Landesverordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (RiStA-Beurteilungsverordnung - RiStABuVO) Vom 9. Januar 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 09.01.2024
- Fundstelle:
- GVOBl. 2024, 59
Vordruck für dienstliche Beurteilungen
Anlage 1 (zu § 5 Satz 1)Vordruck für dienstliche BeurteilungenLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/2be9f79e-e1d0-492b-b130-8f261d129e91-SH305-5-6+2025+Nr.150+Anlage1.pdf
Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung
§ 13 Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung(1) Zu beurteilen sind1. Richterinnen und Richter auf Probea) regelmäßig sechs Monate nach der Einstellung und danach in jährlichem Abstand, solange eine Entscheidung nach § 23 Absatz 1 oder 2 LRiG noch nicht vorliegt; dies gilt auch, wenn zwischenzeitlich eine Anlassbeurteilung nach Buchstabe d erstellt wurde;b) anlässlich der Bewerbung um eine Planstelle;c) anlässlich der Vorbereitung einer Entscheidung nach § 23 Absatz 2 LRiG;d) anlässlich der Erteilung eines neuen Dienstleistungsauftrags, der zu einem Wechsel des oder der unmittelbaren Dienstvorgesetzten führt, durch die bisherige Dienstvorgesetzte oder den bisherigen Dienstvorgesetzten zum Zeitpunkt des Wechsels; 2. Richterinnen und Richter kraft Auftrags sowie mit dem Ziel der Versetzung nach Schleswig-Holstein abgeordnete Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwältea) regelmäßig sechs Monate und 18 Monate nach der Berufung in das Richterverhältnis kraft Auftrags oder nach dem Beginn der Abordnung;b) anlässlich der Bewerbung um eine Planstelle in Schleswig-Holstein; 3. Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Lebenszeita) anlässlich der Bewerbung um eine Planstelle;b) anlässlich der Beendigung einer Abordnung an ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde, wenn mit der Abordnung ein Wechsel der oder des unmittelbaren Dienstvorgesetzten oder ein Wechsel der Rechtsprechungsinstanz verbunden ist;c) auf Antrag, wenn das Ende des Zeitraums der letzten Beurteilung länger als zwei Jahre zurückliegt; 4. alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwältea) anlässlich des Beginns einer Abordnung oder einer Versetzung, wenn hiermit ein Wechsel der oder des unmittelbaren Dienstvorgesetzten oder ein Wechsel der Rechtsprechungsinstanz verbunden ist und der Beurteilungszeitraum nicht kürzer als ein Jahr ist;b) auf Antrag vor dem Beginn einer mindestens zwölf Monate dauernden Beurlaubung oder Freistellungsphase bei Teilzeitbeschäftigung, wenn nicht der Beurteilungszeitraum kürzer als ein Jahr ist;c)bei Verleihung eines anderen Statusamtes mit höherem Endgrundgehalt für den Zeitraum bis zur Verleihung;d) auf Anforderung der obersten Dienstbehörde.(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a ist eine Richterin oder ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags nach weiteren sechs Monaten erneut zu beurteilen, wenn sie oder er in mehr als einem Merkmal die Anforderungen nach § 6 Absatz 2 nicht oder noch nicht erfüllt.(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe a ist eine Anlassbeurteilung nicht zu fertigen, wenn das Ende des Zeitraums der letzten dienstlichen Beurteilung, die anlässlich der Bewerbung um eine Planstelle mit gleichem Statusamt und Endgrundgehalt gefertigt worden ist, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Richterwahlausschusses weniger als ein Jahr zurückliegt. Dies gilt entsprechend im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe c. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das für Justiz zuständige Ministerium ohne Beteiligung des Richterwahlausschusses über die Bewerbung entscheidet.(4) Liegen die Voraussetzungen für die Fertigung einer dienstlichen Beurteilung nicht vor, ist dies unter Angabe des Grundes in der Personalakte zu vermerken.
Beurteilungszeitraum
§ 4 Beurteilungszeitraum(1) Der zu beurteilende Zeitraum (Beurteilungszeitraum) schließt an den in der letzten dienstlichen Beurteilung beurteilten Zeitraum an, umfasst aber höchstens die letzten fünf Jahre. Wird in dem in Satz 1 bestimmten Zeitraum ein anderes Statusamt mit höherem Endgrundgehalt verliehen, beginnt der Beurteilungszeitraum mit dem Zeitpunkt der Verleihung. Für einen kürzeren Zeitraum als sechs Monate ist keine Beurteilung zu fertigen.(2) Bei Richterinnen und Richtern auf Probe und kraft Auftrags, die sich um eine Planstelle bewerben oder bei denen eine Entscheidung nach § 23 Absatz 2 des Landesrichtergesetzes (LRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 551, 556), zu treffen ist, ist der gesamte Zeitraum seit der Berufung in das Richterverhältnis zu beurteilen.(3) In den Beurteilungszeitraum fallende Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einschließlich Elternzeit oder einer Freistellungsphase bei Teilzeitbeschäftigung sind bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Sie zählen bei dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstzeitraum, nicht aber bei dem in Absatz 1 Satz 3 genannten Mindestzeitraum mit.
Tätigkeiten in einem anderen Statusamt
§ 11aTätigkeiten in einem anderen Statusamt(1) Ist nach dem Ende des zuletzt beurteilten Zeitraums ein anderes Statusamt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden, ohne dass dabei eine dienstliche Beurteilung nach § 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c erfolgt ist, so ist nach Maßgabe von Absatz 2 in Nummer 1.6 des Beurteilungsvordrucks gemäß Anlage 1 die Tätigkeit im Zeitraum zwischen der letzten dienstlichen Beurteilung und der Verleihung des höheren Statusamtes zu dokumentieren.(2) Für den Zeitraum nach Absatz 1 sind im Beurteilungsvordruck gemäß Anlage 1 unter Ziffer 1.6.1 die Angaben nach § 11, unter Ziffer 1.6.2 die Angaben nach § 10 Absatz 1 und unter Ziffer 1.6.3 die Angaben nach § 10 Absatz 2 aufzunehmen.(3) Die Angaben nach Absatz 2 sind nicht Gegenstand der Beurteilung.
