. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Rechtspflegerprüfung ist bestanden, wenn eine Prüfungsgesamtnote von mindestens „ausreichend“ erreicht wird und der sich aus den Aufsichtsarbeiten und den Leistungen in der mündlichen Prüfung ergebende Anteil an der Prüfungsgesamtnote mindestens 3,00 Punkte beträgt; anderenfalls ist die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden.

### § 16 — Niederschrift

§ 16 NiederschriftÜber den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

### § 17 — Zeugnis

§ 17 ZeugnisWer die Rechtspflegerprüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, in dem das Gesamtergebnis bis auf zwei Stellen nach dem Komma anzugeben ist. Wer die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden hat, erhält einen entsprechenden Bescheid.

### § 18 — Wiederholung der Rechtspflegerprüfung

§ 18 Wiederholung der Rechtspflegerprüfung(1) Wer die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen und hat hierzu ein ergänzendes Studium von längstens einem Jahr zu absolvieren. Im Fall des § 15 Abs. 4 Halbsatz 2 bestimmt der Prüfungsausschuss die Dauer des ergänzenden Studiums und regt an, welche Ausbildungsabschnitte ganz oder teilweise zu wiederholen sind, diese werden durch das Prüfungsamt im Einvernehmen mit der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bestimmt. In den anderen Fällen trifft das Prüfungsamt die Entscheidungen nach Satz 2 oder ordnet an, dass abweichend von Satz 1 die Prüfung ohne ergänzendes Studium zu wiederholen ist. (2) Diplomarbeit und Aufsichtsarbeiten werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind. Auf Antrag kann die gesamte Prüfung wiederholt werden. Die Termine zur Wiederholung der schriftlichen Prüfungsleistungen und die Bearbeitungszeit für die Wiederholung der Diplomarbeit bestimmt das Prüfungsamt.

### § 19 — Täuschung, Ordnungsverstöße

§ 19 Täuschung, Ordnungsverstöße(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Zwischenprüfung, der Rechtspflegerprüfung oder einzelner Prüfungsbestandteile durch Täuschung zu beeinflussen, so nimmt er zunächst weiter an der Prüfung teil. Über die Folgen einer Täuschung entscheidet das Prüfungsamt. Je nach Schwere der Verfehlung kann von Maßnahmen abgesehen, die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung angeordnet, die betreffende Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden. Auch nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung. (2) Prüflinge, die erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der Fortsetzung einzelner Prüfungsteile ausgeschlossen werden. Wird der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden; bei schriftlichen Prüfungsleistungen gilt die jeweils betroffene Arbeit als mit 0 Punkten bewertet. (3) Bei wiederholtem Verstoß nach Absatz 1 oder 2 wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt.

### § 2 — Regelungsgegenstand, Ziel der Ausbildung

§ 2 Regelungsgegenstand, Ziel der Ausbildung(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für den Rechtspflegerdienst (Rechtspflegerausbildung). (2) Die Ausbildung soll in einem Fachhochschulstudiengang mit praktischem Bezug Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger heranbilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen fachlichen Kenntnissen befähigt sind, selbständig auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgabengebieten der Rechtspflege Lebenssachverhalte zu erfassen, zu klären und zu ordnen, wirtschaftliche, soziale und rechtspolitische Zusammenhänge zu verstehen, Verfahren gesetzmäßig und mit praktischem Geschick zu betreiben, die für die zu treffenden Entscheidungen maßgeblichen Rechtsnormen zu ermitteln und anzuwenden und die Entscheidungen erforderlichenfalls verständlich und überzeugend zu begründen. Die Ausbildung soll ferner auf die den Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Justiz, der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, zugewiesenen Aufgaben der Justizverwaltung vorbereiten.

### § 20 — Ladung, Rücktritt

§ 20 Ladung, Rücktritt(1) Der Prüfling ist zu den einzelnen Teilen der Zwischenprüfung und der Rechtspflegerprüfung schriftlich zu laden. (2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Prüfling mit Genehmigung des Prüfungsamtes von einer schriftlichen Prüfungsleistung oder der mündlichen Prüfung zurücktreten. Der Grund ist unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Im Krankheitsfall ist ein amtsärztliches Zeugnis erforderlich. (3) Tritt der Prüfling ohne Genehmigung zurück, so gilt § 19 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

### § 21 — Erläuterung der Bewertung

§ 21 Erläuterung der BewertungDie Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen werden mit der Verkündung der Prüfungsgesamtnote durch den Prüfungsausschuss erläutert. Der Prüfling kann nur die sofortige mündliche Ergänzung der Erläuterung verlangen.

