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title: "RpflAABuVO — Landesverordnung über die dienstliche Beurteilung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte (RpflAA-Beurteilungsverordnung - RpflAABuVO) Vom 9. Januar 2024"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/rpflamtsanwbeurtvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-RPflAmtsAnwBeurtVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T18:12:14+00:00"
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# RpflAABuVO — Landesverordnung über die dienstliche Beurteilung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte (RpflAA-Beurteilungsverordnung - RpflAABuVO) Vom 9. Januar 2024

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 09.01.2024
*Fundstelle:* GVOBl. 2024, 44


### Anlage 1

Anlage 1 (zu § 5 Satz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/e244880f-063f-46c9-a4f3-59d138b65cf2-SH2030-16-51+2024+44+Anlage1.pdf

### Anlage 2 — Katalog der Beurteilungsmerkmale für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie ...

Anlage 2 (zu § 5)Katalog der Beurteilungsmerkmale für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte1. Fachkenntnisse(Umfang, Differenziertheit und Einsatz der für den wahrgenommenen Aufgabenbereich erforderlichen Kenntnisse des materiellen und des Verfahrensrechts sowie der notwendigen, beispielsweise sozialwissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Ergänzungen)a) Erläuterungen: Gemeint sind die Kenntnisse der Normen des materiellen Rechts, des Verfahrensrechts, der Rechtsprechung und der Methodik. Hinzu kommen ergänzende Kenntnisse, die in einzelnen Aufgabenbereichen vorteilhaft sind, beispielsweise psychologische, medizinische, kriminologische, soziologische, technische und wirtschaftliche Teilkenntnisse. Erfasst wird auch die Bereitschaft, die Rechtskenntnisse ständig zu aktualisieren und zu erweitern.b) Fragenkatalog:1. Wie umfangreich sind die Kenntnisse des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts?2. Gibt es Schwerpunkte der Fachkenntnisse?3. Liegen ergänzende Kenntnisse im Sinne der Erläuterungen vor?4. Ist die einschlägige Rechtsprechung geläufig?5. Werden die theoretischen Rechtskenntnisse im Einzelfall aktualisiert und praktisch umgesetzt?6. Werden die Methoden der Gesetzesauslegung beherrscht?7. Werden Wissenslücken geschlossen und Rechtskenntnisse erweitert sowie neue Rechtsgebiete zügig erarbeitet?2. Auffassungsgabe und Denkvermögen(Fähigkeit, schwierige, auch ausbildungsfremde Sachverhalte und Zusammenhänge in angemessener Zeit und verlässlich zu erfassen, zu analysieren und logisch zu ordnen)a) Erläuterungen: Von diesem Merkmal wird insbesondere die Fähigkeit erfasst, komplexe Sachverhalte in angemessener Zeit aufzuarbeiten und logisch zu ordnen und dabei auch schwieriges nicht-juristisches Geschehen, wie z. B. technische und wirtschaftliche Vorgänge, zu erfassen. Im Unterschied zum Merkmal „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“ geht es hier weniger um die Bewertung eines Sachverhaltes als um seine Rezeption und Analyse.b) Fragenkatalog:1. Werden Akteninhalte schnell und vollständig aufgenommen?2. Versteht sie oder er einen mündlichen Vortrag vollständig, oder werden überflüssige Nachfragen gestellt?3. Wird auch sprachlich verworrenes Vorbringen erfasst?4. Werden fachfremde Sachverhalte verstanden und für die Entschließung verwertet?5. Können verwickelte Sachverhalte auf das Wesentliche zurückgeführt werden?6. Werden Einzelprobleme sinnvoll in ihrem größeren Zusammenhang gesehen?7. Werden soziale, wirtschaftliche und technische oder andere nicht-juristische Hintergründe von Lebenssachverhalten erfasst?8. Wird eine veränderte Situation - etwa in der mündlichen Verhandlung - schnell und richtig erkannt?9. Sind Analysen logisch einwandfrei?3. Urteilsvermögen und Entschlusskraft(Fähigkeit und Bereitschaft, aus Sachverhalten unter Einsatz des fachlichen Wissens und mit Verständnis für soziale, wirtschaftliche und technische Zusammenhänge folgerichtig und problembewusst abwägend Schlussfolgerungen zu ziehen und sich zum richtigen Zeitpunkt eigenverantwortlich zu entscheiden)a) Erläuterungen: Hier ist zum einen die Fähigkeit angesprochen, Sachverhalte zu bewerten. Ein Indiz für gerechte Bewertungen ist das offene, vorurteilsfreie Abwägen aller relevanten Interessen, das nach den Erfahrungs- und Denkgesetzen nachvollziehbar sein muss. Integraler Bestandteil allen Wertens ist soziales Verständnis, d. h. die einfühlsame Einbeziehung