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Katalog der Beurteilungsmerkmale für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen ...
Anlage 2 (zu § 5 Satz 3)Katalog der Beurteilungsmerkmale für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und StaatsanwälteEinleitungBeurteilungen umfassen über die (nachfolgend erläuterten) Merkmale hinaus auch die interkulturelle Kompetenz (Bereitschaft und Fähigkeit, sich auf Menschen mit anderen kulturellen Wurzeln einzustellen und mit diesen aufgeschlossen und respektvoll zu interagieren), Genderkompetenz (Wissen und Fähigkeit, die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern und damit verbundene relevante Geschlechteraspekte zu erkennen, strukturellen Diskriminierungen entgegenzuwirken und aktiv zu verändern), Inklusionskompetenz (Bereitschaft, sich auf Menschen mit Behinderungen einzustellen und mit ihnen aufgeschlossen und respektvoll zusammenzuarbeiten).Um individuellen Fähigkeiten in jedem Einzelfall gerecht zu werden, sind gesellschaftliche, familiäre oder gesundheitliche Herausforderungen (z. B. Schwerbehinderung, Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen, Wahrnehmung von Untersuchungs-/Therapieterminen) zu berücksichtigen, die möglicherweise unterschiedliche Arbeitsweisen, sowie einen erhöhten Planungs- und Organisationsaufwand erfordern. Hilfreich ist es hierfür, die das jeweilige Merkmal prägende Anforderung zu benennen und sich in der Beurteilung genau darauf zu beziehen. Zudem haben Menschen mit Schwerbehinderung in ihrem beruflichen Einsatz oft Barrieren zu überwinden oder sind auf Hilfemaßnahmen angewiesen und müssen aufgrund von Beeinträchtigungen und unterschiedlicher Leistungsfähigkeit mehr Kraft und Energie aufwenden, um das gleiche Arbeitsergebnis zu erzielen.1. Fachkenntnisse(Umfang, Differenziertheit und Einsatz der für den wahrgenommenen Aufgabenbereich erforderlichen Kenntnisse des materiellen und des Verfahrensrechts sowie der notwendigen, beispielsweise sozialwissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Ergänzungen)a) Erläuterungen:Gemeint sind die Kenntnisse der Normen des materiellen Rechts, des Verfahrensrechts, der Rechtsprechung und der Methodik. Hinzu kommen ergänzende Kenntnisse, die in einzelnen Aufgabenbereichen vorteilhaft sind, beispielsweise psychologische, medizinische, kriminologische, soziologische, technische und wirtschaftliche Teilkenntnisse. Erfasst wird auch die Bereitschaft, die Rechtskenntnisse ständig zu aktualisieren und zu erweitern.b) Fragenkatalog:1. Wie umfangreich sind die Kenntnisse des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts? Auf welche Rechtsgebiete erstrecken sie sich?2. Gibt es Schwerpunkte der Fachkenntnisse?3. Liegen ergänzende Kenntnisse im Sinne der Erläuterungen vor?4. Ist die einschlägige Rechtsprechung geläufig?5. Werden die theoretischen Rechtskenntnisse im Einzelfall aktualisiert und praktisch umgesetzt?6. Werden die Methoden der Gesetzesauslegung beherrscht?7. Werden Wissenslücken geschlossen und Rechtskenntnisse erweitert sowie neue Rechtsgebiete zügig erarbeitet?2. Auffassungsgabe und Denkvermögen(Fähigkeit, schwierige, auch ausbildungsfremde Sachverhalte und Zusammenhänge in angemessener Zeit und verlässlich zu erfassen, zu analysieren und logisch zu ordnen)a) Erläuterungen:Von diesem Merkmal wird insbesondere die Fähigkeit erfasst, komplexe Sachverhalte in angemessener Zeit aufzuarbeiten und logisch zu ordnen und dabei auch schwieriges nicht-juristisches Geschehen, wie z. B. technische und wirtschaftliche Vorgänge, zu erfassen. Im Unterschied zum Merkmal „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“ geht es hier weniger um die Bewertung eines Sachverhaltes als um seine Rezeption und Analyse.b) Fragenkatalog:1. Werden Akteninhalte schnell und vollständig aufgenommen?2. Versteht sie oder er einen mündlichen Vortrag vollständig, oder werden überflüssige Nachfragen gestellt?3. Wird auch sprachlich verworrenes Vorbringen erfasst?4. Werden fachfremde Sachverhalte verstanden und für die Entschließung verwertet?5. Können verwickelte Sachverhalte auf das Wesentliche zurückgeführt werden?6. Werden Einzelprobleme sinnvoll in ihrem größeren Zusammenhang gesehen?7. Werden soziale, wirtschaftliche und technische oder andere nicht-juristische Hintergründe von Lebenssachverhalten erfasst?8. Wird eine veränderte Situation - etwa in der mündlichen Verhandlung - schnell und richtig erkannt?9. Sind Analysen logisch einwandfrei?3. Urteilsvermögen und Entschlusskraft(Fähigkeit und Bereitschaft, aus Sachverhalten unter Einsatz des fachlichen Wissens und mit Verständnis für soziale, wirtschaftliche und technische Zusammenhänge folgerichtig und problembewusst abwägend Schlussfolgerungen zu ziehen und sich zum richtigen Zeitpunkt eigenverantwortlich zu entscheiden)a) Erläuterungen:Hier ist zum einen die Fähigkeit angesprochen, Sachverhalte zu bewerten. Ein Indiz für gerechte Bewertungen ist das