### § 22 — Einsicht in Prüfungsakten

§ 22 Einsicht in Prüfungsakten(1) Wer geprüft ist, kann seine Prüfungsakten innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung bei dem Prüfungsamt einsehen. (2) Bei der Einsichtnahme können über den Inhalt der Akten Aufzeichnungen gefertigt werden. Das Prüfungsamt kann Fotokopien zulassen.

### § 23 — Ausschluss der elektronischen Form

§ 23 Ausschluss der elektronischen FormDie Übermittlung der Diplomarbeit sowie die Abgabe von Bewertungen und die Erteilung von Zeugnissen in elektronischer Form sind ausgeschlossen.

### § 24 — Aufstieg

§ 24 AufstiegBeamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 1 der Laufbahn der Fachrichtung Justiz, die 1. eine zu einem Fachhochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzen,2. sich nach Ablegung der Prüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz in einer mindestens dreijährigen Tätigkeit als Justizfachwirtin oder Justizfachwirt bewährt haben und3. nach ihrer Persönlichkeit, Befähigung und den gezeigten Leistungen für den Rechtspflegerdienst geeignet erscheinen, können von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Rechtspflegerausbildung zugelassen werden.

### § 25 — Inkrafttreten, Geltungsdauer

§ 25 Inkrafttreten, Geltungsdauer(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft.*(2) Am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger vom 24. Juli 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 554)*), geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), außer Kraft.

### § 3 — Zulassungsvoraussetzungen

§ 3 ZulassungsvoraussetzungenZur Rechtspflegerausbildung kann zugelassen werden wer 1. die Hochschulreife oder die Fachhochschulreife besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,2. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt.

### § 4 — Bewerbung und Zulassung

§ 4 Bewerbung und Zulassung(1) Die Bewerbung um Zulassung zur Rechtspflegerausbildung ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten; ihr sind beizufügen: 1. ein handgeschriebener Lebenslauf,2. ein Passbild aus neuester Zeit,3. das Abschlusszeugnis der zuletzt besuchten Schule; liegt dieses noch nicht vor, zunächst die letzten beiden Schulzeugnisse,4. gegebenenfalls Zeugnisse oder Nachweise über die Tätigkeit seit der Schulentlassung. (2) Die Entscheidung über die Bewerbung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. (3) Bewerberinnen und Bewerber, die für eine Einstellung in Betracht kommen, haben vor der Einstellung folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,2. die Geburtsurkunde,3. gegebenenfalls die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,4. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,5. eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind,6. die Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin und des gesetzlichen Vertreters, falls die Bewerberin oder der Bewerber minderjährig ist, und7. das Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule, sofern es nicht schon der Bewerbung beigefügt wurde.

### § 5 — Rechtsverhältnis

§ 5 Rechtsverhältnis(1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden mit der Dienstbezeichnung „Rechtspflegeranwärterin“ oder „Rechtspflegeranwärter“ in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt und gleichzeitig der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege zum Studium zugewiesen. Die berufspraktischen Studienzeiten werden bei Justizbehörden in Schleswig-Holstein abgeleistet. (2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er trifft die nach dieser Verordnung erforderlichen Entscheidungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. (3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet 1. mit dem Tage der erfolgreichen Ablegung der Rechtspflegerprüfung, frühestens jedoch mit dem allgemeinen oder dem im Einzelfall festgesetzten Ablauf des Vorbereitungsdienstes,2. für Anwärterinnen und Anwärter, die die Rechtspflegerprüfung oder eine vorgeschriebene Zwischenprüfung nach Wiederholung nicht bestehen, mit Ablauf des Tages, an dem ihnen das Ergebnis der Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wird. (4) Die Rechtspflegeranwärterin oder der Rechtspflegeranwärter ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn 1. sie oder er den Anforderungen in charakterlicher, körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht genügt,2. sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