der realen Lebensumstände, der persönlichen Eigenheiten und zwischenmenschlichen Beziehungen der Beteiligten. Die rechtspflegerische Unabhängigkeit verbietet allerdings eine inhaltliche Betrachtung der einzelnen Schlussfolgerungen. Zum anderen müssen die Beschäftigten die Kraft zur zeitgerechten Entscheidung aufbringen und sollen sich nicht in Ausweichstrategien üben, die alle Beteiligten nur belasten. Ausweichende Vertagungen, überzogene Bemühungen um Vergleichsabschlüsse und Geständnisse oder Rechtsmittelverzicht sind unangebracht. Entschlusskraft ist allerdings nicht mit Schneidigkeit zu verwechseln. Eine gute Entscheidung muss mitunter reifen, soll jedenfalls die Beteiligten nicht unvorbereitet treffen.b) Fragenkatalog:1. Werden komplexe Sachverhalte ideenreich und plausibel verknüpft und behutsam, ohne Verzerrung subsumiert?2. Werden alle relevanten Nuancen einer Verhandlung und insbesondere Beweisaufnahme wahrgenommen und umfassend gewürdigt?3. Sind die wertenden Schlussfolgerungen logisch und empirisch einwandfrei?4. Wird Rechtsprechung fallgerecht verarbeitet?5. Werden alsbald die entscheidungserheblichen Punkte herausgearbeitet?6. Werden bei der juristischen Bewertung von Sachverhalten die Lebensumstände der Betroffenen, insbesondere ihr soziales Umfeld, hinreichend berücksichtigt?7. Lassen die Anträge oder Entscheidungen Offenheit, Augenmaß, Ausgewogenheit und Gerechtigkeitssinn erkennen?8. Werden Entscheidungen aufgeschoben oder zielstrebig erarbeitet?9. Werden selbstgewählte Termine eingehalten oder häufiger verlegt?10. Wird erst nach angemessen gründlicher Vorbereitung entschieden oder besteht die Neigung zu vorschnellen Entscheidungen?11. Wird auf unvorhergesehene oder unliebsame Situationen unverzüglich sachgerecht reagiert?12. Wird die Entscheidung lieber intern abgesichert als eigenverantwortlich getragen?13. Beeinträchtigt die Rechtsmittelfähigkeit einer Entscheidung die Entschlusskraft?4. Ausdrucksvermögen(Fähigkeit und Bereitschaft, sich eindeutig, fachgerecht, verständlich, gewandt, konzentriert und überzeugend mündlich und schriftlich auszudrücken)a) Erläuterungen: Gemeint ist die zunehmend wichtige Aufgabe, das komplizierte, abstrahierte Recht in eine allgemein verständliche Sprache zu übertragen. Überzeugend wirkt vornehmlich eine konzentrierte, problemerschöpfende Argumentation, die den Adressaten möglichst unmittelbar und konkret anspricht.b) Fragenkatalog:1. Werden die treffenden Worte gefunden?2. Wird folgerichtig, gewandt, klar und für juristische Laien verständlich formuliert?3. Beschränken sich die Ausführungen auf das Wesentliche oder enthalten sie Weitschweifigkeiten?4. Kann man sie oder ihn auch akustisch gut verstehen?5. Werden die Beteiligten persönlich angesprochen?6. Wird auf die Belange der Beteiligten eingegangen und problemerschöpfend argumentiert?7. Wird in freier Rede gesprochen?5. Arbeitsplanung(Fähigkeit und Bereitschaft, planvoll, ökonomisch und konzentriert vorzugehen)a) Erläuterungen: Unter diesem Merkmal ist die Fähigkeit zu verstehen, Aufgaben nach einem organisatorischen Gesamtkonzept zu erledigen und sachgerecht Schwerpunkte zu setzen.b) Fragenkatalog:1. Werden Arbeitsabläufe planvoll organisiert?2. Ist organisatorische Phantasie vorhanden, um Eventualitäten einzuplanen?3. Wird nicht nur im Dezernat, sondern auch bei der Bearbeitung der einzelnen Sache ökonomisch, planvoll und systematisch vorgegangen?4. Werden so früh wie möglich verfahrensbeschleunigende Verfügungen getroffen?5. Werden die Verfahrensbeteiligten rechtzeitig und sachdienlich in die Prozessvorbereitungen einbezogen?6. Wird unnötiger Aktenumlauf vermieden?7. Werden die zur Verfügung stehenden Hilfsmittel benutzt, insbesondere die der modernen Informationstechnik?8. Werden Aufgaben sachgerecht delegiert?9. Werden Zeitvorgaben angemessen gesetzt und eingehalten?10. Sind zum rechten Zeitpunkt die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zusammengetragen?6. Kooperations- und Führungskompetenz(Fähigkeit und Bereitschaft, mit Kolleginnen und Kollegen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern - insbesondere der Serviceeinheiten - zusammenzuarbeiten und dabei ihre Beiträge offen aufzunehmen und angemessen zu berücksichtigen sowie abgestimmt mit ihnen die Möglichkeiten moderner Informationstechnik zu nutzen; Fähigkeit und Bereitschaft, sich in Modernisierungsprozesse der Justiz einzubringen; ggf. Fähigkeit, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Serviceeinheiten und des Wachtmeisterdienstes