offene, vorurteilsfreie Abwägen aller relevanten Interessen, das nach den Erfahrungs- und Denkgesetzen nachvollziehbar sein muss. Integraler Bestandteil allen Wertens ist soziales Verständnis, d. h. die einfühlsame Einbeziehung der realen Lebensumstände, der persönlichen Eigenheiten und zwischenmenschlichen Beziehungen der Beteiligten. Die richterliche Unabhängigkeit verbietet allerdings eine inhaltliche Betrachtung der einzelnen Schlussfolgerungen.Zum anderen müssen die Beschäftigten die Kraft zur zeitgerechten Entscheidung aufbringen und sollen sich nicht in Ausweichstrategien üben, die alle Beteiligten nur belasten. Ausweichende Vertagungen, überzogene Bemühungen um Vergleichsabschlüsse und Geständnisse oder Rechtsmittelverzicht sind unangebracht. Entschlusskraft ist allerdings nicht mit Schneidigkeit zu verwechseln. Eine gute Entscheidung muss mitunter reifen, soll jedenfalls die Beteiligten nicht unvorbereitet treffen.b) Fragenkatalog:1. Werden komplexe Sachverhalte ideenreich und plausibel verknüpft und behutsam, ohne Verzerrung subsumiert?2. Werden alle relevanten Nuancen einer Verhandlung und insbesondere Beweisaufnahme wahrgenommen und umfassend gewürdigt?3. Sind die wertenden Schlussfolgerungen logisch und empirisch einwandfrei?4. Wird Rechtsprechung fallgerecht verarbeitet?5. Werden alsbald die entscheidungserheblichen Punkte herausgearbeitet?6. Werden bei der juristischen Bewertung von Sachverhalten die Lebensumstände der Betroffenen, insbesondere ihr soziales Umfeld, hinreichend berücksichtigt?7. Lassen die Anträge oder Entscheidungen Offenheit, Augenmaß, Ausgewogenheit und Gerechtigkeitssinn erkennen?8. Werden Entscheidungen aufgeschoben oder zielstrebig erarbeitet?9. Werden selbstgewählte Termine eingehalten oder häufiger verlegt?10. Wird erst nach angemessen gründlicher Vorbereitung entschieden oder besteht die Neigung zu vorschnellen Entscheidungen?11. Wird auf unvorhergesehene oder unliebsame Situationen unverzüglich sachgerecht reagiert?12. Wird die Entscheidung lieber intern abgesichert als eigenverantwortlich getragen?13. Beeinträchtigt die Rechtsmittel- /Beschwerdefähigkeit einer Entscheidung die Entschlusskraft?4. Ausdrucksvermögen(Fähigkeit und Bereitschaft, sich eindeutig, fachgerecht, verständlich, gewandt, konzentriert und überzeugend mündlich und schriftlich auszudrücken)a) Erläuterungen:Gemeint ist die zunehmend wichtige Aufgabe, das komplizierte, abstrahierte Recht in eine allgemein verständliche Sprache zu übertragen. Überzeugend wirkt vornehmlich eine konzentrierte, problemerschöpfende Argumentation, die den Adressaten möglichst unmittelbar und konkret anspricht.b) Fragenkatalog:1. Werden die treffenden Worte gefunden?2. Wird folgerichtig, gewandt, klar und für juristische Laien verständlich formuliert?3. Beschränken sich die Ausführungen auf das Wesentliche oder enthalten sie Weitschweifigkeiten?4. Stimmen Mimik und Gestik mit dem Inhalt der gesprochenen Worte überein?5. Kann man sie oder ihn auch akustisch gut verstehen?6. Werden die Beteiligten persönlich angesprochen?7. Wird auf die Belange der Beteiligten unvoreingenommen eingegangen und problemerschöpfend argumentiert?8. Wird in freier Rede gesprochen?5. Arbeitsplanung(Fähigkeit und Bereitschaft, planvoll, ökonomisch und konzentriert vorzugehen)a) Erläuterungen:Unter diesem Merkmal ist die Fähigkeit zu verstehen, Aufgaben nach einem organisatorischen Gesamtkonzept zu erledigen und sachgerecht Schwerpunkte zu setzen.b) Fragenkatalog:1. Werden Arbeitsabläufe planvoll und zielgerichtet organisiert?2. Ist organisatorische Phantasie vorhanden, um Eventualitäten einzuplanen?3. Wird nicht nur im Dezernat/Referat, sondern auch bei der Bearbeitung der einzelnen Sache ökonomisch, planvoll und systematisch vorgegangen?4. Werden so früh wie möglich verfahrensbeschleunigende Verfügungen getroffen?5. Werden die Beteiligten rechtzeitig und sachdienlich in die Prozessvorbereitungen einbezogen oder im Ermittlungsverfahren und Vollstreckungsverfahren miteinbezogen? Werden sie rechtzeitig und umfassend informiert?6. Wird mit Ressourcen verantwortungsvoll umgegangen, etwa durch Vermeidung unnötiger Aktenumläufe?7. Werden die zur Verfügung stehenden Hilfsmittel benutzt, insbesondere die der modernen Informationstechnik?8. Werden Aufgaben sach- und fachgerecht delegiert?9. Werden Zeitvorgaben angemessen gesetzt und eingehalten?10. Sind zum rechten Zeitpunkt die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zusammengetragen?6. Kooperations- und Führungskompetenz(Fähigkeit und Bereitschaft, mit Kolleginnen und Kollegen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern - insbesondere der Serviceeinheiten - zusammenzuarbeiten und dabei ihre Beiträge offen aufzunehmen und angemessen zu berücksichtigen sowie abgestimmt mit ihnen die Möglichkeiten moderner Informationstechnik zu nutzen; Fähigkeit und Bereitschaft, sich in Modernisierungsprozesse der Justiz einzubringen; Fähigkeit, ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft oder eine andere Organisationseinheit zielorientiert zu steuern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu motivieren, ihre Fähigkeiten und Kompetenzen im Sinne der Aufgaben der Justiz einzusetzen).a) Erläuterungen:Kooperations- und Führungskompetenz bedeutet Fähigkeit und Bereitschaft zu aufgabenbezogener Zusammenarbeit. Dies erfordert eine Zusammenarbeit, die jenseits von Hierarchien von Respekt und Achtung, Unvoreingenommenheit und zumutbarer Hilfsbereitschaft geprägt ist. Dabei ist nur der behördeninterne Bereich gemeint; der Umgang mit sonstigen Beteiligten und Dritten wird durch das Merkmal „Verhandlungsgeschick“ erfasst.b) Fragenkatalog:1. Werden zwischenmenschliche Probleme taktvoll und jeweils persönlichkeitsgerecht gelöst?2. Werden die eigenen Einflussmöglichkeiten und deren Grenzen reflektiert und respektiert?3. Wird der persönliche Zusammenhalt der Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gefördert, ohne dass im Einzelfall die gebotene Distanz verloren geht?4. Haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Kolleginnen und Kollegen Vertrauen und fragen sie bei Problemen um Rat?5. Werden Außenseiter integriert?6. Ist ungeachtet von Zuständigkeitsregelungen Hilfsbereitschaft gegeben?7. Werden Anregungen und Argumente von Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offen aufgenommen und vorurteilsfrei verarbeitet?8. Wird der Rat von Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gesucht und angenommen?9. Werden die Möglichkeiten moderner Informationstechnik optimal genutzt, indem ihr Einsatz mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Kolleginnen und Kollegen abgestimmt wird?10. Besteht die Fähigkeit und Bereitschaft, sich in Modernisierungsprozesse der Justiz einzubringen?11. Zählt das gute Argument ungeachtet der hierarchischen Stellung?12. Gibt es das Bemühen, bei Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verständnis für Problemlösungen zu wecken?13. Wird auf eigene Fehler selbstkritisch reagiert und werden eigene Stärken und Schwächen erkannt?14. Werden Gesamtzusammenhänge erkannt und nachvollziehbare Prioritäten gesetzt?15. Werden Informationen aktuell, gezielt und verständlich weitergegeben?16. Wird bei der Personalführung individuell gelobt und konstruktiv kritisiert?17. Werden betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rechtzeitig in Entscheidungsprozesse eingebunden?18. Wird bei Verwaltungstätigkeiten Verantwortung für eigenes und das Handeln der Beschäftigten übernommen?7. Verhandlungsgeschick(Fähigkeit und Bereitschaft, Verhandlungen und Besprechungen gut vorbereitet, einfühlsam, geduldig, fair, ausgleichend sowie zielstrebig zu führen und/oder mitzugestalten und sich im Umgang mit rechtsuchendem Publikum in gleicherweise zu verhalten)a) Erläuterungen:Eine gute Verhandlung und Besprechung wird sachgerecht vorbereitet, zielstrebig und rechtlich strukturiert durchgeführt. Sie muss offen, einfühlsam, taktvoll und persönlichkeitsadäquat geführt bzw. mitgestaltet werden. Fachliche Überlegenheit darf die Beteiligten nicht erdrücken; Selbstdarstellung ist zu vermeiden. Mangelnder Professionalität anderer Verfahrensbeteiligter ist mit Verständnis zu begegnen. Geduld ist eine der vornehmsten Tugenden bei der Verhandlungsführung. Soziales Verständnis schließt ein, in begrenztem Maß auch auf Unerhebliches einzugehen. Auch außerhalb der mündlichen Verhandlung ist rechtsuchendes Publikum rücksichtsvoll, zuvorkommend, aber auch bestimmend zu behandeln.b) Fragenkatalog:1. Ist der Akteninhalt bekannt und wird der Streitstoff - auch rechtlich - beherrscht?2. Wird den Beteiligten - auch außerhalb der mündlichen Verhandlung - unvoreingenommen und im richtigen Ton begegnet?3. Werden den Beteiligten verständliche Ungeschicklichkeiten nachgesehen?4. Wird aufmerksam zugehört und kommen die Beteiligten ausreichend zu Wort?5. Werden um der Befriedung willen auch einmal rechtlich irrelevante Ausführungen zugelassen?6. Werden Gespräche offen, wahrhaftig und vorurteilsfrei geführt, wird sachorientiert und konzentriert verhandelt?7. Wird mit kontroversen oder unbequemen Beiträgen fair umgegangen?8. Ist das Bemühen um einen sachgerechten Interessenausgleich erkennbar?9. Weiß sie oder er die Beteiligten zu einer gütlichen Beilegung eines Streits zu führen?10. Beteiligt sie oder er sich - im richterlichen Bereich auch als Beisitzerin oder Beisitzer - aktiv und taktvoll an Verhandlungen?11. Wird auf unvorhergesehene Situationen gelassen und beweglich reagiert und können in hektischen Situationen Spannungen abgebaut werden?12. Werden Beteiligte vor ungerechtfertigten oder ungebührlichen Angriffen und Bloßstellungen geschützt?13. Werden die Beteiligten offen in den Entscheidungsprozess einbezogen oder kommt es zu Überraschungsentscheidungen?14. Beherrscht sie oder er Vernehmungstechniken?8. Behauptungsvermögen(Fähigkeit und Bereitschaft, eigene Standpunkte