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title: "RindflEtikettVO — Landesverordnung über zuständige Behörden für Kontrollen auf dem Gebiet der Rindfleischetikettierung (RindflEtikettVO) Vom 24. September 2003"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/rifletikettvzustbehvsh2003"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-RiFlEtikettVzustBehVSH2003rahmen"
updated: "2026-05-13T18:21:09+00:00"
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# RindflEtikettVO — Landesverordnung über zuständige Behörden für Kontrollen auf dem Gebiet der Rindfleischetikettierung (RindflEtikettVO) Vom 24. September 2003

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 24.09.2003
*Fundstelle:* GVOBl. 2003, 525


### § 2

§ 2(1) Zuständige Behörden für die Durchführung von Kontrollen und die Verhängung von Sanktionen im Rahmen der Einhaltung der Kennzeichnungs- und Registrierungsvorschriften des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlamentes und des Rates und der hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften sind die Ämter für ländliche Räume. (2) Abweichend von § 1 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 444) sind die Ämter für ländliche Räume zuständige Behörden für die Überwachung der Einhaltung folgender Vorschriften bei landwirtschaftlichen Betrieben, 1. die Schweine halten: § 19 b und § 24 c der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2004 (BGBl. I S. 2785),2. die Schafe oder Ziegen halten: Artikel 3 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. Nr. L 5 S. 8) sowiea) Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 für Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren sind,b) § 19 d der Viehverkehrsverordnung für Schafe und Ziegen, die bis zum 9. Juli 2005 geboren sind,soweit diese Kontrollen für die Gewährung von Direktzahlungen nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71, (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. Nr. L 270 S. 1) und (EG) Nr. 2217/2004 (ABl. Nr. L 375 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 118/2005 (ABl. Nr. L 24 S. 15) vorgeschrieben sind.

### § 1

§ 1(1) Zuständige Behörde für die Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach Maßgabe des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juli 2000 (ABI. EG Nr. L 204 S. 1) und für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Titels I gemäß Artikel 8 dieser Verordnung ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. (2) Zuständige Behörde für die Überwachung der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen nach § 4 Abs. 2 des Rindfleischetikettierungsgesetzes ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

### § 3

§ 3(1) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wird ermächtigt, die Durchführung von Kontrollen und die Verhängung von Sanktionen im Rahmen der Einhaltung der Vorschriften der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 des Rindfleischetikettierungsgesetzes ganz oder teilweise auf privatrechtliche Unternehmen (Kontrollstellen) zu übertragen. (2) Die Zuständigkeit zur Durchführung der Kontrollaufgaben darf nur delegiert werden, wenn die Kontrollstellen 1. über die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben notwendige Ausrüstung verfügen;2. über eine ausreichende Zahl Mitarbeiter verfügen, die die notwendigen Kenntnisse der Rechtsvorschriften der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen besitzen;3. unparteiisch und frei von jeglichem Interessenkonflikt sind;4. gemäß der Europäischen Norm 45004 "Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen" oder der Europäischen Norm 45011 "Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben" arbeiten (DIN-Normen erhältlich bei Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin);5. die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen regelmäßig sowie auf deren Ersuchen der zuständigen Behörde gemäß § 1 mitteilen. Wird aufgrund der Ergebnisse der Kontrollen ein Verstoß festgestellt, informiert die Kontrollstelle die zuständige Behörde.

### § 4

§ 4Die Befugnis der Landesregierung zur Bestimmung der zuständigen Behörden wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.

### § 1

§ 1(1) Zuständige Behörde für die Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach Maßgabe des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juli 2000 (ABI. EG Nr. L 204 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1) und für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Titels I gemäß Artikel 8 dieser Verordnung ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. (2) Zuständige Behörde für die Überwachung der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen nach §§ 4 Abs. 2 und 4 a des Rindfleischetikettierungsgesetzes ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, soweit nicht nach § 1 Abs. 2 der Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten in der Ernährungswirtschaft vom 24. März 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 204), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), das Landeslabor Schleswig- Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) zuständig ist.