### § 6 — Dauer und Gliederung der Ausbildung

§ 6 Dauer und Gliederung der Ausbildung(1) Das Studium besteht aus Fachstudien von insgesamt zwei Jahren und berufspraktischen Studienzeiten von insgesamt einem Jahr. (2) Das Studium beginnt jährlich am 1. Oktober und gliedert sich in folgende Abschnitte: 1. Grundstudium 10 Monate, 2. berufspraktische Studienzeit I 3 Monate, 3. Hauptstudium I 8 Monate, 4. berufspraktische Studienzeit II 9 Monate und 5. Hauptstudium II 6 Monate. (3) Die von der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege erlassene Studienordnung konkretisiert die Inhalte des Studiums und bestimmt Lehrgebiete für die Fachstudien sowie Ausbildungsgebiete für die berufspraktischen Studienzeiten in der Weise, dass 1. im Grundstudium neben den Grundlagen und Methoden juristischer Arbeitsweise insbesondere die Grundzüge des Zivilrechts (einschließlich Handelsrecht) und des Strafrechts sowie das Zivilprozess- und das Strafvollstreckungsrecht gelehrt werden,2. in der berufspraktischen Studienzeit I die Tätigkeit im Strafvollstreckungs- und in Zivilprozesssachen geübt wird,3. im Hauptstudium I insbesondere das Immobiliarsachen-, das Erb-, das Familien- und das Gesellschaftsrecht mit den jeweiligen Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie das Zwangsvollstreckungsrecht einschließlich Insolvenzrecht gelehrt und vertieft werden,4. in der berufspraktischen Studienzeit II die Tätigkeit in Grundbuch-, Nachlass-, Familien-, Register- und Vollstreckungssachen einschließlich Insolvenzsachen geübt wird,5. im Hauptstudium II einzelne Arbeitsfelder nach Wahl der Studierenden vertieft und Grundzüge der Verwaltungstätigkeit sowie des Gerichtsmanagements gelehrt werden und die Diplomarbeit angefertigt wird. (4) Die Ausbildung kann für Studierende, die sich wegen Krankheit oder aus anderem wichtigen Grund dem Studium nicht in dem notwendigen Maße widmen konnten, bis zu einem Jahr verlängert werden. Das weitere Studium kann in diesen Fällen gesondert gestaltet werden. Beide Entscheidungen trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts im Benehmen mit der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege.

### § 7 — Zuweisung in Studienabschnitte

§ 7 Zuweisung in Studienabschnitte(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts weist die Rechtspflegeranwärterin oder den Rechtspflegeranwärter für das Grundstudium und die Hauptstudien der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege sowie für die Ausbildung in den berufspraktischen Studienzeiten einem Amtsgerichts als Ausbildungsgericht zu. Die Leiterin oder der Leiter des Amtsgerichts regelt die Ausbildung nach der Studienordnung der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege; für die Ausbildung am Arbeitsplatz im Strafvollstreckungswesen wird die Anwärterin oder der Anwärter im Einvernehmen mit der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem zuständigen Leitenden Oberstaatsanwalt einer Staatsanwaltschaft zugewiesen. (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt für jedes Ausbildungsgericht und - im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt - für jede Staatsanwaltschaft eine Richterin oder einen Richter, eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt oder eine Rechtspflegerin oder einen Rechtspfleger als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter soll als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege die Koordinierung von Theorie und Praxis gewährleisten und der Leiterin oder dem Leiter des Amtsgerichts oder der Staatsanwaltschaft die Personen vorschlagen, die bei der Unterweisung der Anwärterinnen oder der Anwärter mitwirken.

### § 8 — Bewertung, Ausbildungsgesamtnote

§ 8 Bewertung, Ausbildungsgesamtnote(1) Die Leistung in den einzelnen Abschnitten wird für jedes Lehrgebiet von den Lehrkräften und für jedes Ausbildungsgebiet von den Ausbildenden bewertet. Die Studienordnung kann einzelne Gebiete von der Bewertung ausnehmen. Die Bewertungen müssen erkennen lassen, ob das Ziel der jeweiligen Ausbildung erreicht worden ist. Die Leistungen sind hierbei mit folgenden Punkten und Noten zu bewerten: 15 bis 14 Punkte sehr gut = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, 13 bis 11 Punkte gut = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, 10 bis 8 Punkte befriedigend = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, 7 bis 5 Punkte ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 4 bis 2 Punkte mangelhaft = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, 1 bis 0 Punkte ungenügend = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Aus dem Mittelwert der Punktzahlen der einzelnen Ausbildungsnoten wird bis auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung die Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote errechnet. Hierbei entsprechen: 14,00 bis 15,00 Punkte sehr gut 11,00 bis 13,99 Punkte gut 8,00 bis 10,99 Punkte befriedigend 5,00 bis 7,99 Punkte ausreichend 2,00 bis 4,99 Punkte mangelhaft 0 bis 1,99 Punkte ungenügend. (3) Wird ein Lehrgebiet oder Ausbildungsgebiet wiederholt, so werden für die wiederholten Gebiete nur die Wiederholungsausbildungsnoten für die Berechnung der Ausbildungsgesamtnote berücksichtigt.