mit überzeugenden Argumenten zu vertreten und angemessen zur Geltung zu bringen)a) Erläuterungen:Hierunter ist ein nachdrückliches, standhaftes und überzeugungskräftiges Eintreten für die eigene Meinung zu verstehen, das Ellenbogenmentalität ebenso meidet wie Opportunismus, dafür aber Augenmaß, Sachlichkeit, Takt sowie die Fähigkeit und Bereitschaft zur Selbstkritik einschließt.b) Fragenkatalog:1. Werden eigene Standpunkte offen vorgebracht oder eher zurückgehalten?2. Wie ist die Reaktion, wenn Argumente nicht auf Akzeptanz stoßen?3. Wird notfalls für die Durchsetzung eigener Standpunkte gekämpft oder bei Widerstand schnell aufgegeben?4. Besteht eine übermäßige Anpassungsbereitschaft?5. Wird starr an der eigenen Meinung festgehalten?6. Setzt sich die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt nachdrücklich gegenüber Verfahrensbeteiligten und dem Gericht für eigene Standpunkte und Ziele ein?7. Spürt man das Bemühen, andere zu überzeugen und nicht nur die eigenen Ansichten durchzusetzen?8. Lässt die Bereitschaft, eigene Standpunkte zur Geltung zu bringen, nach, wenn dies mühsam wird, Zeit kostet, mit zusätzlicher Arbeit verbunden ist oder sonstige Nachteile bringen könnte?9. Wird gegenüber Höhergestellten in gleicher Weise wie auch sonst die eigene Meinung vertreten und die innere und äußere Unabhängigkeit gewahrt?10. Wird die eigene Überzeugung auch gegen Druck von Kolleginnen und Kollegen, Vorgesetzten oder Medien durchgehalten?11. Werden erforderlichenfalls auch Weisungen erteilt?9. Belastbarkeit(Fähigkeit und Bereitschaft, auch bei großer innerer und/oder äußerer Belastung in Qualität und Quantität anforderungsgerechte Leistungen zu erbringen und sich engagiert einzusetzen)a) Erläuterungen:Die Belastbarkeit hat neben physischen auch eine psychische Komponente. Unter psychischer Belastbarkeit sind Stress- und Frustrationstoleranz zu verstehen, d. h. die Fähigkeit und Bereitschaft, trotz größeren äußeren Drucks (Arbeitsanfall, Zeitnot, öffentliche Angriffe und dergleichen) oder trotz erheblicher Enttäuschungen (z. B. Ärger über bestimmte Verfahrensbeteiligte, Offenlegen eigener Fehler, Überdruss an einer bestimmten Arbeitsmaterie, Ausbleiben einer Beförderung oder sonstiger Anerkennung) in Qualität und Quantität anforderungsgerechte Leistungen zu erbringen. Die Belastbarkeit ist unabhängig von Voll- oder Teilzeitarbeit zu beurteilen.b) Fragenkatalog:1. Wird - jedenfalls vorübergehend - auch sehr großer Arbeitsanfall bewältigt?2. Wie sind die Erledigungszahlen zu beurteilen: unterdurchschnittlich, durchschnittlich oder überdurchschnittlich?3. Hält sich die Dauer der Verfahren auch bei stärkerem Geschäftsanfall im Rahmen des Zumutbaren?4. Werden Rückstände abgebaut?5. Besteht die Bereitschaft, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen?6. Hat stärkerer Geschäftsanfall Auswirkungen auf die Qualität der Arbeit?7. Beeinflussen stärkere Belastungen das Verhalten gegenüber anderen?8. Werden auch solche Aufgaben anforderungsgerecht erledigt, die nur ungern übernommen oder gegen den Willen übertragen worden sind?9. Beeinträchtigen persönliche Enttäuschungen, etwa bei Beförderungsentscheidungen, die Leistungen?10. Wirkt sich mangelnde Vergleichs- oder Geständnisbereitschaft auf Beteiligte negativ aus?11. Verleitet psychischer Druck zu unausgewogenen Reaktionen?10. Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung(Bereitschaft, die individuellen Fähigkeiten einzubringen, die Sachprobleme pflichtbewusst, sorgfältig, gründlich, gewissenhaft und engagiert zu durchdringen sowie zeitgerecht, beständig und verlässlich zu erledigen)a) Erläuterungen:Gründliche Arbeit leistet, wer die entscheidungserheblichen Tatsachen und Probleme aufspürt und ausschöpft. Die dabei notwendige Sorgfalt erfordert Genauigkeit, Engagement und Pflichtbewusstsein; die persönlichen Fähigkeiten sind gewissenhaft einzusetzen. Zuverlässigkeit drückt sich auch darin aus, dass Arbeitsergebnisse verlässlich sind und selbstgesetzte oder fremdbestimmte Zeitvorgaben beständig eingehalten werden.b) Fragenkatalog:1. Kann man sich auf sie oder ihn verlassen?2. Wird persönliches Engagement eingebracht?3. Werden die persönlichen Fähigkeiten voll ausgeschöpft?4. Werden die anfallenden Sachen in angemessener Zeit gründlich bearbeitet?5. Wird der entscheidungserhebliche Sachverhalt zügig und unter Einsatz der in den Prozessordnungen zur Verfügung gestellten Möglichkeiten vollständig ermittelt und ausgeschöpft?6. Werden Rechtsprechung und Schrifttum für die Entscheidung angemessen verwertet?7. Gibt die Arbeit im Einzelfall das Ergebnis von Beratungen oder Besprechungen zutreffend wieder?8. Werden häufig Flüchtigkeitsfehler gemacht?9. Werden Fristen und Termine eingehalten?10. Werden die Verfahren in angemessener Zeit zum Abschluss gebracht?11. Ist ihre oder seine Erreichbarkeit für Kolleginnen und Kollegen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für die Beteiligten gewährleistet?