zu motivieren, anzuleiten, ihren Möglichkeiten entsprechend einzusetzen)a) Erläuterungen: Kooperation bedeutet Fähigkeit und Bereitschaft zu aufgabenbezogener, achtungs- und verständnisvoller Zusammenarbeit, die sich offen und ohne hierarchische Voreingenommenheit gestalten soll und zumutbare Hilfsbereitschaft einschließt. Dabei ist nur der behördeninterne Bereich gemeint; der Umgang mit sonstigen Verfahrensbeteiligten wird durch das Merkmal „Verhandlungsgeschick“ erfasst.b) Fragenkatalog:1. Werden zwischenmenschliche Probleme taktvoll und jeweils persönlichkeitsgerecht gelöst?2. Wird der persönliche Zusammenhalt der Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gefördert, ohne dass im Einzelfall die gebotene Distanz verloren geht?3. Haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Kolleginnen und Kollegen Vertrauen und fragen sie bei Problemen um Rat?4. Werden Außenseiter integriert?5. Ist ungeachtet von Zuständigkeitsregelungen Hilfsbereitschaft gegeben?6. Werden Anregungen und Argumente von Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offen aufgenommen und vorurteilsfrei verarbeitet?7. Wird der Rat von Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gesucht und angenommen?8. Werden die Möglichkeiten moderner Informationstechnik optimal genutzt, indem ihr Einsatz mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Kolleginnen und Kollegen abgestimmt wird?9. Besteht die Fähigkeit und Bereitschaft, sich in Modernisierungsprozesse der Justiz einzubringen?10. Zählt das gute Argument ungeachtet der hierarchischen Stellung?11. Gibt es das Bemühen, bei Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verständnis für Problemlösungen zu wecken?12. Wird auf eigene Fehler selbstkritisch reagiert?7. Verhandlungsgeschick(Fähigkeit und Bereitschaft, Verhandlungen und Besprechungen gut vorbereitet, einfühlsam, geduldig, fair, ausgleichend sowie zielstrebig zu führen und/oder mitzugestalten und sich im Umgang mit rechtsuchendem Publikum in gleicherweise zu verhalten)a) Erläuterungen: Eine gute Verhandlung und Besprechung wird sachgerecht vorbereitet, zielstrebig und rechtlich strukturiert durchgeführt. Sie muss offen, einfühlsam, taktvoll und persönlichkeitsadäquat geführt bzw. mitgestaltet werden. Fachliche Überlegenheit darf die Beteiligten nicht erdrücken; Selbstdarstellung ist zu vermeiden. Mangelnder Professionalität anderer Verfahrensbeteiligter ist mit Verständnis zu begegnen. Geduld ist eine der vornehmsten Tugenden bei der Verhandlungsführung. Soziales Verständnis schließt ein, in begrenztem Maß auch auf Unerhebliches einzugehen. Auch außerhalb der mündlichen Verhandlung ist rechtsuchendes Publikum rücksichtsvoll, zuvorkommend aber auch bestimmend zu behandeln.b) Fragenkatalog:1. Ist der Akteninhalt bekannt und wird der Streitstoff - auch rechtlich - beherrscht?2. Wird den Verfahrensbeteiligten - auch außerhalb der mündlichen Verhandlung - unvoreingenommen und im richtigen Ton begegnet?3. Werden den Verfahrensbeteiligten verständliche Ungeschicklichkeiten nachgesehen?4. Kommen die Verfahrensbeteiligten ausreichend zu Wort?5. Werden um der Befriedung willen auch einmal rechtlich irrelevante Ausführungen zugelassen?6. Werden Gespräche offen, wahrhaftig und vorurteilsfrei geführt, wird sachorientiert und konzentriert verhandelt?7. Wird mit kontroversen oder unbequemen Verfahrensbeiträgen fair umgegangen?8. Ist das Bemühen um einen sachgerechten Interessenausgleich erkennbar?9. Weiß sie oder er die Beteiligten zu einer gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits zu führen?10. Beteiligt sie oder er sich - auch als Beisitzerin oder Beisitzer - aktiv und taktvoll an Verhandlungen?11. Wird auf unvorhergesehene Situationen gelassen und beweglich reagiert und können in hektischen Situationen Spannungen abgebaut werden?12. Werden Verfahrensbeteiligte vor ungerechtfertigten oder ungebührlichen Angriffen und Bloßstellungen geschützt?13. Werden die Verfahrensbeteiligten offen in den Entscheidungsprozess einbezogen oder kommt es zu Überraschungsentscheidungen?14. Beherrscht sie oder er Vernehmungstechniken?8. Behauptungsvermögen(Fähigkeit und Bereitschaft, eigene Standpunkte mit überzeugenden Argumenten zu vertreten und angemessen zur Geltung zu bringen)a) Erläuterungen: Hierunter ist ein nachdrückliches, standhaftes und überzeugungskräftiges Eintreten für die eigene Meinung zu verstehen, das Ellenbogenmentalität ebenso meidet wie Opportunismus, dafür aber Augenmaß, Sachlichkeit, Takt sowie die Fähigkeit