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title: "RettSan-APVO — Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (RettSan-APVO) Vom 22. Februar 2012"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/rettsanapvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-RettSanAPVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T18:21:04+00:00"
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# RettSan-APVO — Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (RettSan-APVO) Vom 22. Februar 2012

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 22.02.2012
*Fundstelle:* GVOBl. 2012, 289


### Anlage 1 — Rahmenlehrplan

Anlage 1Rahmenlehrplan Themenbereich A: Handlungsfeld Krankentransport und Rettungsdienst Zeitansatz Rettungssanitäterschule Behandlungseinrichtung Lehrrettungswache 60 Unterrichtseinheiten 16 Stunden 40 Stunden Thema Kompetenzziele Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer... Thema A1: Organisatorische Grundlagen • ... sind über den Ablauf der Rettungssanitäter-Ausbildung informiert. Thema A2: Im Rettungsdienst einschließlich Krankentransport mitwirken • ... grenzen die Aufgaben des Krankentransportes und der Notfallrettung voneinander ab.• ... ordnen die Berufe und deren Tätigkeiten im Rettungsdienst einschließlich des Krankentransportes ein.• ... beschreiben die Organisationsstrukturen und Ressourcen des Rettungsdienstes.• ...erläutern die Auswirkungen der föderalistischen Strukturen auf den Rettungsdienst einschließlich des Krankentransportes.• ...verstehen den Rettungsdienst als Teil der Daseinsvorsorge und stellen Schnittstellen und die Aufgabenverteilung innerhalb der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben dar.• ... legen die Grundlagen der Finanzierung des Rettungsdienstes dar.• ...entwickeln ein Selbstverständnis für grundlegende Verhaltensanforderungen an das Rettungsdienstpersonal. Thema A3: Sich im Rettungsdienst angemessen verhalten • ...verwenden situations- und sachgerecht die persönliche Schutzausrüstung. (manuelle Fertigkeit)• ...beachten berufsgenossenschaftliche Regelungen und Arbeitsschutzvorschriften im Einsatz. (manuelle Fertigkeit)• ...nutzen die Möglichkeiten zum Eigenschutz. (manuelle Fertigkeit)• ...arbeiten im Team und respektieren Führungsstrukturen im Einsatz. (manuelle Fertigkeit)• ...kommunizieren im Einsatz kollegial. (manuelle Fertigkeit)• ...wenden Kommunikationsstrategien mit Patientinnen und Patienten, Angehörigen und Dritten situationsgerecht an. (manuelle Fertigkeit)• ...nutzen eine risikoorientierte und fehlervermeidende Kommunikation. (manuelle Fertigkeit)• ...ermitteln und berücksichtigen die Bedürfnisse der ihnen anvertrauten Patientinnen und Patienten. (manuelle Fertigkeit)• ...ordnen ihr Verhalten in den jeweiligen sozialen und kulturellen Kontext ein. (manuelle Fertigkeit)• ...ordnen die eigene Position in das Gesamtgefüge ein. (manuelle Fertigkeit)• ...stellen sich flexibel auf neue Situationen ein. (manuelle Fertigkeit)• ...richten ihre Tätigkeit nach Qualitätsgrundsätzen unter Berücksichtigung rechtlicher, ökonomischer und ökologischer Grundsätze aus. (manuelle Fertigkeit)• ... entwickeln Wertevorstellungen und beachten diese im beruflichen und privaten Umfeld. (manuelle Fertigkeit)• ...reflektieren ihr eigenes Verhalten und wirken an der Evaluation von Einsätzen mit. (manuelle Fertigkeit) Thema A4: Verschiedene rechtliche Fragestellungen berücksichtigen • ... entwickeln ein Grundverständnis für das Rechtssystem in Deutschland.• ... ordnen rettungsdienstliche Handlungssituationen in die unterschiedlichen Rechtsgebiete ein.• ... übertragen relevante Regelungen der StVO auf konkrete Einsatzsituationen. (manuelle Fertigkeit)• ... beachten grundlegende Regelungen der Arbeitsschutzgesetze und -verordnungen.• ...sind sich der Bedeutung von Datenschutz, Schweigepflicht und Briefgeheimnis bewusst und übertragen sie auf einzelne Fallkonstellationen.• ...beachten relevante Inhalte des Medizinprodukterechts. Thema A5: Bei der standardisierten Patientenversorgung mitwirken • ...führen eine strukturierte Erstversorgung von Patientinnen und Patienten unterschiedlicher Altersgruppen durch. (manuelle Fertigkeit)• ...erfassen das ABCDE-Schema in seinen Grundzügen und Prioritäten.• ...unterscheiden in Primary und Secondary Survey.• ...passen ihre Versorgungsstrategien der jeweiligen Patientensituation an. (manuelle Fertigkeit) Thema A6: Nach hygienischen Grundsätzen arbeiten • ...verfügen über Grundkenntnisse relevanter Begriffe und Definitionen im Bereich der Hygiene.