### § 2

§ 2(1) Abweichend von § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 444), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zuständige Behörde 1. für Kontrollen über die Einhaltung von und die Verhängung von Sanktionen bei Verstößen gegen Kennzeichnungs- und Registrierungsvorschriften des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000,2. nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 18), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 380/2009 (ABl. EU Nr. L 116 S. 9), für Kontrollen in landwirtschaftlichen Betrieben über die Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung auf dem Gebiet der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach Anhang II Buchstabe A Nummern 6 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. EU Nr. L 30 S. 16).

### § 1

§ 1Zuständige Behörde für die Überwachung der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen nach §§ 4 Abs. 2 und 4 a des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2539) ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, soweit nicht nach § 1 Abs. 2 der Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten in der Ernährungswirtschaft vom 24. März 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 204), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GVOBl. Schl.-H. 2010 S. 6), das Landeslabor Schleswig- Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) zuständig ist.

### § 2

§ 2(1) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wird ermächtigt, die Durchführung von Kontrollen und die Verhängung von Sanktionen im Rahmen der Einhaltung der Vorschriften der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 des Rindfleischetikettierungsgesetzes ganz oder teilweise auf privatrechtliche Unternehmen (Kontrollstellen) zu übertragen.(2) Die Zuständigkeit zur Durchführung der Kontrollaufgaben darf nur delegiert werden, wenn die Kontrollstellen1. über die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben notwendige Ausrüstung verfügen;2. über eine ausreichende Zahl Mitarbeiter verfügen, die die notwendigen Kenntnisse der Rechtsvorschriften der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen besitzen;3. unparteiisch und frei von jeglichem Interessenkonflikt sind;4. gemäß der Europäischen Norm 45004 "Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen" oder der Europäischen Norm 45011 "Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben" arbeiten (DIN-Normen erhältlich bei Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin);5. die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen regelmäßig sowie auf deren Ersuchen der zuständigen Behörde gemäß § 1 mitteilen. Wird aufgrund der Ergebnisse der Kontrollen ein Verstoß festgestellt, informiert die Kontrollstelle die zuständige Behörde.

### § 3

§ 3Die Befugnis der Landesregierung zur Bestimmung der zuständigen Behörden wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.

### § 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die zuständige Behörde zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen vom 16. September 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 312)*), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 13. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 34), außer Kraft.

### § 1

§ 1Zuständige Behörde für die Überwachung der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen nach §§ 4 Abs. 2 und 4a des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2539) ist das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz, soweit nicht nach § 1 Abs. 2 der Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten in der Ernährungswirtschaft vom 24. März 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 204), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GVOBl. Schl.-H. 2010 S. 6), das Landeslabor Schleswig- Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) zuständig ist.

### § 2

§ 2(1) Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Durchführung von Kontrollen und die Verhängung von Sanktionen im Rahmen der Einhaltung der Vorschriften der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 des Rindfleischetikettierungsgesetzes ganz oder teilweise auf privatrechtliche Unternehmen (Kontrollstellen) zu übertragen.(2) Die Zuständigkeit zur Durchführung der Kontrollaufgaben darf nur delegiert werden, wenn die Kontrollstellen1. über die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben notwendige Ausrüstung verfügen;2. über eine ausreichende Zahl Mitarbeiter verfügen, die die notwendigen Kenntnisse der Rechtsvorschriften der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen besitzen;3. unparteiisch und frei von jeglichem Interessenkonflikt sind;4. gemäß der Europäischen Norm 45004 "Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen" oder der Europäischen Norm 45011 "Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben" arbeiten (DIN-Normen erhältlich bei Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin);5. die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen regelmäßig sowie auf deren Ersuchen der zuständigen Behörde gemäß § 1 mitteilen. Wird aufgrund der Ergebnisse der Kontrollen ein Verstoß festgestellt, informiert die Kontrollstelle die zuständige Behörde.