und Bereitschaft zur Selbstkritik einschließt.b) Fragenkatalog:1. Werden eigene Standpunkte offen vorgebracht oder eher zurückgehalten?2. Wie ist die Reaktion, wenn Argumente nicht auf Akzeptanz stoßen?3. Wird notfalls für die Durchsetzung eigener Standpunkte gekämpft oder bei Widerstand schnell aufgegeben?4. Besteht eine übermäßige Anpassungsbereitschaft?5. Setzt sich die Amtsanwältin oder der Amtsanwalt nachdrücklich gegenüber Verfahrensbeteiligten und dem Gericht für eigene Standpunkte und Ziele ein?6. Wird starr an der eigenen Meinung festgehalten?7. Spürt man das Bemühen, andere zu überzeugen und nicht nur die eigenen Ansichten durchzusetzen?8. Lässt die Bereitschaft, eigene Standpunkte zur Geltung zu bringen, nach, wenn dies mühsam wird, Zeit kostet, mit zusätzlicher Arbeit verbunden ist oder sonstige Nachteile bringen könnte?9. Wird gegenüber Höhergestellten in gleicher Weise wie auch sonst die eigene Meinung vertreten?10. Wird die eigene Überzeugung auch gegen Druck von Kolleginnen und Kollegen, Vorgesetzten oder Medien durchgehalten?11. Werden erforderlichenfalls auch Weisungen erteilt?9. Belastbarkeit(Fähigkeit und Bereitschaft, auch bei großer innerer und/oder äußerer Belastung in Qualität und Quantität anforderungsgerechte Leistungen zu erbringen und sich engagiert einzusetzen)a) Erläuterungen: Die Belastbarkeit hat neben physischen auch eine psychische Komponente. Unter psychischer Belastbarkeit sind Stress- und Frustrationstoleranz zu verstehen, d. h. die Fähigkeit und Bereitschaft, trotz größeren äußeren Drucks (Arbeitsanfall, Zeitnot, öffentliche Angriffe und dergleichen) oder trotz erheblicher Enttäuschungen (z. B. Ärger über bestimmte Verfahrensbeteiligte, Offenlegen eigener Fehler, Überdruss an einer bestimmten Arbeitsmaterie, Ausbleiben einer Beförderung oder sonstiger Anerkennung) in Qualität und Quantität anforderungsgerechte Leistungen zu erbringen. Die Belastbarkeit ist unabhängig von Voll- oder Teilzeitarbeit zu beurteilen.b) Fragenkatalog:1. Wird - jedenfalls vorübergehend - auch sehr großer Arbeitsanfall bewältigt?2. Wie sind die Erledigungszahlen zu beurteilen: unterdurchschnittlich, durchschnittlich oder überdurchschnittlich?3. Hält sich die Dauer der Verfahren auch bei stärkerem Geschäftsanfall im Rahmen des Zumutbaren?4. Werden Rückstände abgebaut?5. Werden Sonderaufgaben übernommen?6. Hat stärkerer Geschäftsanfall Auswirkungen auf die Qualität der Arbeit?7. Beeinflussen stärkere Belastungen das Verhalten gegenüber anderen?8. Werden auch solche Aufgaben anforderungsgerecht erledigt, die nur ungern übernommen oder gegen den Willen übertragen worden sind?9. Beeinträchtigen persönliche Enttäuschungen, etwa bei Beförderungsentscheidungen, die Leistungen?10. Wirken sich mangelnde Vergleichs- oder Geständnisbereitschaft auf Verfahrensbeteiligte negativ aus?11. Verleitet psychischer Druck zu unausgewogenen Reaktionen?10. Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung(Bereitschaft, die individuellen Fähigkeiten einzubringen, die Sachprobleme pflichtbewusst, sorgfältig, gründlich, gewissenhaft und engagiert zu durchdringen sowie zeitgerecht, beständig und verlässlich zu erledigen)a) Erläuterungen: Gründliche Arbeit leistet, wer die entscheidungserheblichen Tatsachen und Probleme aufspürt und ausschöpft. Die dabei notwendige Sorgfalt erfordert Genauigkeit, Engagement und Pflichtbewusstsein; die persönlichen Fähigkeiten sind gewissenhaft einzusetzen. Zuverlässigkeit drückt sich auch darin aus, dass Arbeitsergebnisse verlässlich sind und selbstgesetzte oder fremdbestimmte Zeitvorgaben beständig eingehalten werden.b) Fragenkatalog:1. Kann man sich auf sie oder ihn verlassen?2. Wird persönliches Engagement eingebracht?3. Werden die persönlichen Fähigkeiten voll ausgeschöpft?4. Werden die anfallenden Sachen gründlich bearbeitet?5. Wird der entscheidungserhebliche Sachverhalt zügig und unter Einsatz der in den Prozessordnungen zur Verfügung gestellten Möglichkeiten vollständig ermittelt und ausgeschöpft?6. Werden Rechtsprechung und Schrifttum für die Entscheidung angemessen verwertet?7. Gibt die Arbeit im Einzelfall das Ergebnis von Beratungen oder Besprechungen zutreffend wieder?8. Werden häufig Flüchtigkeitsfehler gemacht?9. Werden Fristen und Termine eingehalten?10. Werden die Verfahren in angemessener Zeit zum Abschluss gebracht?11. Ist ihre oder seine Erreichbarkeit für Kolleginnen und Kollegen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für die Verfahrensbeteiligten stets gewährleistet?

