Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Rinder-Salmonellose-Verordnung Vom 30. Juni 1972
- Ausfertigungsdatum:
- 30.06.1972
- Fundstelle:
- GVOBl. 1972 128
Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständige Behörden im Sinne der Verordnung zum Schutz gegen die Salmonellose der Rinder (Rinder-Salmonellose-Verordnung) vom 6. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 7) sind die Landräte und die Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.