Aufgrund des § 6 Absatz 3 des Landesrichtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 551, 556), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 62 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528), und des § 114a Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 551), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 63 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528), verordnet das Ministerium für Justiz und Gesundheit:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Beamtenverhältnis auf Probe gelten die Vorschriften für Richterinnen und Richter auf Probe entsprechend.
Fortbildung und besondere Tätigkeiten
§ 10 Fortbildung und besondere Tätigkeiten(1) Unter Nummer 1.5 des Beurteilungsvordrucks sind aufzunehmen:1. die Teilnahme an dienstlichen Fortbildungen;2. der Erwerb von Leistungszeugnissen;3. die im dienstlichen Interesse liegende Tätigkeit als Leiterin oder Leiter einer Arbeitsgemeinschaft, Dozentin oder Dozent, Prüferin oder Prüfer, Ausbilderin oder Ausbilder;4. die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte, als Behindertenvertretung, als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter oder die nicht weisungsgebundene Wahrnehmung anderer Aufgaben, die im Wege der Beauftragung erledigt werden;5. bei Richterinnen und Richtern die Tätigkeit als Mitglied in einem Präsidium, Präsidialrat, Richterrat oder im Richterwahlausschuss sowie die Wahrnehmung richterlicher Ehrenämter, beispielsweise als Mitglied eines Anwaltsgerichts;6. bei Staatsanwältinnen und Staatsanwälten die Tätigkeit als Mitglied in einem Staatsanwaltsrat.(2) Unter Nummer 5 des Beurteilungsvordrucks sind auf Wunsch besondere Interessen, außerdienstliche Nebentätigkeiten, die Mitarbeit in Berufsverbänden, die Wahrnehmung von Ehrenämtern sowie die Teilnahme an sonstigen Weiterbildungen aufzunehmen.(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Tätigkeiten sind nicht Gegenstand der Bewertung der Beurteilungsmerkmale nach § 6, können aber zugunsten der zu beurteilenden Person bei der Begründung des Gesamturteils und der Eignungsprognose einbezogen werden.
Wahrnehmung von Aufgaben der Justizverwaltung
§ 11 Wahrnehmung von Aufgaben der JustizverwaltungDie Wahrnehmung von Aufgaben der Justizverwaltung, sofern sie nicht von § 10 Absatz 1 erfasst werden, ist in die Beurteilung nach §§ 5 bis 9 einzubeziehen und unter Nummer 1.4 des Beurteilungsvordrucks aufzunehmen.
Erst- und Zweitbeurteilung
§ 12 Erst- und Zweitbeurteilung(1) Die dienstliche Beurteilung obliegt der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten (Erstbeurteilung) und der oder dem höheren Dienstvorgesetzten (Zweitbeurteilung). Die Beurteilerin oder der Beurteiler unterliegt bei der Ausübung ihres oder seines Beurteilungsermessens keinen Weisungen.(2) Die oder der höhere Dienstvorgesetzte hat der Erstbeurteilung eine Zweitbeurteilung hinzuzufügen. Schließt sich die oder der höhere Dienstvorgesetzte der Erstbeurteilung an, beschränkt sich die Zweitbeurteilung auf eine entsprechende Erklärung. Bei der Beurteilung der Richterinnen und Richtern auf Probe und kraft Auftrags, die sich um keine Planstelle bewerben und bei denen keine Entscheidung nach § 23 Absatz 2 LRiG zu treffen ist, kann von einer Zweitbeurteilung abgesehen werden.(3) Ist eine von der Erstbeurteilung abweichende Zweitbeurteilung beabsichtigt, ist diese nach einer Erörterung mit der Erstbeurteilerin oder dem Erstbeurteiler unter Hinweis auf die Beurteilungsgrundlagen zu begründen.(4) Ist eine Präsidentin oder ein Präsident eines oberen Landesgerichts, die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt unmittelbare Dienstvorgesetzte oder unmittelbarer Dienstvorgesetzter, entfällt die Zweitbeurteilung der oder des höheren Dienstvorgesetzten.
Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung
§ 13 Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung(1) Zu beurteilen sind1. Richterinnen und Richter auf Probea) regelmäßig sechs Monate nach der Einstellung und danach in jährlichem Abstand, solange eine Entscheidung nach § 23 Absatz 1 oder 2 LRiG noch nicht vorliegt; dies gilt auch, wenn zwischenzeitlich eine Anlassbeurteilung nach Buchstabe d erstellt wurde;b) anlässlich der Bewerbung um eine Planstelle;c) anlässlich der Vorbereitung einer Entscheidung nach § 23 Absatz 2 LRiG;d) anlässlich der Erteilung eines neuen Dienstleistungsauftrags, der zu einem Wechsel des oder der unmittelbaren Dienstvorgesetzten führt, durch die bisherige Dienstvorgesetzte oder den bisherigen Dienstvorgesetzten zum Zeitpunkt des Wechsels; 2. Richterinnen und Richter kraft Auftrags sowie mit dem Ziel der Versetzung nach Schleswig-Holstein abgeordnete Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwältea) regelmäßig sechs Monate und 18 Monate nach der Berufung in das Richterverhältnis kraft Auftrags oder nach dem Beginn der Abordnung;b) anlässlich der Bewerbung um eine Planstelle in Schleswig-Holstein; 3. Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Lebenszeita) anlässlich der Bewerbung um eine Planstelle;b) anlässlich der Beendigung einer Abordnung an ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde, wenn mit der Abordnung ein Wechsel der oder des unmittelbaren Dienstvorgesetzten oder ein Wechsel der Rechtsprechungsinstanz verbunden ist;c) auf Antrag, wenn das Ende des Zeitraums der letzten Beurteilung länger als zwei Jahre zurückliegt; 4. alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwältea) anlässlich des Beginns einer Abordnung oder einer Versetzung, wenn hiermit ein Wechsel der oder des unmittelbaren Dienstvorgesetzten oder ein Wechsel der Rechtsprechungsinstanz verbunden ist und der Beurteilungszeitraum nicht kürzer als ein Jahr ist;b) auf Antrag vor dem Beginn einer mindestens zwölf Monate dauernden Beurlaubung oder Freistellungsphase bei Teilzeitbeschäftigung, wenn nicht der Beurteilungszeitraum kürzer als ein Jahr ist;c) auf Anforderung der obersten Dienstbehörde.(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a ist eine Richterin oder ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags nach weiteren sechs Monaten erneut zu beurteilen, wenn sie oder er in mehr als einem Merkmal die Anforderungen nach § 6 Absatz 2 nicht oder noch nicht erfüllt.(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe a ist eine Anlassbeurteilung nicht zu fertigen, wenn das Ende des Zeitraums der letzten dienstlichen Beurteilung, die anlässlich der Bewerbung um eine gleiche Planstelle gefertigt worden ist, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Richterwahlausschusses weniger als ein Jahr zurückliegt. Dies gilt entsprechend im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe c. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das für Justiz zuständige Ministerium ohne Beteiligung des Richterwahlausschusses über die Bewerbung entscheidet.(4) Liegen die Voraussetzungen für die Fertigung einer dienstlichen Beurteilung nicht vor, ist dies unter Angabe des Grundes in der Personalakte zu vermerken.