• ...beachten die relevanten gesetzlichen Grundlagen, berufsgenossenschaftlichen Regelungen und Arbeitsschutzvorschriften im Bereich der Hygiene und der Infektionsvorbeugung.• ...wenden präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen gemäß eines Rahmen-Hygieneplans und anderer behördlicher oder organisatorischer Vorgaben an. (manuelle Fertigkeit)• ...sind sich ihrer Aufgaben, Verantwortung und Grenzen im Einsatz bewusst. Thema A7: Pharmakologische Grundlagen im Einsatz berücksichtigen • ...geben relevante Inhalte des Arzneimittelgesetzes wieder.• ...berücksichtigen relevante Inhalte des Betäubungsmittelgesetzes.• ...verfügen über Grundkenntnisse pharmakologischer Grundlagen.• ...differenzieren verschiedene Applikationsarten und führen diese durch oder assistieren bei deren Durchführung. (manuelle Fertigkeit)• ...unterscheiden im Rettungsdienst gebräuchliche Notfallmedikamente nach ihrem Anwendungszweck. Thema A8: Dokumentieren in Krankentransport und Notfallrettung • ...sind sich der Notwendigkeit einer guten Dokumentation, auch in rechtlicher Hinsicht, bewusst und dokumentieren adäquat.• ...wenden die Hilfsmittel zur Dokumentation an. Thema A9: Transport und Übergabe durchführen • ...wenden Maßnahmen und Techniken zur Rettung und zum Umlagern unterschiedlich erkrankter und verletzter Patientinnen und Patienten mit und ohne Hilfsmittel an und berücksichtigen dabei Aspekte des rückenschonenden Arbeitens. (manuelle Fertigkeit)• ...beherrschen Maßnahmen und Techniken zum Führen und Begleiten von gehfähigen Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung kinästhetischer Grundsätze. (manuelle Fertigkeit)• ...gehen sach- und fachgerecht mit Sonden und Kathetern um. (manuelle Fertigkeit)• ...differenzieren die Krankentransportmittel im Krankenwagen nach DIN EN 1865 nach Einsatzzweck.• ...berücksichtigen relevante Inhalte des SHRDG.• ...führen Maßnahmen zur Patienten- und Ladungssicherung durch. (manuelle Fertigkeit)• ...berücksichtigen die Grundlagen der Fahrphysik und setzen diese im Fahrverhalten um. (manuelle Fertigkeit)• ...führen eine strukturierte Übergabe durch. Thema A10: Sich in besonderen Einsatzlagen (MANV, Amok, Terror, CBRN) angemessen verhalten • ...ordnen ihre Position in den Gesamtkontext der Hilfeleistungsstrukturen bei Großschadensereignissen und besonderen Einsatzlagen ein.• ...differenzieren die unterschiedlichen Kategorien von Schadensereignissen.• ...ordnen die Aufgaben beteiligter Behörden, Institutionen und Organisationen im Großschadensfall ein.• ...wenden präventive Maßnahmen zur Vermeidung einer Eigengefährdung bei Großschadensereignissen und besonderen Einsatzlagen an.• ...unterscheiden die Behandlungsstrategien bei Großschadensereignissen und besonderen Einsatzlagen von der Patientenversorgung in der Individualmedizin.• ...wirken an der Vorsichtung mit. Themenbereich B: Versorgung nach dem ABCDE- Schema Zeitansatz Rettungssanitäterschule Behandlungseinrichtung Lehrrettungswache 120 Unterrichtseinheiten 56 Stunden 88 Stunden Thema Kompetenzziel Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer... Thema B1: Menschen mit A-Problemen versorgen • ...verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie der Atemwege.• ...erkennen und beheben Atemwegsverlegungen unterschiedlicher Ursachen auch unter Zuhilfenahme geeigneter Hilfsmittel. (manuelle Fertigkeit)• ...wenden relevante Lagerungsarten an. (manuelle Fertigkeit)• ...wirken bei der Sicherung des Atemwegs durch höherqualifiziertes medizinisches Fachpersonal mit. (manuelle Fertigkeit) Thema B2: Menschen mit B-Problemen versorgen • ...verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Atmungssystems.• ...erkennen Atemstörungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch. (manuelle Fertigkeit)• ...wenden Maßnahmen bei Atemstörungen, Ateminsuffizienz und Atemstillstand an. (manuelle Fertigkeit)• ...wenden relevante Lagerungsarten an. (manuelle Fertigkeit) Thema B3: Menschen mit C-Problemen versorgen • ...verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Herz-Kreislauf-Systems.• ...erkennen Kreislauf- und Durchblutungsstörungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch. (manuelle Fertigkeit)• ...führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen zur Schockvorbeugung und zur Kontrolle lebensbedrohlicher Blutungen durch.