### Eingangsformel RpflAABuVO

Aufgrund des § 114a Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 551), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 63 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528), verordnet das Ministerium für Justiz und Gesundheit:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die dienstliche Beurteilung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte (Beschäftigte), die in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, in der Arbeitsgerichtsbarkeit und bei den Staatsanwaltschaften tätig sind. Diese Verordnung gilt nicht für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit.

### § 10 — Wahrnehmung von Aufgaben der Justizverwaltung

§ 10 Wahrnehmung von Aufgaben der JustizverwaltungDie Wahrnehmung von Aufgaben der Justizverwaltung, sofern sie nicht von § 9 Absatz 1 erfasst werden, ist in die Beurteilung nach §§ 5 bis 8 einzubeziehen und unter Nummer 1.4 des Beurteilungsvordrucks aufzunehmen.

### § 11 — Erstbeurteilung

§ 11 Erstbeurteilung(1) Die dienstliche Beurteilung obliegt der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten (Erstbeurteilung). Die Beurteilerin oder der Beurteiler unterliegt bei der Ausübung ihres oder seines Beurteilungsermessens keinen Weisungen.(2) Ist die oder der Beschäftigte der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten am Beurteilungsstichtag weniger als sechs Monate unterstellt, ist Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler die oder der frühere Dienstvorgesetzte, soweit sie oder er im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigt ist. Dieser oder diese hat den unmittelbaren Dienstvorgesetzten der oder des Beschäftigten zu hören und gegebenenfalls im Rahmen eines Beurteilungsbeitrages zu beteiligen.

### § 12 — Zweitbeurteilung

§ 12 Zweitbeurteilung(1) Die oder der höhere Dienstvorgesetzte hat der Erstbeurteilung eine Stellungnahme beizufügen (Zweitbeurteilung).(2) Schließt sich die oder der höhere Dienstvorgesetzte der Erstbeurteilung an, beschränkt sich die Zweitbeurteilung auf eine entsprechende Erklärung. Ist eine von der Erstbeurteilung abweichende Stellungnahme beabsichtigt, ist diese nach einer Erörterung mit der Erstbeurteilerin oder dem Erstbeurteiler unter Hinweis auf die Beurteilungsgrundlagen zu begründen.(3) Eine frühere unmittelbare Dienstvorgesetzte oder ein früherer unmittelbarer Dienstvorgesetzter, welche oder welcher betreffend den zu beurteilenden Zeitraum an der Erstbeurteilung beteiligt oder im Rahmen eines Beurteilungsbeitrages zu beteiligen ist, ist von der Zweitbeurteilung ausgeschlossen. Es gelten die allgemeinen Vertretungsregelungen.

