Landesverordnung über Wahlvorschläge für die Wahl zum Richterwahlausschuss (Vorschlagsverordnung Richterwahlausschuss - RiWahlAVVO -) Vom 16. Dezember 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 16.12.2008
- Fundstelle:
- GVOBl. 2008, 846
Aufforderung zur Abgabe von Wahlvorschlägen
§ 2 Aufforderung zur Abgabe von Wahlvorschlägen(1) Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Wahlzeit der weiteren Mitglieder des Richterwahlausschusses fordern 1. das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration den Vorstand der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer sowie die nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Landesrichtergesetzes Vorschlagsberechtigten,2. die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte die vorschlagsberechtigten Richterinnen und Richter der Gerichte ihres Gerichtszweiges und3. die Präsidentin oder der Präsident der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer die vorschlagsberechtigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Abgabe von Wahlvorschlägen innerhalb von sechs Wochen nach Erlass des Aufforderungsschreibens auf. (2) Das Aufforderungsschreiben muss folgende Angaben enthalten: 1. den Ort und den Tag seines Erlasses;2. die Zahl der zu wählenden weiteren Mitglieder;3. die Angabe, bei welcher Stelle die Wahlvorschläge einzureichen sind;4. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 die Mindestzahl der Vorschlagsberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss;5. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von sechs Wochen nach Erlass der Aufforderung zur Abgabe von Wahlvorschlägen einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben;6. die Hinweise, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden können und dass nur gewählt werden kann, wer in einen Wahlvorschlag aufgenommen worden ist;7. den Hinweis, dass von den Mitgliedern des Richterwahlausschusses jeweils die Hälfte Frauen und Männer sein müssen sowie im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 den zusätzlichen Hinweis, dass von den zwei ständigen richterlichen Mitgliedern jeweils eines eine Frau und eines ein Mann sein muss. Die Aufforderungsschreiben nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sind vom Tage des Erlasses bis zur Erstellung der Vorschlagslisten an geeigneter Stelle in den oberen Landesgerichten auszuhängen. Abschriften sollen unverzüglich in jedem Gericht ausgehängt werden.
Wahlvorschläge
§ 3 Wahlvorschläge(1) Vorschlagsberechtigte dürfen für jedes zu wählende weitere Mitglied sowie dessen Vertreterin oder Vertreter jeweils nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterschrift ist mit Vornamen und Familiennamen zu vollziehen; ihr ist die Amtsbezeichnung und die Bezeichnung des Gerichtes, an dem der unterzeichnenden Person ein Richteramt übertragen ist, hinzuzufügen. Jeder Wahlvorschlag hat eine unterzeichnende Person als empfangsberechtigt für eine Rückgabe des Wahlvorschlages nach § 4 Abs. 2 und 4 zu benennen. (2) Vorgeschlagene Bewerberinnen und Bewerber sind mit Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift aufzuführen; ihre schriftliche Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizufügen. (3) Bei richterlichen Bewerberinnen und Bewerbern ist die Amtsbezeichnung und das Gericht anzugeben, an dem ihnen ein Richteramt übertragen worden ist. Es ist mitzuteilen, ob die Benennung als ständiges oder nichtständiges Mitglied erfolgt. (4) Außer den Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen die Wahlvorschläge keine Erklärungen oder sonstigen Zusätze enthalten. (5) Wahlvorschläge für ständige richterliche Mitglieder sind bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, Wahlvorschläge für nichtständige richterliche Mitglieder bei den Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte, deren Gerichtszweig die vorgeschlagene Person angehört, einzureichen. Wahlvorschläge der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und der Vorschlag des Vorstandes der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer sind bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer einzureichen. Wahlvorschläge der nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Landesrichtergesetzes Vorschlagsberechtigten sind dem Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration einzureichen. (6) Die Behandlung der Wahlvorschläge nach § 4 obliegt den Adressaten der Wahlvorschläge.