• ...wenden relevante Lagerungsarten an. (manuelle Fertigkeit)• ...führen geeignete Wiederbelebungsmaßnahmen durch, (manuelle Fertigkeit) Thema B4: Menschen mit D-Problemen versorgen • ...verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Gehirns und des Nervensystems.• ...erkennen neurologische Störungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch. (manuelle Fertigkeit)• ...wenden relevante Lagerungsarten an. (manuelle Fertigkeit) Thema B5: Menschen mit E-Problemen versorgen • ...berücksichtigen Aspekte aus Umwelt und Umgebung bei der Versorgung. (manuelle Fertigkeit)• ... gewinnen Informationen durch die Befragung von anwesenden Dritten. (manuelle Fertigkeit)• ...wissen um die Gefahr der Unterkühlung und führen einen angemessenen Wärmeerhalt durch. (manuelle Fertigkeit)• ...erkennen thermische Störungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch. (manuelle Fertigkeit)• ...erkennen Verletzungen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen auch unter Zuhilfenahme geeigneter Hilfsmittel durch. (manuelle Fertigkeit)• ...wenden relevante Lagerungsarten an. (manuelle Fertigkeit) Thema B6: Informationen durch Anamneseerhebung gewinnen • ...wenden etablierte, strukturierte Abfrageschemata zur Informationsgewinnung und Patientenübergabe an. (manuelle Fertigkeit)• ...nutzen unterschiedliche Anamneseformen zur Informationsgewinnung. (manuelle Fertigkeit)• ...führen eine notfallbezogene Untersuchung durch. (manuelle Fertigkeit) Thema B7: Bei der weiteren Versorgung mitwirken • ... sind sich der Notwendigkeit der Reevaluation bewusst und führen ein Secondary Survey durch, (manuelle Fertigkeit)• ...erkennen eigene Grenzen der Versorgung und fordern geeignete Ressourcen nach.• ...ermitteln die geeignete Versorgungseinrichtung nach adäquaten Kriterien.• ...führen den Transport unter Berücksichtigung medizinischer Aspekte und der Lagerung durch. (manuelle Fertigkeit)• ...verfügen über ein Überblickswissen zur weiteren apparativen Untersuchung und Versorgung in der Klinik. Themenbereich C: Spezielle Versorgung Zeitansatz Rettungssanitäterschule Behandlungseinrichtung Lehrrettungswache 40 Unterrichtseinheiten 4 Stunden 16 Stunden Thema Kompetenzziel Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer... Thema C1: Menschen mit Verletzungen versorgen • ...verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Stütz- und Bewegungssystems.• ...wenden Maßnahmen des Eigenschutzes und des Schutzes Dritter an. (manuelle Fertigkeit)• ...differenzieren unterschiedliche Verletzungsmuster.• ...schätzen Patientenschäden unter Berücksichtigung kinematischer Grundsätze ein.• ... berücksichtigen einsatztaktische Grundsätze bei der Zusammenarbeit mit Dritten.• ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen zur Versorgung von Verletzten anhand des ABCDE-Schemas durch. (manuelle Fertigkeit)• ...erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch. (manuelle Fertigkeit) Thema C2: Menschen nach Elektrounfällen versorgen • ...wenden Maßnahmen des Eigenschützes und des Schutzes Dritter an. (manuelle Fertigkeit)• ...differenzieren unterschiedliche Elektrounfälle.• ...schätzen Patientenschäden durch die Einwirkung von elektrischem Strom ein.• ... berücksichtigen einsatztaktische Grundsätze bei der Zusammenarbeit mit Dritten.• ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Elektrounfällen anhand des ABCDE-Schemas durch. (manuelle Fertigkeit)• ...erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen durch Elektrounfälle und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch. (manuelle Fertigkeit) Thema C3: Menschen nach Tauch- oder Ertrinkungsunfällen versorgen • ...wenden Maßnahmen des Eigenschutzes und des Schutzes Dritter an. (manuelle Fertigkeit)• ...berücksichtigen einsatztaktische Grundsätze bei der Zusammenarbeit mit Dritten.• ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Tauch- und Ertrinkungsunfällen anhand des ABCDE Schemas durch. (manuelle Fertigkeit) Thema C4: Patientinnen mit gynäkologischen und geburtshilflichen Notfällen versorgen • ...verfügen über Grundkenntnisse der topografischen Anatomie und grundlegender physiologischer Aspekte der weiblichen Geschlechtsorgane.• ...beschreiben die grundlegenden physiologischen Vorgänge einer Schwangerschaft und Geburt.