### § 13 — Beurteilerinnen und Beurteiler

§ 13 Beurteilerinnen und Beurteiler(1) Die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger1. des Oberlandesgerichts, des Landesarbeitsgerichts, der Landgerichte sowie der Amtsgerichte Kiel und Lübeck werden von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Gerichts erstbeurteilt; die Zweitbeurteilung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten;2. der Amtsgerichte werden von der Direktorin oder dem Direktor erstbeurteilt; die Zweitbeurteilung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts, sofern eine Delegation nicht erfolgt ist;3. der Arbeitsgerichte werden von der Direktorin oder dem Direktor erstbeurteilt; die Zweitbeurteilung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts, sofern eine Delegation nicht erfolgt ist;4. der Generalstaatsanwaltschaft werden von der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts erstbeurteilt; die Zweitbeurteilung obliegt der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt;5. der Staatsanwaltschaften werden von der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt erstbeurteilt; die Zweitbeurteilung obliegt der Generalstaatanwältin oder dem Generalstaatsanwalt.(2) Für die Amtsanwältinnen und Amtsanwälte gilt Absatz 1 Nummer 5 entsprechend.(3) Die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Zweitbeurteilerinnen oder Zweitbeurteiler können diese Aufgabe auf ihre Vertretung delegieren.

### § 14 — Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung

§ 14 Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung(1) Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind nach Beendigung der Probezeit, Amtsanwältinnen und Amtsanwälte sind nach Beendigung der Amtsanwaltsausbildung oder Probezeit regelmäßig im Abstand von drei Jahren bis zur Vollendung des 57. Lebensjahres jeweils zu einem von dem für Justiz zuständigen Ministerium zu bestimmenden Stichtag zu beurteilen (Regelbeurteilung).(2) Beschäftigte sind aus den nachfolgenden Anlässen zu beurteilen (Anlassbeurteilung):1. während der regelmäßigen Probezeit zweimal, erstmalig ein Jahr nach Beginn der Probezeit; im Fall einer Verlängerung der Probezeit jeweils ein weiteres Mal zum Ende des Verlängerungszeitraums;2. anlässlich der Bewerbung um ein Beförderungsamt, eine Funktionsstelle oder die Zulassung zu einem anderen Laufbahnzweig und zu einer anderen Laufbahn, sofern das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung länger als drei Jahre zurückliegt;3. auf eigenen Antrag nach Vollendung des 57. Lebensjahres, sofern das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als drei Jahre zurückliegt;4. auf Anforderung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.(3) Beamtinnen und Beamte im Regelaufstieg sind sechs Monate nach Beginn der Bewährungszeit gemäß § 39 Absatz 4 der Allgemeinen Laufbahnverordnung zu beurteilen.

### § 15 — Beurteilungsgrundlagen

§ 15 Beurteilungsgrundlagen(1) Die Beurteilungsgrundlagen sind zu benennen. Die Zweitbeurteilerin oder der Zweitbeurteiler kann hierauf verzichten, wenn sie oder er sich gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 der Erstbeurteilung anschließt.(2) Zur Vorbereitung einer Beurteilung kann die oder der Dienstvorgesetzte Beurteilungsbeiträge insbesondere von den Leiterinnen und Leitern der Abteilungen oder Gruppen bei den Staatsanwaltschaften einholen.(3) Die um die Abgabe eines Beurteilungsbeitrags ersuchten Personen sind zu einer schriftlichen Äußerung zu den Beurteilungsmerkmalen verpflichtet, die sie kraft Amtes beobachten können. Sie sollen sich dabei an dem Beurteilungsvordruck orientieren. Ein Gesamturteil sowie eine Eignungsprognose geben sie nicht ab.(4) Anlässlich des Beginns einer mindestens zwölfmonatigen Beurlaubung (einschließlich Elternzeit oder Freistellung) oder des Endes einer Abordnung von mindestens sechs Monaten Dauer oder einer Teilabordnung von mindestens 20% von mindestens 12 Monaten Dauer in den Zuständigkeitsbereich einer oder eines anderen Dienstvorgesetzten oder einer Versetzung an eine andere Behörde ist zur Vorbereitung der nächsten Regelbeurteilung ein Beurteilungsbeitrag von der oder dem Dienstvorgesetzten zu erstellen. Dies gilt nicht, wenn das Ende des letzten Beurteilungszeitraums bei Beginn der Beurlaubung, Abordnung oder Versetzung weniger als zwölf Monate zurückliegt.(5) Beurteilungsbeiträge werden zu der Personalsachakte bei der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten genommen.(6) Ein Beurteilungsbeitrag ist nach Eröffnung der Beurteilung für die Dauer eines Jahres, im Falle eines Rechtsstreits bis zu dessen Abschluss aufzubewahren.