Beurteilungsgrundlagen
§ 14 Beurteilungsgrundlagen(1) Die Beurteilungsgrundlagen sind in der Beurteilung zu benennen. Die Zweitbeurteilerin oder der Zweitbeurteiler kann hierauf verzichten, wenn sie oder er sich nach § 12 Absatz 2 Satz 2 der Erstbeurteilung anschließt.(2) Zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung einer Richterin oder eines Richters können Beiträge insbesondere1. der Senats- und Kammervorsitzenden und2. der Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte, Arbeitsgerichte oder Sozialgerichteeingeholt werden.(3) Zur Vorbereitung der Beurteilung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts können Beiträge insbesondere1. der Abteilungsleitung oder Gruppenleitung bei einer Staatsanwaltschaft und2. erfahrener Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte, die mit der Gegenzeichnung der zu beurteilenden Person beauftragt sind oder waren,eingeholt werden.(4) Der Beitrag ist schriftlich unter Verwendung des Beurteilungsvordrucks zu fertigen. Die zur Fertigung eines Beitrags aufgeforderten Personen sind hierzu verpflichtet. Sie dürfen sich nur zu den Beurteilungsmerkmalen äußern, die sie kraft Amtes beobachten können. Ihre Äußerungen schließen nicht mit einer Bewertungsstufe; eine Eignungsprognose geben sie nicht ab. Abweichend von Satz 1 ist die Fertigung eines Gesprächsvermerks zulässig, wenn die Beurteilerin oder der Beurteiler dies für ausreichend erachtet und der Vermerk von ihr oder ihm und der ersuchten Person unterzeichnet wird. Auf den Beitrag oder den Gesprächsvermerk darf nur in Nummer 4 des Beurteilungsvordrucks Bezug genommen werden.(5) Beurteilungsbeiträge werden zu der Personalsachakte bei der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten genommen.
Bekanntgabe und Erörterung
§ 15 Bekanntgabe und Erörterung(1) Die Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung erfolgt nach der Zweitbeurteilung. Dies gilt auch für die Bekanntgabe eines Beurteilungsbeitrags.(2) Sofern eine abweichende Zweitbeurteilung nach § 12 Absatz 3 nicht vorliegt, händigt die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler der oder dem Beurteilten eine Abschrift der dienstlichen Beurteilung aus und erörtert sie unter Einbeziehung vorhandener Beurteilungsbeiträge unverzüglich mit ihr oder ihm. Anderenfalls händigt die Zweitbeurteilerin oder der Zweitbeurteiler die dienstliche Beurteilung aus und erörtert diese nach Satz 1.(3) Können im Rahmen der Erörterung nach Absatz 2 Meinungsverschiedenheiten nicht beigelegt werden, ist der oder dem Beurteilten auf Verlangen ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Hierfür ist1. die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler im Falle des § 12 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4,2. die Zweitbeurteilerin oder der Zweitbeurteiler im Falle des § 12 Absatz 3,zuständig.(4) Vor der Gelegenheit zu einer Erörterung nach Absatz 2 darf die Beurteilung nicht zur Personalakte genommen werden. Führt die Erörterung zu einer einvernehmlichen Änderung der Erstbeurteilung oder Zweitbeurteilung, ist die Neufassung der Beurteilung zur Personalakte zu nehmen; die ursprüngliche Fassung ist zu vernichten.
Vertraulichkeit
§ 16 VertraulichkeitBeurteilungen und Beurteilungsbeiträge sind vertraulich zu behandeln und gegen die Einsichtnahme Unbefugter zu schützen. Nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens sind Entwürfe und Notizen zu vernichten.
Inkrafttreten
§ 17 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Befähigung ist die Summe der Fähigkeiten, die sich aus den persönlichen Anlagen sowie den erworbenen Kenntnissen und Erfahrungen ergibt, die für die berufliche Tätigkeit von Bedeutung sind.(2) Leistung ist die praktische Umsetzung der Befähigung in Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse.(3) Eignung ist die aus Befähigung und Leistung abzuleitende Qualifikation für ein ausgeübtes oder angestrebtes Amt.