• ...erfassen spezielle Notfallbilder in Gynäkologie und Geburtshilfe und leiten Erstversorgungsmaßnahmen ein. (manuelle Fertigkeit)• ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Notfällen und Ereignissen in Gynäkologie und Geburtshilfe anhand des ABCDE-Schemas durch. Dabei berücksichtigen sie psychosoziale Bedürfnisse der Patientinnen. (manuelle Fertigkeit)• ...wirken bei Maßnahmen zur Versorgung von Notfällen und Ereignissen in Gynäkologie und Geburtshilfe durch höherqualifiziertes medizinisches Fachpersonal mit. (manuelle Fertigkeit) Thema C5: Notfälle bei Säuglingen, Kindern und Jugendlichen versorgen • ...differenzieren die verschiedenen Lebensalters-Phasen und erkennen die Zusammenhänge mit relevanten anatomischen, physiologischen und pathophysiologischen Besonderheiten.• ...erfassen spezielle Notfallbilder im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter und leiten Erstversorgungsmaßnahmen ein. (manuelle Fertigkeit)• ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Notfällen und Ereignissen im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter anhand des ABCDE-Schemas durch. Dabei berücksichtigen sie psychosoziale Bedürfnisse der unterschiedlichen Altersgruppen. (manuelle Fertigkeit)• ...wirken bei Maßnahmen zur Versorgung von Notfällen und Ereignissen im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter durch höherqualifiziertes medizinisches Fachpersonal mit. (manuelle Fertigkeit)• ...führen geeignete Wiederbelebungsmaßnahmen durch. (manuelle Fertigkeit) Thema C6: Ältere Menschen versorgen • ...verfügen über Grundkenntnisse relevanter anatomischen, physiologischen und pathophysiologischen Veränderungen bei geriatrischen Patientinnen und Patienten.• ...beachten die Besonderheiten, die sich aus den Umständen der Versorgung der verschiedenen Lebensalters-Phasen ergeben. (manuelle Fertigkeit)• ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei älteren Menschen anhand des ABCDE-Schemas durch. Dabei berücksichtigen sie psychosoziale Bedürfnisse der betroffenen Altersgruppe. (manuelle Fertigkeit)• ...berücksichtigen die spezifische Lebenssituation älterer Menschen. (manuelle Fertigkeit) Thema C7: Menschen mit abdominellen Beschwerden versorgen • ...verfügen über Grundkenntnisse der topografischen Anatomie und grundlegender physiologischer und pathophysiologischer Aspekte der Bauchorgane und des Uro-Genital-Bereichs, insbesondere in Hinblick auf traumatische Blutungen.• ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Notfällen des Abdomens anhand des ABCDE-Schemas durch. (manuelle Fertigkeit)• ...erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen bei Notfällen des Abdomens und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch. (manuelle Fertigkeit) Thema C8: Menschen mit psychischen Störungen versorgen • ...erkennen relevante psychiatrische Notfallbilder anhand typischer Symptome. (manuelle Fertigkeit)• ...wenden allgemeine Maßnahmen, insbesondere zum Eigenschutz im Umgang mit Patientinnen und Patienten mit psychiatrischen Erkrankungen, an. (manuelle Fertigkeit)• ...beachten relevante Rechtsgrundlagen (z.B. Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen). Thema C9: Menschen mit Vergiftungen versorgen • ...verfügen über Grundkenntnisse grundlegender Begriffe im Bereich der Toxikologie.• ...berücksichtigen relevante Maßnahmen zum Eigenschutz und zum Schutz von Dritten. (manuelle Fertigkeit)• ...erkennen relevante Intoxikationen anhand typischer Symptome. (manuelle Fertigkeit)• ...nutzen spezielle Möglichkeiten der Informationsbeschaffung (z.B. Giftinformationszentrale).• ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Vergiftungen anhand des ABCDE-Schemas durch. (manuelle Fertigkeit)• ...erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen bei Vergiftungen und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch. (manuelle Fertigkeit) Thema C10: Menschen mit Infektionskrankheiten/ -gefährdungen versorgen • ...verfügen über Grundkenntnisse zum Aufbau und zur Funktion des Immunsystems.• ...berücksichtigen Übertragungswege von Infektionskrankheiten.• ...sind sich der Gefahren häufiger Infektionskrankheiten und nosokomialer Infektionen bewusst.• ...wenden spezielle Eigen- und Patientenschutzmaßnahmen sowie Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen gemäß eines Rahmen-Hygieneplans und anderer gesetzlicher, behördlicher oder organisatorischer Vorgaben an. (manuelle Fertigkeit)• ...beachten spezielle Hygienemaßnahmen für besondere Patientengruppen. (manuelle Fertigkeit) Themenbereich D: Psychosoziale Aspekte Zeitansatz Rettungssanitäterschule Behandlungseinrichtung Lehrrettungswache 20 Unterrichtseinheiten 4 Stunden 16 Stunden Thema Kompetenzziele Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer... Thema D1: Psychosoziale Erste Hilfe/Notfallversorgung (PSNV) sicherstellen • ...sind sich der Bedeutung von psychosozialer Erster Hilfe/Notfallversorgung bewusst.