Vorschlagslisten
§ 6 Vorschlagslisten(1) Für die Wahl der ständigen richterlichen Mitglieder sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter und für die Wahl des Mitgliedes der Rechtsanwaltschaft sowie dessen Vertreterin oder Vertreter sind jeweils einheitliche Vorschlagslisten aufzustellen. Für die Wahl der nichtständigen richterlichen Mitglieder sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter ist für jeden Gerichtszweig eine besondere Bewerberliste aufzustellen. In den Listen sind die in einem gültigen Wahlvorschlag genannten Bewerberinnen und Bewerber nummeriert in alphabetischer Reihenfolge mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Amtsbezeichnung und der Bezeichnung des Gerichtes, an dem ihnen ein Richteramt übertragen worden ist, aufzuführen. (2) Die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte und die Präsidentin oder der Präsident der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer senden die nach Absatz 1 gefertigten Listen unter Beifügung der Originalwahlvorschläge an das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration. (3) Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration stellt die bei ihm eingegangenen Wahlvorschläge zu einer Gesamtvorschlagsliste zusammen und leitet sie unter Beifügung der Originalwahlvorschläge an die Präsidentin oder den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages weiter.
Aufforderung zur Abgabe von Wahlvorschlägen
§ 2 Aufforderung zur Abgabe von Wahlvorschlägen(1) Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Wahlzeit der weiteren Mitglieder des Richterwahlausschusses fordern 1. das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa den Vorstand der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer sowie die nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Landesrichtergesetzes Vorschlagsberechtigten,2. die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte die vorschlagsberechtigten Richterinnen und Richter der Gerichte ihres Gerichtszweiges und3. die Präsidentin oder der Präsident der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer die vorschlagsberechtigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Abgabe von Wahlvorschlägen innerhalb von sechs Wochen nach Erlass des Aufforderungsschreibens auf. (2) Das Aufforderungsschreiben muss folgende Angaben enthalten: 1. den Ort und den Tag seines Erlasses;2. die Zahl der zu wählenden weiteren Mitglieder;3. die Angabe, bei welcher Stelle die Wahlvorschläge einzureichen sind;4. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 die Mindestzahl der Vorschlagsberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss;5. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von sechs Wochen nach Erlass der Aufforderung zur Abgabe von Wahlvorschlägen einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben;6. die Hinweise, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden können und dass nur gewählt werden kann, wer in einen Wahlvorschlag aufgenommen worden ist;7. den Hinweis, dass von den Mitgliedern des Richterwahlausschusses jeweils die Hälfte Frauen und Männer sein müssen sowie im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 den zusätzlichen Hinweis, dass von den zwei ständigen richterlichen Mitgliedern jeweils eines eine Frau und eines ein Mann sein muss. Die Aufforderungsschreiben nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sind vom Tage des Erlasses bis zur Erstellung der Vorschlagslisten an geeigneter Stelle in den oberen Landesgerichten auszuhängen. Abschriften sollen unverzüglich in jedem Gericht ausgehängt werden.
Wahlvorschläge
§ 3 Wahlvorschläge(1) Vorschlagsberechtigte dürfen für jedes zu wählende weitere Mitglied sowie dessen Vertreterin oder Vertreter jeweils nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterschrift ist mit Vornamen und Familiennamen zu vollziehen; ihr ist die Amtsbezeichnung und die Bezeichnung des Gerichtes, an dem der unterzeichnenden Person ein Richteramt übertragen ist, hinzuzufügen. Jeder Wahlvorschlag hat eine unterzeichnende Person als empfangsberechtigt für eine Rückgabe des Wahlvorschlages nach § 4 Abs. 2 und 4 zu benennen. (2) Vorgeschlagene Bewerberinnen und Bewerber sind mit Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift aufzuführen; ihre schriftliche Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizufügen. (3) Bei richterlichen Bewerberinnen und Bewerbern ist die Amtsbezeichnung und das Gericht anzugeben, an dem ihnen ein Richteramt übertragen worden ist. Es ist mitzuteilen, ob die Benennung als ständiges oder nichtständiges Mitglied erfolgt. (4) Außer den Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen die Wahlvorschläge keine Erklärungen oder sonstigen Zusätze enthalten. (5) Wahlvorschläge für ständige richterliche Mitglieder sind bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, Wahlvorschläge für nichtständige richterliche Mitglieder bei den Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte, deren Gerichtszweig die vorgeschlagene Person angehört, einzureichen. Wahlvorschläge der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und der Vorschlag des Vorstandes der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer sind bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer einzureichen. Wahlvorschläge der nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Landesrichtergesetzes Vorschlagsberechtigten sind dem Ministerium für Justiz, Kultur und Europa einzureichen. (6) Die Behandlung der Wahlvorschläge nach § 4 obliegt den Adressaten der Wahlvorschläge.