### § 16 — Bekanntgabe und Erörterung

§ 16 Bekanntgabe und Erörterung(1) Die Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung erfolgt nach der Zweitbeurteilung.(2) Sofern eine abweichende Zweitbeurteilung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 nicht vorliegt, händigt die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler der oder dem Beurteilten eine Abschrift der dienstlichen Beurteilung aus und erörtert sie - gegebenenfalls unter Einbeziehung vorhandener Beurteilungsbeiträge - unverzüglich mit ihr oder ihm. Anderenfalls händigt die Zweitbeurteilerin oder der Zweitbeurteiler die dienstliche Beurteilung aus und erörtert diese nach Satz 1.(3) Können im Rahmen der Erörterung nach Absatz 2 Meinungsverschiedenheiten nicht beigelegt werden, ist der oder dem Beurteilten auf Verlangen ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Hierfür ist1. die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler im Falle des § 12 Absatz 2 Satz 1,2. die Zweitbeurteilerin oder der Zweitbeurteiler im Falle des § 12 Absatz 2 Satz 2zuständig.(4) Vor der Gelegenheit zu einer Erörterung nach Absatz 2 darf die Beurteilung nicht zur Personalakte genommen werden. Führt die Erörterung zu einer einvernehmlichen Änderung der Erstbeurteilung oder Zweitbeurteilung, ist die Neufassung der Beurteilung zur Personalakte zu nehmen; die ursprüngliche Fassung ist zu vernichten.

### § 17 — Vertraulichkeit

§ 17 VertraulichkeitBeurteilungen und Beurteilungsbeiträge sind vertraulich zu behandeln und gegen die Einsichtnahme Unbefugter zu schützen. Nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens sind Entwürfe und Notizen zu vernichten.

### § 18 — Inkrafttreten

§ 18 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

### § 2 — Begriffsbestimmungen

§ 2 BegriffsbestimmungenBefähigung ist die Summe der Fähigkeiten, die sich aus den persönlichen Anlagen sowie den erworbenen Kenntnissen und Erfahrungen ergibt, die für die berufliche Tätigkeit von Bedeutung sind. Leistung ist die praktische Umsetzung der Befähigung in Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse. Eignung ist die aus Befähigung und Leistung abzuleitende Qualifikation für ein ausgeübtes oder angestrebtes Amt.

### § 3 — Beurteilung von Menschen mit Behinderung

§ 3 Beurteilung von Menschen mit BehinderungBei der Beurteilung schwerbehinderter und ihnen gleich gestellter Personen ist Nummer 7.1 der Integrationsvereinbarung vom 25. Februar 2019 (Amtsbl. Schl.-H. S. 361, 475) zu beachten.

### § 4 — Beurteilungszeitraum

§ 4 Beurteilungszeitraum(1) Soweit nicht anders geregelt, schließt der zu beurteilende Zeitraum (Beurteilungszeitraum) der Regelbeurteilung grundsätzlich an den in der letzten dienstlichen Regelbeurteilung beurteilten Zeitraum an. Der Beurteilungszeitraum für die erste Regelbeurteilung beginnt mit dem Zeitpunkt der Lebenszeitanstellung oder nach Beendigung der Amtsanwaltsausbildung. Ein Beurteilungszeitraum umfasst mindestens sechs Monate, in denen das Amt ausgeübt wurde. Für einen kürzeren Zeitraum ist keine Beurteilung zu fertigen.(2) Wenn der Beurteilungszeitraum nach Absatz 1 länger als fünf Jahre ist, beschränkt sich dieser auf die letzten fünf Jahre.(3) In den Beurteilungszeitraum fallende Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge (einschließlich Elternzeit) oder einer Freistellungsphase bei Teilzeitbeschäftigung sind bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigen; sie zählen bei dem in Absatz 2 genannten Höchstzeitraum, nicht aber bei dem in Absatz 1 Satz 3 genannten Mindestzeitraum mit.

### § 5 — Beurteilungstext

§ 5 Beurteilungstext(1) Für die dienstliche Beurteilung ist der Beurteilungsvordruck (Anlage 1) zu verwenden. Alle dort aufgeführten Beurteilungsmerkmale sind zu bewerten, soweit eine Bewertung nach der zu beurteilenden Tätigkeit möglich ist. Die Erläuterungen und Fragen in Anlage 2 sollen dazu beitragen, den Inhalt der Beurteilungsmerkmale zu veranschaulichen und die Bewertungen vergleichbar zu machen. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.(2) Für Beurteilungsbeiträge soll der Beurteilungsvordruck nach Absatz 1 Satz 1 verwendet werden.