### § 9 — Prüfungen, Prüfungsamt

§ 9 Prüfungen, Prüfungsamt(1) Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung, die Ausbildung mit der Rechtspflegerprüfung vor einem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung abgeschlossen. (2) Die Leistungen der Prüflinge werden durch Mitglieder des Prüfungsamtes bewertet. Die Mitglieder werden vom Prüfungsamt bestellt und müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Rechtspflegerprüfung bestanden haben. Die Amtszeit der Mitglieder endet am 31. Dezember des dritten auf das Wirksamwerden der Bestellung folgenden Kalenderjahres. Ein Mitglied kann Prüfungen auch nach Ablauf seiner Amtszeit zu Ende führen. (3) Das Prüfungsamt bestimmt die Prüfenden für die schriftlichen Leistungen und bildet für die mündliche Prüfung Prüfungsausschüsse aus jeweils einem vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern. (4) Das Prüfungsamt trifft alle Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung, die keine endgültige Beurteilung von Prüfungsleistungen enthalten.

### § 21a — Ausschluss der elektronischen Form

§ 21a Ausschluss der elektronischen Form Die Übermittlung der Diplomarbeit sowie die Abgabe von Bewertungen und die Erteilung von Zeugnissen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

### Eingangsformel RPflAO

Auf Grund des § 25 a Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes verordnet das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie:

### § 1 — Regelungsgegenstand, Ziel der Ausbildung

§ 1 Regelungsgegenstand, Ziel der Ausbildung (1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes (Rechtspflegerausbildung). (2) Die Ausbildung soll in einem Fachhochschulstudiengang mit praktischem Bezug Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger heranbilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen fachlichen Kenntnissen befähigt sind, selbständig auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgabengebieten der Rechtspflege Lebenssachverhalte zu erfassen, zu klären und zu ordnen, wirtschaftliche, soziale und rechtspolitische Zusammenhänge zu verstehen, Verfahren gesetzmäßig und mit praktischem Geschick zu betreiben, die für die zu treffenden Entscheidungen maßgeblichen Rechtsnormen zu ermitteln und anzuwenden und die Entscheidungen erforderlichenfalls verständlich und überzeugend zu begründen. Die Ausbildung soll ferner auf die dem gehobenen Dienst zugewiesenen Aufgaben der Justizverwaltung vorbereiten.

### § 10 — Gliederung und Inhalt der Rechtspflegerprüfung

§ 10 Gliederung und Inhalt der Rechtspflegerprüfung (1) Die Rechtspflegerprüfung umfasst folgende Prüfungsteile: 1. Diplomarbeit, 2. sechs fünfstündige Aufsichtsarbeiten, 3. mündliche Prüfung. (2) Prüfungsfächer für die Aufsichtsarbeiten sind: 1. Strafvollstreckungsrecht, 2. Zivilprozessrecht, 3. Vollstreckungsrecht einschließlich Insolvenzrecht, 4. Freiwillige Gerichtsbarkeit (Immobiliarsachen-, Erb-, Familien-, Handels- und Gesellschaftsrecht mit den jeweiligen Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit). (3) Die Diplomarbeit und die mündliche Prüfung können sich auf alle Gegenstände der Ausbildung erstrecken. (4) Ist ein Prüfling körperlich beeinträchtigt, können nach Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf Antrag die jeweilige Bearbeitungszeit für schriftliche Prüfungsarbeiten verlängert und persönliche sowie sächliche Hilfsmittel zugelassen werden.

### § 11 — Diplomarbeit

§ 11 Diplomarbeit (1) Das Thema der Diplomarbeit wird im letzten Monat des Hauptstudiums I ausgegeben. Die Aufgabe kann einmal bis zum Ende des zweiten Monats der berufspraktischen Studienzeit II ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Das Prüfungsamt gibt in diesem Fall unverzüglich ein neues Thema aus. (2) Die Abgabefrist für die Arbeit endet in der ersten Hälfte des Hauptstudiums II; den Tag setzt das Prüfungsamt unter Berücksichtigung der Termine für die Aufsichtsarbeiten fest. Während der letzten vier Wochen der Bearbeitungszeit sind die Studierenden von anderen Studienpflichten befreit. Die Frist nach Satz 1 wird durch Aufgabe zur Post oder Abgabe bei dem Fachbereich Rechtspflege gewahrt.

### § 12 — Aufsichtsarbeiten

§ 12 Aufsichtsarbeiten Der Prüfling hat zu fertigen: 1. zu Beginn des Hauptstudiums I je eine Aufsichtarbeit aus den Prüfungsfächern "Strafvollstreckungsrecht" und "Zivilprozessrecht", 2. zu Beginn des Hauptstudiums II eine Aufsichtsarbeit aus dem Prüfungsfach "Vollstreckungsrecht einschließlich Insolvenzrecht" und drei Aufsichtsarbeiten aus dem Prüfungsfach "Freiwillige Gerichtsbarkeit".