• ...unterscheiden ausgewählte Reaktionen von Patientinnen und Patienten, Angehörigen und anderen Beteiligten in Notfällen.• ...erkennen eine Eigen- und/oder Fremdgefährdung und berücksichtigen relevante Maßnahmen zum Eigenschutz und zum Schutz von Dritten. (manuelle Fertigkeit)• ...wenden Handlungsprinzipien der psychosozialen Ersten Hilfe an. (manuelle Fertigkeit)• ...stellen eine Anschlussversorgung über Notfallseelsorge/Krisenintervention sicher. (manuelle Fertigkeit) Thema D2: Akute Belastungsreaktionen und Posttraumatische Belastungsstörungen erkennen • ...erkennen akute Stressreaktionen im Einsatz bei sich und anderen Beteiligten.• ...nehmen Symptome einer akuten Belastungsreaktion wahr.• ...grenzen akute Belastungsreaktionen zur Posttraumatischen Belastungsstörung (und Traumafolgestörungen) ab. Thema D3: Bewältigungsstrategien (Copingstrategien) nutzen • ...wenden Strategien zur Ablenkung an (Abstand gewinnen).• ...nutzen Verarbeitungsstrategien. Thema D4: Kollegiale Unterstützung sicherstellen • ...sind sich der Bedeutung der kollegialen Ressource in Krisensituationen bewusst.• ...wenden Handlungsprinzipien der kollegialen Unterstützung an.• ...nutzen die Möglichkeiten einer Anschlussversorgung.

### § 17 — Zuständige Behörde

§ 17 Zuständige BehördeZuständige Behörde ist das Schleswig-Holsteinische Institut für berufliche Bildung. Diese ist berechtigt, Informationen von den staatlich anerkannten Ausbildungsstätten zu allen Fragen der Ausbildung anzufordern.

### § 2 — Ausbildungsgegenstand und Ausbildungsumfang

§ 2 Ausbildungsgegenstand und Ausbildungsumfang(1) Die Ausbildung umfasst mindestens 520 Stunden und gliedert sich in folgende Abschnitte:1. Eine theoretisch-praktische Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Umfang von 240 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten, einschließlich einer Erfolgskontrolle zum Abschluss des Ausbildungsabschnittes,2. eine praktische Ausbildung in einer geeigneten Behandlungseinrichtung im Umfang von 80 Stunden zu 60 Minuten, wobei ohne Unterbrechung durch eine angemessene Ruhephase höchstens zwölf Ausbildungsstunden in Folge anerkennt werden,3. eine praktische Ausbildung im Rettungsdienst im Umfang von 160 Stunden zu 60 Minuten, wobei ohne Unterbrechung durch eine angemessene Ruhephase höchstens zwölf Ausbildungsstunden in Folge anerkennt werden,4. einen Abschlusslehrgang im Umfang von 40 Stunden zu 60 Minuten sowie5. eine staatliche Prüfung.(1a) Auf die Dauer der theoretisch-praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Ziffer 1 und den Abschlusslehrgang nach Absatz 1 Ziffer 4 können Unterbrechungen wegen Krankheit oder aus anderen von der oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen im Umfang von höchstens zehn Prozent der Unterrichtseinheiten oder Stunden des jeweiligen Ausbildungsabschnitts angerechnet werden. Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch darüberhinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.(2) Die Ausbildung ist möglichst zusammenhängend abzuleisten und innerhalb von zwei Jahren ab Beginn der Ausbildung abzuschließen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag in begründeten Fällen die Ausbildungszeit auf höchstens drei Jahre verlängern.(3) Die Ausbildung beginnt mit der theoretisch-praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 1 und endet mit der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 5. Die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummern 2, 3 und 4 sollen in der angegebenen Reihenfolge abgeleistet werden.(4) Ausbildungsabschnitte, welche in anderen Bundesländern abgeleistet wurden, gelten als anerkannt, wenn sie den aktuell geltenden Empfehlungen des Ausschusses Rettungswesen zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) entsprechen.(5) Auf Antrag kann von der zuständigen Behörde eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummern 1 bis 4 ganz oder teilweise angerechnet werden.(6) Die erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten nach Absatz 1 Nummern 1 bis 4 ist in geeigneter Form zu dokumentieren.