Vorschlagslisten
§ 6 Vorschlagslisten(1) Für die Wahl der ständigen richterlichen Mitglieder sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter und für die Wahl des Mitgliedes der Rechtsanwaltschaft sowie dessen Vertreterin oder Vertreter sind jeweils einheitliche Vorschlagslisten aufzustellen. Für die Wahl der nichtständigen richterlichen Mitglieder sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter ist für jeden Gerichtszweig eine besondere Bewerberliste aufzustellen. In den Listen sind die in einem gültigen Wahlvorschlag genannten Bewerberinnen und Bewerber nummeriert in alphabetischer Reihenfolge mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Amtsbezeichnung und der Bezeichnung des Gerichtes, an dem ihnen ein Richteramt übertragen worden ist, aufzuführen. (2) Die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte und die Präsidentin oder der Präsident der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer senden die nach Absatz 1 gefertigten Listen unter Beifügung der Originalwahlvorschläge an das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa. (3) Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa stellt die bei ihm eingegangenen Wahlvorschläge zu einer Gesamtvorschlagsliste zusammen und leitet sie unter Beifügung der Originalwahlvorschläge an die Präsidentin oder den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages weiter.
Aufgrund des § 14 Abs. 5 des Landesrichtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 31), verordnet die Landesregierung:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDem Landtag sind für die Wahl der weiteren Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihrer Vertreterinnen und Vertreter (§ 13 Abs. 1 des Landesrichtergesetz) Wahlvorschläge nach dieser Verordnung zu unterbreiten.
Aufforderung zur Abgabe von Wahlvorschlägen
§ 2 Aufforderung zur Abgabe von Wahlvorschlägen(1) Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Wahlzeit der weiteren Mitglieder des Richterwahlausschusses fordern 1. das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa den Vorstand der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer sowie die nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Landesrichtergesetzes Vorschlagsberechtigten,2. die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte die vorschlagsberechtigten Richterinnen und Richter der Gerichte ihres Gerichtszweiges und3. die Präsidentin oder der Präsident der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer die vorschlagsberechtigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Abgabe von Wahlvorschlägen innerhalb von sechs Wochen nach Erlass des Aufforderungsschreibens auf. (2) Das Aufforderungsschreiben muss folgende Angaben enthalten: 1. den Ort und den Tag seines Erlasses;2. die Zahl der zu wählenden weiteren Mitglieder;3. die Angabe, bei welcher Stelle die Wahlvorschläge einzureichen sind;4. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 die Mindestzahl der Vorschlagsberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss;5. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von sechs Wochen nach Erlass der Aufforderung zur Abgabe von Wahlvorschlägen einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben;6. die Hinweise, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden können und dass nur gewählt werden kann, wer in einen Wahlvorschlag aufgenommen worden ist;7. den Hinweis, dass von den Mitgliedern des Richterwahlausschusses jeweils die Hälfte Frauen und Männer sein müssen sowie im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 den zusätzlichen Hinweis, dass von den zwei ständigen richterlichen Mitgliedern jeweils eines eine Frau und eines ein Mann sein muss. Die Aufforderungsschreiben nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sind vom Tage des Erlasses bis zur Erstellung der Vorschlagslisten an geeigneter Stelle in den oberen Landesgerichten auszuhängen. Abschriften sollen unverzüglich in jedem Gericht ausgehängt werden.
Wahlvorschläge
§ 3 Wahlvorschläge(1) Vorschlagsberechtigte dürfen für jedes zu wählende weitere Mitglied sowie dessen Vertreterin oder Vertreter jeweils nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterschrift ist mit Vornamen und Familiennamen zu vollziehen; ihr ist die Amtsbezeichnung und die Bezeichnung des Gerichtes, an dem der unterzeichnenden Person ein Richteramt übertragen ist, hinzuzufügen. Jeder Wahlvorschlag hat eine unterzeichnende Person als empfangsberechtigt für eine Rückgabe des Wahlvorschlages nach § 4 Abs. 2 und 4 zu benennen. (2) Vorgeschlagene Bewerberinnen und Bewerber sind mit Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift aufzuführen; ihre schriftliche Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizufügen. (3) Bei richterlichen Bewerberinnen und Bewerbern ist die Amtsbezeichnung und das Gericht anzugeben, an dem ihnen ein Richteramt übertragen worden ist. Es ist mitzuteilen, ob die Benennung als ständiges oder nichtständiges Mitglied erfolgt. (4) Außer den Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen die Wahlvorschläge keine Erklärungen oder sonstigen Zusätze enthalten. (5) Wahlvorschläge für ständige richterliche Mitglieder sind bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, Wahlvorschläge für nichtständige richterliche Mitglieder bei den Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte, deren Gerichtszweig die vorgeschlagene Person angehört, einzureichen. Wahlvorschläge der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und der Vorschlag des Vorstandes der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer sind bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer einzureichen. Wahlvorschläge der nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Landesrichtergesetzes Vorschlagsberechtigten sind dem Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa einzureichen. (6) Die Behandlung der Wahlvorschläge nach § 4 obliegt den Adressaten der Wahlvorschläge.