### § 6 — Beurteilungsmerkmale

§ 6 Beurteilungsmerkmale(1) Die Bewertung von Befähigung und fachlicher Leistung im Hinblick auf die einzelnen Beurteilungsmerkmale richtet sich nach den Anforderungen des zum Zeitpunkt der Beurteilung innegehabten Statusamtes; die Anforderungen der im Beurteilungszeitraum übertragenen Aufgaben sind dabei zu berücksichtigen. Die Bewertung ist textlich zu erläutern und muss mit folgenden Bewertungsstufen schließen:1. „Die Anforderungen werden hervorragend übertroffen.“2. „Die Anforderungen werden deutlich übertroffen.“3. „Die Anforderungen werden übertroffen.“4. „Die Anforderungen werden erfüllt.“5. „Die Anforderungen werden noch nicht erfüllt.“6. „Die Anforderungen werden nicht erfüllt.“.Andere Bewertungen sind nicht zulässig und deshalb unbeachtlich.(2) Bewertungen bei Beschäftigten während der Probezeit schließen mit einer der folgenden Bewertungsstufen:1. „Die Anforderungen werden erfüllt.“2. „Die Anforderungen werden noch nicht erfüllt.“3. „Die Anforderungen werden nicht erfüllt.“.

### § 7 — Gesamturteil

§ 7 Gesamturteil(1) Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil ab. Das Gesamturteil ist schlüssig aus der Würdigung des Gesamtbilds der einzelnen Beurteilungsmerkmale unter Berücksichtigung des jeweiligen Statusamtes herzuleiten. Dabei ist die Gewichtung der nach § 6 Absatz 1 bewerteten Beurteilungsmerkmale deutlich zu machen.(2) Für die Tätigkeit der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind die Beurteilungsmerkmale „Fachkenntnisse“, „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“ sowie „Arbeitsplanung“ von besonderem Gewicht. Für die Tätigkeit der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte gilt dies darüber hinaus auch für das Beurteilungsmerkmal „Verhandlungsgeschick“.(3) Die Bewertung schließt bei Beschäftigten während der Probezeit mit einem der folgenden Gesamturteile:1. „geeignet“,2. „noch nicht geeignet“,3. „nicht geeignet“.(4) Nach Beendigung der Probezeit schließt die Bewertung mit einem der folgenden Gesamturteile:1. „hervorragend geeignet“,2. „sehr gut geeignet“,3. „gut geeignet“,4. „geeignet“,5. „noch nicht geeignet“,6. „nicht geeignet“.Andere Bewertungen sind nicht zulässig und deshalb unbeachtlich. Die sechs Stufen der Eignung entsprechen in ihrer Wertigkeit den Stufen nach § 6 Absatz 1 Satz 2.

### § 8 — Eignungsprognose

§ 8 EignungsprognoseDie Beurteilungen aus Anlass der Bewerbung um eine Funktionsstelle oder um die Zulassung in eine andere Laufbahn können zusätzlich mit einer vorausschauenden Bewertung der Eignung für das angestrebte Amt (Eignungsprognose) versehen werden, ohne dass diese die an der Auswahlentscheidung Beteiligten bindet. § 7 Absatz 1 und 4 gilt entsprechend.

### § 9 — Fortbildung und besondere Tätigkeiten

§ 9 Fortbildung und besondere Tätigkeiten(1) Unter Nummer 1.5. des Beurteilungsvordrucks sind aufzunehmen:1. die Teilnahme an dienstlichen Fortbildungen;2. der Erwerb von Leistungszeugnissen;3. die im dienstlichen Interesse liegende Tätigkeit als Leitung einer Arbeitsgemeinschaft, Dozentin oder Dozent, Prüferin oder Prüfer, Ausbilderin oder Ausbilder;4. die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte oder anderer nicht weisungsgebundener Beauftragter;5. die Tätigkeit als Mitglied in einem Personalrat oder einer Schwerbehindertenvertretung.Die Teilnahme an außerdienstlichen Fortbildungen ist auf Wunsch aufzunehmen, sofern zumindest im weiteren Sinne ein dienstlicher Bezug besteht.(2) Unter Nummer 5 des Beurteilungsvordrucks sind auf Wunsch besondere Interessen, außerdienstliche Nebentätigkeiten, die Mitarbeit in Berufsverbänden sowie Ehrenämter aufzunehmen.(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Tätigkeiten sind nicht Gegenstand der Beurteilung nach §§ 5 bis 8, können jedoch zu Gunsten der Beschäftigten bei der Begründung des Gesamturteils und der Eignungsprognose einbezogen werden.

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— Landesverordnung über die dienstliche Beurteilung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte (RpflAA-Beurteilungsverordnung - RpflAABuVO) Vom 9. Januar 2024
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-RPflAmtsAnwBeurtVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