### § 3 — Ausbildungsstätten

§ 3 Ausbildungsstätten(1) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination der theoretischen und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die schulische Ausbildungsstätte.(2) Die Ausbildungsstätte für die theoretisch-praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, den Abschlusslehrgang nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 sowie die staatliche Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 bedarf der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde.(3) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn die personellen, baulichen und sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Ausbildung unter Berücksichtigung der spezifischen Belange der Ausbildung im Rettungsdienst erfüllt sind. Es muss insbesondere sichergestellt sein, dass1. die fachliche Leitung der Ausbildungsstätte einer für die Leitung und Lehrtätigkeit nach dieser Verordnung aus- und weitergebildeten Person obliegt,2. die erforderlichen und geeigneten Lehrkräfte zur Verfügung stehen,3. die für die Erreichung des Ausbildungsziels geeigneten Räume und Einrichtungen zur Verfügung stehen,4. im Rahmen der Vermittlung der Lehrinhalte die Besonderheiten und die besondere Relevanz der Vermittlung manueller Fertigkeiten beachtet wird,5. die Lehrinhalte stets am Stand von Wissenschaft und Technik ausgerichtet werden.(6) Teile der 240 Unterrichtseinheiten umfassenden theoretisch-praktischen Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 können über Online-Angebote realisiert werden, sofern dies methodisch-didaktisch sinnvoll umsetzbar ist und der über Online-Angebote realisierte Anteil 80 Unterrichtseinheiten nicht übersteigt. Dies betrifft vornehmlich die Wissensvermittlung sowie den umfassenden Kompetenzerwerb und bedarf einer speziellen konzeptionellen Umsetzung. Online-Angebote sind online über Videokonferenzplattformen, die einen Austausch zwischen Lehrenden und Auszubildenden ermöglichen, durchgeführte Unterrichtseinheiten. Manuelle Fertigkeiten dürfen nicht über Online-Angebote vermittelt werden. Dies sind insbesondere Fertigkeiten, die ein praktisches Tun, Vorzeigen oder Nachmachen voraussetzen. Dazu gehören auch Rollenspiele und Fallsimulationen.(7) Sofern eine oder mehrere für die Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen wegfallen, kann die zuständige Behörde die Anerkennung nach Absatz 3 widerrufen.(8) Staatlich anerkannte Schulen für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern gemäß § 6 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 7c des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 197) gelten für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern im Sinne dieser Verordnung als anerkannt.(9) Die praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist in einer geeigneten Behandlungseinrichtung abzuleisten, welche durch die zuständige Behörde staatlich anzuerkennen ist. In der Behandlungseinrichtung ist sicherzustellen, dass die nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 erforderlichen Kompetenzziele vermittelt werden.(10) Die Rettungswache für die praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 ist durch die zuständige Behörde staatlich anzuerkennen. Soweit für die Rettungswache bereits eine Genehmigung als Lehrrettungswache gemäß § 6 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 7c des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 197) für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern erteilt wurde, gilt diese auch für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern als anerkannt. Die praktische Ausbildung ist an einer Rettungswache durchzuführen, von der aus regelmäßig Einsätze in der Notfallrettung stattfinden und in deren Einsatzbereich ein Notarztdienst eingerichtet ist, sodass eine dem Ausbildungsziel des § 1 Absatz 1 und den Ausbildungsinhalten der Anlage 1 entsprechende praktische Ausbildung möglich ist.