Behandlung der Wahlvorschläge, ungültige Wahlvorschläge
§ 4 Behandlung der Wahlvorschläge, ungültige Wahlvorschläge(1) Auf eingehenden Wahlvorschlägen sind der Tag und die Uhrzeit des Eingangs zu vermerken. (2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder weil sie unzulässige Erklärungen oder sonstige Zusätze enthalten, sind unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe an die im Wahlvorschlag bezeichnete empfangsberechtigte Person zurückzugeben. (3) Vorschlagsberechtigte, die mehr als die zulässige Zahl von Wahlvorschlägen unterzeichnet haben, haben nach Aufforderung innerhalb von drei Tagen zu erklären, welche Unterschrift sie aufrechterhalten. Wird die Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, wird nur die Unterschrift auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag berücksichtigt; auf den übrigen Wahlvorschlägen werden die Unterschriften gestrichen. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift berücksichtigt wird. (4) Wahlvorschläge, die den Erfordernissen des § 3 aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen nicht entsprechen oder infolge von Streichungen nach Absatz 3 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, sind mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von zehn Tagen zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.
Unzureichende Zahl und Zusammensetzung von Wahlvorschlägen
§ 5 Unzureichende Zahl und Zusammensetzung von WahlvorschlägenSind 1. als ständige richterliche Mitglieder sowie als deren Vertreterinnen oder Vertreter weniger als vier Personen und weniger als zwei Frauen und Männer,2. als nichtständige Mitglieder sowie als deren Vertreterinnen oder Vertreter jeweils weniger als zwei Personen und jeweils weniger als eine Frau und ein Mann und3. als Mitglied der Rechtsanwaltschaft sowie als dessen Vertreterin oder Vertreter unter Berücksichtigung eines Vorschlages des Vorstandes der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer weniger als zwei Personen und weniger als eine Frau und ein Mann vorgeschlagen und mit der Aufnahme in die Bewerberlisten einverstanden, so ist dies von den Präsidentinnen oder Präsidenten der oberen Landesgerichte für die betroffenen Gerichtszweige und von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer durch Aushang an der gleichen Stelle, an der das Schreiben zur Aufforderung von Wahlvorschlägen ausgehängt ist, bekannt zu machen. Gleichzeitig ergeht die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von zwei Wochen. Abschriften der Bekanntmachung und Aufforderung sollen in jedem Gericht des betroffenen Gerichtszweiges ausgehängt werden.
Vorschlagslisten
§ 6 Vorschlagslisten(1) Für die Wahl der ständigen richterlichen Mitglieder sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter und für die Wahl des Mitgliedes der Rechtsanwaltschaft sowie dessen Vertreterin oder Vertreter sind jeweils einheitliche Vorschlagslisten aufzustellen. Für die Wahl der nichtständigen richterlichen Mitglieder sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter ist für jeden Gerichtszweig eine besondere Bewerberliste aufzustellen. In den Listen sind die in einem gültigen Wahlvorschlag genannten Bewerberinnen und Bewerber nummeriert in alphabetischer Reihenfolge mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Amtsbezeichnung und der Bezeichnung des Gerichtes, an dem ihnen ein Richteramt übertragen worden ist, aufzuführen. (2) Die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte und die Präsidentin oder der Präsident der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer senden die nach Absatz 1 gefertigten Listen unter Beifügung der Originalwahlvorschläge an das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa. (3) Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa stellt die bei ihm eingegangenen Wahlvorschläge zu einer Gesamtvorschlagsliste zusammen und leitet sie unter Beifügung der Originalwahlvorschläge an die Präsidentin oder den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages weiter.
Inkrafttreten, Geltungsdauer
§ 7 Inkrafttreten, Geltungsdauer(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Vorschlagsverordnung - Richterwahlausschuss - vom 16. Juli 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 445)*), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 110), außer Kraft.
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