RohmilchGütVzustStV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung der Landesstelle nach der RohmilchgüteverordnungVom 25. Mai 2021*

Ausfertigungsdatum:
25.05.2021
Fundstelle:
GVOBl. 2021, 659
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Landesstelle

§ 1 LandesstelleLandesstelle nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 der Rohmilchgüteverordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) ist die für Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde.

§ 2

Verordnungsermächtigung

§ 2 VerordnungsermächtigungDie Befugnis zur Bestimmung der Landesstelle nach der Rohmilchgüteverordnung, zur Änderung und Aufhebung dieser Verordnung durch Rechtsverordnung wird auf die für Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.