### Anlage 1 — Rahmenlehrplan

Anlage 1Rahmenlehrplan Themenbereich A: Handlungsfeld Krankentransport und Rettungsdienst Zeitansatz Rettungssanitäterschule Behandlungseinrichtung Lehrrettungswache 60 Unterrichtseinheiten 16 Stunden 40 Stunden Thema Kompetenzziele Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer... Thema A1: Organisatorische Grundlagen • ... sind über den Ablauf der Rettungssanitäter-Ausbildung informiert. Thema A2: Im Rettungsdienst einschließlich Krankentransport mitwirken • ... grenzen die Aufgaben des Krankentransportes und der Notfallrettung voneinander ab.• ... ordnen die Berufe und deren Tätigkeiten im Rettungsdienst einschließlich des Krankentransportes ein.• ... beschreiben die Organisationsstrukturen und Ressourcen des Rettungsdienstes.• ...erläutern die Auswirkungen der föderalistischen Strukturen auf den Rettungsdienst einschließlich des Krankentransportes.• ...verstehen den Rettungsdienst als Teil der Daseinsvorsorge und stellen Schnittstellen und die Aufgabenverteilung innerhalb der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben dar.• ... legen die Grundlagen der Finanzierung des Rettungsdienstes dar.• ...entwickeln ein Selbstverständnis für grundlegende Verhaltensanforderungen an das Rettungsdienstpersonal. Thema A3: Sich im Rettungsdienst angemessen verhalten • ...verwenden situations- und sachgerecht die persönliche Schutzausrüstung.• ...beachten berufsgenossenschaftliche Regelungen und Arbeitsschutzvorschriften im Einsatz.• ...nutzen die Möglichkeiten zum Eigenschutz.• ...arbeiten im Team und respektieren Führungsstrukturen im Einsatz.• ...kommunizieren im Einsatz kollegial.• ...wenden Kommunikationsstrategien mit Patientinnen und Patienten, Angehörigen und Dritten situationsgerecht an.• ...nutzen eine risikoorientierte und fehlervermeidende Kommunikation.• ...ermitteln und berücksichtigen die Bedürfnisse der ihnen anvertrauten Patientinnen und Patienten.• ...ordnen ihr Verhalten in den jeweiligen sozialen und kulturellen Kontext ein.• ...ordnen die eigene Position in das Gesamtgefüge ein.• ...stellen sich flexibel auf neue Situationen ein.• ...richten ihre Tätigkeit nach Qualitätsgrundsätzen unter Berücksichtigung rechtlicher, ökonomischer und ökologischer Grundsätze aus.• ...entwickeln Wertevorstellungen und beachten diese im beruflichen und privaten Umfeld.• ...reflektieren ihr eigenes Verhalten und wirken an der Evaluation von Einsätzen mit. Thema A4: Verschiedene rechtliche Fragestellungen berücksichtigen • ... entwickeln ein Grundverständnis für das Rechtssystem in Deutschland.• ... ordnen rettungsdienstliche Handlungssituationen in die unterschiedlichen Rechtsgebiete ein.• ... übertragen relevante Regelungen der StVO auf konkrete Einsatzsituationen.• ... beachten grundlegende Regelungen der Arbeitsschutzgesetze und -verordnungen.• ...sind sich der Bedeutung von Datenschutz, Schweigepflicht und Briefgeheimnis bewusst und übertragen sie auf einzelne Fallkonstellationen.• ...beachten relevante Inhalte des Medizinprodukterechts. Thema A5: Bei der standardisierten Patientenversorgung mitwirken • ...führen eine strukturierte Erstversorgung von Patienten unterschiedlicher Altersgruppen durch.• ...erfassen das ABCDE-Schema in seinen Grundzügen und Prioritäten.• ...unterscheiden in Primary und Secondary Survey.• ...passen ihre Versorgungsstrategien der jeweiligen Patientensituation an. Thema A6: Nach hygienischen Grundsätzen arbeiten • ...verfügen über Grundkenntnisse relevanter Begriffe und Definitionen im Bereich der Hygiene.• ...beachten die relevanten gesetzlichen Grundlagen, berufsgenossenschaftlichen Regelungen und Arbeitsschutzvorschriften im Bereich der Hygiene und der Infektionsvorbeugung.• ...wenden präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen gemäß eines Rahmen-Hygieneplans und anderer behördlicher oder organisatorischer Vorgaben an.• ...sind sich ihrer Aufgaben, Verantwortung und Grenzen im Einsatz bewusst. Thema A7: Pharmakologische Grundlagen im Einsatz berücksichtigen • ...geben relevante Inhalte des Arzneimittelgesetzes wieder.• ...berücksichtigen relevante Inhalte des Betäubungsmittelgesetzes.• ...verfügen über Grundkenntnisse pharmakologischer Grundlagen.• ...differenzieren verschiedene Applikationsarten und führen diese durch oder assistieren bei deren Durchführung.• ...unterscheiden im Rettungsdienst gebräuchliche Notfallmedikamente nach ihrem Anwendungszweck. Thema A8: Dokumentieren in Krankentransport und Notfallrettung • ...sind sich der Notwendigkeit einer guten Dokumentation, auch aus rechtlicher Hinsicht, bewusst und dokumentieren adäquat.