### § 3

§ 3Die Befugnis der Landesregierung zur Bestimmung der zuständigen Behörden wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz übertragen.

### § 1

§ 1Zuständige Behörde für die Überwachung der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen nach §§ 4 Abs. 2 und 4a des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2539) ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, soweit nicht nach § 1 Abs. 2 der Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten in der Ernährungswirtschaft vom 24. März 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 204), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GVOBl. Schl.-H. 2010 S. 6), das Landeslabor Schleswig- Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) zuständig ist.

### § 2

§ 2(1) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wird ermächtigt, die Durchführung von Kontrollen und die Verhängung von Sanktionen im Rahmen der Einhaltung der Vorschriften der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 des Rindfleischetikettierungsgesetzes ganz oder teilweise auf privatrechtliche Unternehmen (Kontrollstellen) zu übertragen.(2) Die Zuständigkeit zur Durchführung der Kontrollaufgaben darf nur delegiert werden, wenn die Kontrollstellen1. über die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben notwendige Ausrüstung verfügen;2. über eine ausreichende Zahl Mitarbeiter verfügen, die die notwendigen Kenntnisse der Rechtsvorschriften der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen besitzen;3. unparteiisch und frei von jeglichem Interessenkonflikt sind;4. gemäß der Europäischen Norm 45004 "Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen" oder der Europäischen Norm 45011 "Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben" arbeiten (DIN-Normen erhältlich bei Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin);5. die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen regelmäßig sowie auf deren Ersuchen der zuständigen Behörde gemäß § 1 mitteilen. Wird aufgrund der Ergebnisse der Kontrollen ein Verstoß festgestellt, informiert die Kontrollstelle die zuständige Behörde.

### § 3

§ 3Die Befugnis der Landesregierung zur Bestimmung der zuständigen Behörden wird auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.

### § 1

§ 1Zuständige Behörde für die Überwachung der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen nach §§ 4 Abs. 2 und 4a des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2539) ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, soweit nicht nach § 1 Abs. 2 der Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten in der Ernährungswirtschaft vom 24. März 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 204), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GVOBl. Schl.-H. 2010 S. 6), das Landeslabor Schleswig- Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) zuständig ist.

### § 2

§ 2(1) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung wird ermächtigt, die Durchführung von Kontrollen und die Verhängung von Sanktionen im Rahmen der Einhaltung der Vorschriften der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 des Rindfleischetikettierungsgesetzes ganz oder teilweise auf privatrechtliche Unternehmen (Kontrollstellen) zu übertragen.(2) Die Zuständigkeit zur Durchführung der Kontrollaufgaben darf nur delegiert werden, wenn die Kontrollstellen1. über die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben notwendige Ausrüstung verfügen;2. über eine ausreichende Zahl Mitarbeiter verfügen, die die notwendigen Kenntnisse der Rechtsvorschriften der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen besitzen;3. unparteiisch und frei von jeglichem Interessenkonflikt sind;4. gemäß der Europäischen Norm 45004 "Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen" oder der Europäischen Norm 45011 "Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben" arbeiten (DIN-Normen erhältlich bei Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin);5. die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen regelmäßig sowie auf deren Ersuchen der zuständigen Behörde gemäß § 1 mitteilen. Wird aufgrund der Ergebnisse der Kontrollen ein Verstoß festgestellt, informiert die Kontrollstelle die zuständige Behörde.

### § 3

§ 3Die Befugnis der Landesregierung zur Bestimmung der zuständigen Behörden wird auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung übertragen.

### Eingangsformel RindflEtikettVO

Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Landesverwaltungsgesetzes und § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (Rindfleischetikettierungsgesetz) vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 199 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), verordnet die Landesregierung:

### § 5

§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die zuständige Behörde zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen vom 16. September 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 312)*), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 13. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 34), außer Kraft.

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— Landesverordnung über zuständige Behörden für Kontrollen auf dem Gebiet der Rindfleischetikettierung (RindflEtikettVO) Vom 24. September 2003
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-RiFlEtikettVzustBehVSH2003rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
