Landesverordnung über den Erholungswald "Riesebusch-Ratekauer Kiefern" Vom 24. Juli 1973
- Ausfertigungsdatum:
- 24.07.1973
- Fundstelle:
- GVOBl. 1973 305
Anlage:
Aufgrund der §§ 8 und 9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:
§ 1 Die in § 2 beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Riesebusch-Ratekauer Kiefern" unter Nr. 29 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt. (1) Der Erholungswald ist rd. 290,8 ha groß und umfaßt die im Kreis Ostholstein, 1. Gemeinde Bad Schwartau, Gemarkung Schwartau, RK 1477 bis 1479 und 1578, Flurstücke 4, 8, 212/11 und 212/12 2. Gemeinde Ratekau, Gemarkung Ratekau, RK 1478, 1479, 1578 bis 1580, 1678 bis 1680, 1778, 1779 und 1878, Flurstücke 60, 61, 220/7, 279/1, 293/6, 307, 308, 327/2, 327/7, 328/12, 330/7, 330/15, 330/19, 331/12, 331/14, 332/6, 333, 334, 337/1, 337/2, 832/7, 897/2, 898/2, 898/3, 899, 901/2, 901/3, 902, 903/1 tlw., 903/2, 905, 908/2 tlw., 910 bis 912, 916 und 917/2, 3. Gemeinde Ratekau, Gemarkung Sereetz, RK 1578, 1677 bis 1679, 1777, 1778, Flurstücke 61/44, 75/2, 75/3, 85, 88, 90, 92, 94/3, 95, 96, 99, 106, 107, 109 und 110, gelegenen Abteilungen 270 A, 270 B, 271 A, 271 B, 272 A tlw., 272 B, 272 C tlw., 273 A tlw., 273 H, 274, 276 A - C, 277 A - C, 277 D tlw., 277 b, 278, 279 A - E, 280, 281 A, 281 B, 282 - 284, 285 A tlw., 285 B, 285 C, 285 a des Forstamtes Reinfeld. (2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3 Der Waldbesitzer ist verpflichtet, 1. den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen, 2. das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen oder Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.
§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.