Beurteilung von Menschen mit Behinderung
§ 3 Beurteilung von Menschen mit BehinderungBei der Beurteilung von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen gilt Nummer 7.1 der Integrationsvereinbarung vom 25. Februar 2019 (Amtsbl. Schl.-H. 2019, S. 361, ber. S. 475) mit Ausnahme von Nummer 7.1.3 Absatz 1.
Beurteilungszeitraum
§ 4 Beurteilungszeitraum(1) Der zu beurteilende Zeitraum (Beurteilungszeitraum) schließt an den in der letzten dienstlichen Beurteilung beurteilten Zeitraum an, umfasst aber höchstens die letzten fünf Jahre. Für einen kürzeren Zeitraum als sechs Monate ist keine Beurteilung zu fertigen.(2) Bei Richterinnen und Richtern auf Probe und kraft Auftrags, die sich um eine Planstelle bewerben oder bei denen eine Entscheidung nach § 23 Absatz 2 des Landesrichtergesetzes (LRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 551, 556), zu treffen ist, ist der gesamte Zeitraum seit der Berufung in das Richterverhältnis zu beurteilen.(3) In den Beurteilungszeitraum fallende Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einschließlich Elternzeit oder einer Freistellungsphase bei Teilzeitbeschäftigung sind bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Sie zählen bei dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstzeitraum, nicht aber bei dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Mindestzeitraum mit.
Beurteilungsvordruck
§ 5 BeurteilungsvordruckFür die dienstliche Beurteilung ist der Beurteilungsvordruck (Anlage 1) zu verwenden. Alle dort aufgeführten Beurteilungsmerkmale sind zu bewerten, soweit eine Bewertung nach der zu beurteilenden Tätigkeit möglich ist. Die Erläuterungen und Fragen in Anlage 2 sollen dazu beitragen, den Inhalt der Beurteilungsmerkmale zu veranschaulichen und die Bewertungen vergleichbar zu machen. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.
Beurteilungsmerkmale
§ 6 Beurteilungsmerkmale(1) Die Bewertung der Beurteilungsmerkmale schließt jeweils mit einer der folgenden Bewertungsstufen:1. „Die Anforderungen werden hervorragend übertroffen.“2. „Die Anforderungen werden deutlich übertroffen.“3. „Die Anforderungen werden übertroffen.“4. „Die Anforderungen werden erfüllt.“5. „Die Anforderungen werden noch nicht erfüllt.“6. „Die Anforderungen werden nicht erfüllt.“Andere Bewertungen sind nicht zulässig und deshalb unbeachtlich.(2) Solange eine Entscheidung des Richterwahlausschusses nach § 23 Absatz 1 oder 2 LRiG noch nicht vorliegt, schließen die Bewertungen bei Richterinnen und Richtern auf Probe und kraft Auftrags jeweils mit einer der folgenden Bewertungsstufen:1. „Die Anforderungen werden erfüllt.“2. „Die Anforderungen werden noch nicht erfüllt.“3. „Die Anforderungen werden nicht erfüllt.“
Gesamturteil
§ 7 Gesamturteil(1) Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen, das eine zusammenfassende Bewertung der Befähigung, Leistung und Eignung enthält. Dabei ist die Gewichtung der nach § 6 Absatz 1 bewerteten Beurteilungsmerkmale deutlich zu machen.(2) Die Bewertung schließt mit einer der folgenden Bewertungsstufen:1. „hervorragend geeignet“,2. „sehr gut geeignet“,3. „gut geeignet“,4. „geeignet“,5. „noch nicht geeignet“,6. „nicht geeignet“.Andere Bewertungen sind nicht zulässig und deshalb unbeachtlich. Die sechs Stufen der Eignung entsprechen in ihrer Wertigkeit den Bewertungsstufen nach § 6 Absatz 1.(3) Bei Richterinnen und Richtern auf Probe und kraft Auftrags, die sich um eine Planstelle bewerben oder bei denen eine Entscheidung nach § 23 Absatz 2 LRiG zu treffen ist, schließt die Bewertung mit einer der folgenden Bewertungsstufen:1. „geeignet“,2. „noch nicht geeignet“,3. „nicht geeignet“.Im Übrigen schließt die Bewertung ohne eine Bewertungsstufe; sie zeigt in einer Gesamtschau lediglich Tendenzen auf.
Beurteilungsmaßstäbe
§ 8 Beurteilungsmaßstäbe(1) Die Bewertung der Beurteilungsmerkmale (§ 6) und das Gesamturteil (§ 7) richten sich nach den Anforderungen des innegehabten Statusamtes und des im Beurteilungszeitraum ausgeübten funktionellen Amtes. Weicht das ausgeübte Amt vom Statusamt ab, sind die Erkenntnisse über die im ausgeübten Amt gezeigten Leistungen zusätzlich an den allgemeinen Anforderungen des Statusamtes zu messen und zu bewerten. Bei einer Abordnung außerhalb des Geschäftsbereichs des für Justiz zuständigen Ministeriums beschränkt sich die Bewertung auf die Eignung für das ausgeübte Amt.(2) Die Bewertungen der Beurteilungsmerkmale und das Gesamturteil sind zu begründen.
Eignungsprognose
§ 9 Eignungsprognose(1) Die Beurteilungen der Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Lebenszeit aus Anlass der Bewerbung um eine Planstelle sind zusätzlich mit einer vorausschauenden Bewertung der Eignung für das angestrebte Amt (Eignungsprognose) zu versehen, ohne dass die an der Auswahlentscheidung Beteiligten daran gebunden sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend, wenn das angestrebte Amt zur Besoldungsordnung R gehört. In der Eignungsprognose können außerhalb des Beurteilungszeitraums erworbene Befähigungen und erbrachte Leistungen berücksichtigt werden.(2) Abweichend von Absatz 1 kann auf die Eignungsprognose verzichtet werden, wenn das ausgeübte Amt keine Prognose für das angestrebte Amt zulässt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.