### § 13 — Mündliche Prüfung

§ 13 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung findet am Ende des Hauptstudiums II statt und gliedert sich in vier Prüfungsgespräche zu unterschiedlichen Gegenständen der Ausbildung. (2) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass 1. die Ausbildungsgesamtnote mindestens "ausreichend" ist, 2. die Diplomarbeit mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist, 3. nicht mehr als drei Aufsichtsarbeiten mit "ungenügend" oder "mangelhaft" bewertet worden sind und 4. die Summe der Einzelbewertungen der Aufsichtsarbeiten mindestens 27 Punkte beträgt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die Prüfung nicht bestanden. (3) Die mündliche Prüfung soll von berufspraktischen Aufgabenstellungen ausgehen. Zu einer Prüfung sollen nicht mehr als fünf Prüflinge geladen werden. Jedes Prüfungsgespräch dauert je Prüfling etwa 15 Minuten. (4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Anwesenheit folgender Personen bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung, zulassen: 1. soweit kein Prüfling widerspricht, a) Studierende, die demnächst die Prüfung ablegen, b) Vertreterinnen oder Vertreter der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände, 2. andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht.

### § 14 — Bewertung der Rechtspflegerprüfung, Prüfungsgesamtnote, Ergebnis der Prüfung

§ 14 Bewertung der Rechtspflegerprüfung, Prüfungsgesamtnote, Ergebnis der Prüfung (1) Die Diplomarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes, von denen mindestens eines hauptamtlich am Fachbereich lehrt, die Aufsichtsarbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes, von denen mindestens eines Lehrkraft am Fachbereich sein oder gewesen sein soll, nach § 7 Abs. 1 Satz 4 zu bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab und wird eine Einigung nicht erzielt, so gilt bei einer Abweichung von nicht mehr als drei Punkten der Mittelwert. Bei einer größeren Abweichung setzt ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes die Note und die Punktzahl fest; dabei kann es sich für eine der bisherigen Bewertungen oder für eine dazwischenliegende Punktzahl entscheiden. (2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss nach § 7 Abs. 1 Satz 4 bewertet. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit geben die für den Prüfling günstigeren Stimmen den Ausschlag. (3) Der Prüfungsausschuss verkündet die Prüfungsgesamtnote. In diese gehen die Punktzahlen der Ausbildungsgesamtnote mit 20 %, der Diplomarbeit mit 15 %, jeder Aufsichtsarbeit mit 7,5 % und jedes Prüfungsgesprächs mit 5 % ein. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Rechtspflegerprüfung ist bestanden, wenn eine Prüfungsgesamtnote von mindestens "ausreichend" erreicht wird und der sich aus den Aufsichtsarbeiten und den Leistungen in der mündlichen Prüfung ergebende Anteil an der Prüfungsgesamtnote mindestens 3,00 Punkte beträgt; anderenfalls ist die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden.

### § 15 — Niederschrift

§ 15 Niederschrift Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

### § 16 — Zeugnis

§ 16 Zeugnis Wer die Rechtspflegerprüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, in dem das Gesamtergebnis bis auf zwei Stellen nach dem Komma anzugeben ist. Wer die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden hat, erhält einen entsprechenden Bescheid.

### § 17 — Wiederholung der Rechtspflegerprüfung

§ 17 Wiederholung der Rechtspflegerprüfung (1) Wer die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen und hat hierzu ein ergänzendes Studium von längstens einem Jahr zu absolvieren. Im Fall des § 14 Abs. 4 Halbsatz 2 bestimmt der Prüfungsausschuss die Dauer des ergänzenden Studiums und regt an, welche Ausbildungsabschnitte ganz oder teilweise zu wiederholen sind, diese werden durch das Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem Fachbereich und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bestimmt. In den anderen Fällen trifft das Prüfungsamt die Entscheidungen nach Satz 2 oder ordnet an, dass abweichend von Satz 1 die Prüfung ohne ergänzendes Studium zu wiederholen ist. (2) Diplomarbeit und Aufsichtsarbeiten werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet, wenn sie mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind. Auf Antrag kann die gesamte Prüfung wiederholt werden. Die Termine zur Wiederholung der schriftlichen Prüfungsleistungen und die Bearbeitungszeit für die Wiederholung der Diplomarbeit bestimmt das Prüfungsamt.

### § 18 — Täuschung, Ordnungsverstöße

§ 18 Täuschung, Ordnungsverstöße (1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Zwischenprüfung, der Rechtspflegerprüfung oder einzelner Prüfungsbestandteile durch Täuschung zu beeinflussen, so nimmt er zunächst weiter an der Prüfung teil. Über die Folgen einer Täuschung entscheidet das Prüfungsamt. Je nach Schwere der Verfehlung kann von Maßnahmen abgesehen, die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung angeordnet, die betreffende Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden. Auch nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb von 5 Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung. (2) Prüflinge, die erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der Fortsetzung einzelner Prüfungsteile ausgeschlossen werden. Wird der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden; bei schriftlichen Prüfungsleistungen gilt die jeweils betroffene Arbeit als mit 0 Punkten bewertet. (3) Bei wiederholtem Verstoß nach Absatz 1 oder 2 wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt.

### § 19 — Ladung, Rücktritt

§ 19 Ladung, Rücktritt (1) Der Prüfling ist zu den einzelnen Teilen der Zwischenprüfung und der Rechtspflegerprüfung schriftlich zu laden. (2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Prüfling mit Genehmigung des Prüfungsamtes von einer schriftlichen Prüfungsleistung oder der mündlichen Prüfung zurücktreten. Der Grund ist unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Im Krankheitsfall ist ein amtsärztliches Zeugnis erforderlich. (3) Tritt der Prüfling ohne Genehmigung zurück, so gilt § 18 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

### § 2 — Zulassungsvoraussetzungen

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen Zur Rechtspflegerausbildung kann zugelassen werden wer 1. die Hochschulreife oder die Fachhochschulreife besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist, 2. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt.

### § 20 — Erläuterung der Bewertung

§ 20 Erläuterung der Bewertung Die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen werden mit der Verkündung der Prüfungsgesamtnote durch den Prüfungsausschuss erläutert. Der Prüfling kann nur die sofortige mündliche Ergänzung der Erläuterung verlangen.

### § 21 — Einsicht in Prüfungsakten

§ 21 Einsicht in Prüfungsakten (1) Wer geprüft ist, kann seine Prüfungsakten innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung bei dem Prüfungsamt einsehen. (2) Bei der Einsichtnahme können über den Inhalt der Akten Aufzeichnungen gefertigt werden. Das Prüfungsamt kann Fotokopien zulassen.

### § 22 — Aufstieg

§ 22 Aufstieg (1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Justizdienstes, die 1. eine zu einem Fachhochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzen, 2. sich in einer mindestens dreijährigen Dienstzeit seit der ersten Verleihung eines Amtes des mittleren Justizdienstes bewährt haben und 3. nach ihrer Persönlichkeit, Befähigung und den gezeigten Leistungen für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes geeignet erscheinen, können von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Laufbahn des gehobenen Justizdienstes zugelassen werden. (2) Die Dienstzeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann bei Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung für den mittleren Justizdienst mit mindestens "gut" bestanden haben, um ein Jahr abgekürzt werden.

### § 23 — Inkraftreten, Übergangsregelung

§ 23 Inkraftreten, Übergangsregelung (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 1 bis 16 und 18 bis 24 der Rechtspfleger-APO vom 8. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 540), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S.652) außer Kraft. (2) Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung den Vorbereitungsdienst begonnen haben, werden nach der Rechtspfleger-APO vom 8. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 540), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652) ausgebildet und geprüft. Wird ein vor Inkrafttreten dieser Verordnung unterbrochener Vorbereitungsdienst nach dem 1. Oktober 2001 fortgesetzt, richtet sich die Ausbildung und Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung, wenn noch mindestens zwei Jahre des Vorbereitungsdienstes abgeleistet werden müssen.

### § 3 — Bewerbung und Zulassung

§ 3 Bewerbung und Zulassung (1) Die Bewerbung um Zulassung zur Rechtspflegerausbildung ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten; ihr sind beizufügen: 1. ein handgeschriebener Lebenslauf, 2. ein Passbild aus neuester Zeit, 3. das Abschlusszeugnis der zuletzt besuchten Schule; liegt dieses noch nicht vor, zunächst die letzten beiden Schulzeugnisse, 4. gegebenenfalls Zeugnisse oder Nachweise über die Tätigkeit seit der Schulentlassung. (2) Die Entscheidung über die Bewerbung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. (3) Bewerberinnen und Bewerber, die für eine Einstellung in Betracht kommen, haben vor der Einstellung folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, 2. die Geburtsurkunde, 3. gegebenenfalls die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder, 4. eine Erklärung über etwa vorliegende Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren, 5. eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind, 6. das Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule, sofern es nicht schon der Bewerbung beigefügt wurde, 7. die Einwilligungserklärung der zur gesetzlichen Vertretung Befugten, falls die Bewerberin oder der Bewerber minderjährig ist.

### § 4 — Rechtsverhältnis

§ 4 Rechtsverhältnis (1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden mit der Dienstbezeichnung "Rechtspflegeranwärterin" oder "Rechtspflegeranwärter" in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt und gleichzeitig der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege - Fachbereich Rechtspflege - zum Studium zugewiesen. Die berufspraktischen Studienzeiten werden bei Justizbehörden in Schleswig-Holstein abgeleistet. (2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er trifft die nach dieser Verordnung erforderlichen Entscheidungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. (3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet 1. mit dem Tage der erfolgreichen Ablegung der Rechtspflegerprüfung, frühestens jedoch mit dem allgemeinen oder dem im Einzelfall festgesetzten Ablauf des Vorbereitungsdienstes, 2. für Anwärterinnen und Anwärter, die die Rechtspflegerprüfung nach Wiederholung nicht bestehen, mit Ablauf des Tages, an dem ihnen das Ergebnis der Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wird. (4) Die Rechtspflegeranwärterin oder der Rechtspflegeranwärter ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn 1. sie oder er den Anforderungen in charakterlicher, körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht genügt, 2. die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden wurde, 3. sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

### § 5 — Dauer und Gliederung der Ausbildung

§ 5 Dauer und Gliederung der Ausbildung (1) Das Studium besteht aus Fachstudien von insgesamt zwei Jahren und berufspraktischen Studienzeiten von insgesamt einem Jahr. (2) Das Studium beginnt jährlich am 1. Oktober und gliedert sich in folgende Abschnitte: 1. Grundstudium 10 Monate, 2. berufspraktische Studienzeit I 3 Monate, 3. Hauptstudium I 8 Monate, 4. berufspraktische Studienzeit II 9 Monate und 5. Hauptstudium II 6 Monate. (3) Die von der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege - Fachbereich Rechtspflege - erlassene Studienordnung konkretisiert die Inhalte des Studiums und bestimmt Lehrgebiete für die Fachstudien sowie Ausbildungsgebiete für die berufspraktischen Studienzeiten in der Weise, dass 1. 1.im Grundstudium neben den Grundlagen und Methoden juristischer Arbeitsweiseinsbesondere die Grundzüge des Zivilrechts (einschließlich Handelsrecht) und des Strafrechts sowie das Zivilprozess- und das Strafvollstreckungsrecht gelehrt werden, 2. 2.in der berufspraktischen Studienzeit I die Tätigkeit im Strafvollstreckungs- und in Zivilprozesssachen geübt wird, 3. 3.im Hauptstudium I insbesondere das Immobiliarsachen-, das Erb-, das Familien- und das Gesellschaftsrecht mit den jeweiligen Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie das Zwangsvollstreckungsrecht einschließlich Insolvenzrecht gelehrt und vertieft werden, 4. 4.in der berufspraktischen Studienzeit II die Tätigkeit in Grundbuch-, Nachlass-, Familien-, Register- und Vollstreckungssachen einschließlich Insolvenzsachen geübt wird, 5. 5.im Hauptstudium II einzelne Arbeitsfelder nach Wahl der Studierenden vertieft und Grundzüge der Verwaltungstätigkeit sowie des Gerichtsmanagements gelehrt werden und die Diplomarbeit angefertigt wird. (4) Die Ausbildung kann für Studierende, die sich wegen Krankheit oder aus anderem wichtigen Grund dem Studium nicht in dem notwendigen Maße widmen konnten, bis zu einem Jahr verlängert werden. Das weitere Studium kann in diesen Fällen gesondert gestaltet werden. Beide Entscheidungen trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts im Benehmen mit dem Fachbereich.

### § 6 — Zuweisung in Studienabschnitte

§ 6 Zuweisung in Studienabschnitte (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts weist die Rechtspflegeranwärterin oder den Rechtspflegeranwärter für das Grundstudium und die Hauptstudien der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege - Fachbereich Rechtpflege - sowie für die Ausbildung in den berufspraktischen Studienzeiten einem Amtsgerichts als Ausbildungsgericht zu. Die Leiterin oder der Leiter des Amtsgerichts regelt die Ausbildung nach der Studienordnung des Fachbereichs; für die Ausbildung am Arbeitsplatz im Strafvollstreckungswesen wird die Anwärterin oder der Anwärter im Einvernehmen mit der zuständigen Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem zuständigen Leitenden Oberstaatsanwalt einer Staatsanwaltschaft zugewiesen. (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt für jedes Ausbildungsgericht und - im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt - für jede Staatsanwaltschaft eine Richterin oder einen Richter, eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt oder eine Rechtspflegerin oder einen Rechtspfleger als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter soll als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner des Fachbereichs die Koordinierung von Theorie und Praxis gewährleisten und der Leiterin oder dem Leiter des Amtsgerichts bzw. der Staatsanwaltschaft die Personen vorschlagen, die bei der Unterweisung der Anwärterinnen oder der Anwärter mitwirken.

### § 7 — Bewertung, Ausbildungsgesamtnote

§ 7 Bewertung, Ausbildungsgesamtnote (1) Die Leistung in den einzelnen Abschnitten wird für jedes Lehrgebiet von den Lehrkräften und für jedes Ausbildungsgebiet von den Ausbildenden bewertet. Die Studienordnung kann einzelne Gebiete von der Bewertung ausnehmen. Die Bewertungen müssen erkennen lassen, ob das Ziel der jeweiligen Ausbildung erreicht worden ist. Die Leistungen sind hierbei mit folgenden Punkten und Noten zu bewerten: 15 bis 14 Punkte sehr gut = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, 13 bis 11 Punkte gut = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, 10 bis 8 Punkte befriedigend = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, 7 bis 5 Punkte ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 4 bis 2 Punkte mangelhaft = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, 1 bis 0 Punkte ungenügend = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Aus dem Mittelwert der Punktzahlen der einzelnen Ausbildungsnoten wird bis auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung die Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote errechnet. Hierbei entsprechen: 14,00 bis 15,00 Punkte sehr gut 11,00 bis 13,99 Punkte gut 8,00 bis 10,99 Punkte befriedigend 5,00 bis 7,99 Punkte ausreichend 2,00 bis 4,99 Punkte mangelhaft 0 bis 1,99 Punkte ungenügend. (3) Wird ein Lehrgebiet oder Ausbildungsgebiet wiederholt, so werden für die wiederholten Gebiete nur die Wiederholungsausbildungsnoten für die Berechnung der Ausbildungsgesamtnote berücksichtigt.

### § 8 — Prüfungen, Prüfungsamt

§ 8 Prüfungen, Prüfungsamt (1) Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung, die Ausbildung mit der Rechtspflegerprüfung vor einem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung abgeschlossen. (2) Die Leistungen der Prüflinge werden durch Mitglieder des Prüfungsamtes bewertet. Die Mitglieder werden vom Prüfungsamt bestellt und müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Rechtspflegerprüfung bestanden haben. Die Amtszeit der Mitglieder endet am 31. Dezember des dritten auf das Wirksamwerden der Bestellung folgenden Kalenderjahres. Ein Mitglied kann Prüfungen auch nach Ablauf seiner Amtszeit zu Ende führen. (3) Das Prüfungsamt bestimmt die Prüfenden für die schriftlichen Leistungen und bildet für die mündliche Prüfung Prüfungsausschüsse aus jeweils einem vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern. (4) Das Prüfungsamt trifft alle Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung, die keine endgültige Beurteilung von Prüfungsleistungen enthalten.

### § 9 — Zwischenprüfung

§ 9 Zwischenprüfung (1) Die Zwischenprüfung besteht aus je einer fünfstündigen Aufsichtsarbeit in den Fächern Strafvollstreckungs-, Zivilprozess- und Zivilrecht sowie einer Hausarbeit im Bürgerlichen Recht (einschließlich Verfahrensrecht) mit einer Bearbeitungszeit von drei Wochen. Die Bewertung wird von einem Mitglied des Prüfungsamts vorgenommen.Wird eine Prüfungsleistung nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet, so wird sie zusätzlich von einem weiteren Mitglied bewertet. § 7 Abs. 1 Satz 4 und § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. (2) Die Zwischenprüfung ist nicht bestanden, wenn 1. sämtliche Aufsichtsarbeiten mit "ungenügend" oder "mangelhaft" bewertet worden sind, 2. die Summe der Einzelbewertungen der Aufsichtsarbeiten weniger als 14 Punkte ergibt oder 3. die Summe der Einzelbewertungen der Aufsichtsarbeiten und der Hausarbeit weniger als 20 Punkte beträgt. (3) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Hierzu kann das Prüfungsamt das Grundstudium um ein Jahr verlängern. Die Ausbildung im Ergänzungsjahr kann im Benehmen mit dem Fachbereich und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts gesondert gestaltet werden. Auf Antrag des Prüflings kann die sofortige Wiederholung der Zwischenprüfung gestattet werden; auf sein Verlangen sind mit mindestens "ausreichend" bewertete Zwischenprüfungsleistungen auf die Wiederholungsprüfung anzurechnen.

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— Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger (Rechtspfleger-APO) Vom 24. Juli 2000
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-RPflAOSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