• ...wenden die Hilfsmittel zur Dokumentation an. Thema A9: Transport und Übergabe durchführen • ...wenden Maßnahmen und Techniken zur Rettung und zum Umlagern unterschiedlich erkrankter und verletzter Patientinnen und Patienten mit und ohne Hilfsmittel an und berücksichtigen dabei Aspekte des rückenschonenden Arbeitens.• ...beherrschen Maßnahmen und Techniken zum Führen und Begleiten von gehfähigen Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung kinästhetischer Grundsätze.• ...gehen sach- und fachgerecht mit Sonden und Kathetern um.• ...differenzieren die Krankentransportmittel im Krankenwagen nach DIN EN 1865 nach Einsatzzweck.• ...berücksichtigen relevante Inhalte des SHRDG.• ...führen Maßnahmen zur Patienten- und Ladungssicherung durch.• ...berücksichtigen die Grundlagen der Fahrphysik und setzen diese im Fahrverhalten um.• ...führen eine strukturierte Übergabe durch. Thema A10: Sich in besonderen Einsatzlagen (MANV, Amok, Terror, CBRN) angemessen verhalten • ...ordnen ihre Position in den Gesamtkontext der Hilfeleistungsstrukturen bei Großschadensereignissen und besonderen Einsatzlagen ein.• ...differenzieren die unterschiedlichen Kategorien von Schadensereignissen.• ...ordnen die Aufgaben beteiligter Behörden, Institutionen und Organisationen im Großschadensfall ein.• ...wenden präventive Maßnahmen zur Vermeidung einer Eigengefährdung bei Großschadensereignissen und besonderen Einsatzlagen an.• ...unterscheiden die Behandlungsstrategien bei Großschadensereignissen und besonderen Einsatzlagen von der Patientenversorgung in der Individualmedizin.• ...wirken an der Vorsichtung mit. Themenbereich B: Versorgung nach dem ABCDE-Schema Zeitansatz Rettungssanitäterschule Behandlungseinrichtung Lehrrettungswache 120 Unterrichtseinheiten 56 Stunden 88 Stunden Thema Kompetenzziel Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer... Thema B1: Menschen mit A-Problemen versorgen • ...verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie der Atemwege.• ...erkennen und beheben Atemwegsverlegungen unterschiedlicher Ursachen auch unter Zuhilfenahme geeigneter Hilfsmittel.• ...wenden relevante Lagerungsarten an.• ...wirken bei der Sicherung des Atemwegs durch höherqualifiziertes medizinisches Fachpersonal mit. Thema B2: Menschen mit B-Problemen versorgen • ...verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Atmungssystems.• ...erkennen Atemstörungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch.• ...wenden Maßnahmen bei Atemstörungen, Ateminsuffizienz und Atemstillstand an.• ...wenden relevante Lagerungsarten an. Thema B3: Menschen mit C-Problemen versorgen • ...verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Herz-Kreislauf-Systems.• ...erkennen Kreislauf- und Durchblutungsstörungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch.• ...führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen zur Schockvorbeugung und zur Kontrolle lebensbedrohlicher Blutungen durch.• ...wenden relevante Lagerungsarten an.• ...führen geeignete Wiederbelebungsmaßnahmen durch. Thema B4: Menschen mit D-Problemen versorgen • ...verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Gehirns und des Nervensystems.• ...erkennen neurologische Störungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch.• ...wenden relevante Lagerungsarten an. Thema B5: Menschen mit E-Problemen versorgen • ...berücksichtigen Aspekte aus Umwelt und Umgebung bei der Versorgung.• ...gewinnen Informationen durch die Befragung von anwesenden Dritten.• ...wissen um die Gefahr der Unterkühlung und führen einen angemessenen Wärmeerhalt durch.• ...erkennen thermische Störungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch.• ...erkennen Verletzungen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen auch unter Zuhilfenahme geeigneter Hilfsmittel durch.• ...wenden relevante Lagerungsarten an. Thema B6: Informationen durch Anamneseerhebung gewinnen • ...wenden etablierte, strukturierte Abfrageschemata zur Informationsgewinnung und Patientenübergabe an.• ...nutzen unterschiedliche Anamneseformen zur Informationsgewinnung.• ...führen eine notfallbezogene Untersuchung durch. Thema B7: Bei der weiteren Versorgung mitwirken • ... sind sich der Notwendigkeit der Reevaluation bewusst und führen ein Secondary Survey durch.• ...erkennen eigene Grenzen der Versorgung und fordern geeignete Ressourcen nach.• ...ermitteln die geeignete Versorgungseinrichtung nach adäquaten Kriterien.• ...führen den Transportes unter Berücksichtigung medizinischer Aspekte und der Lagerung durch.• ...verfügen über ein Überblickswissen zur weiteren apparativen Untersuchung und Versorgung in der Klinik. Themenbereich C: Spezielle Versorgung Zeitansatz Rettungssanitäterschule Behandlungseinrichtung Lehrrettungswache 40 Unterrichtseinheiten 4 Stunden 16 Stunden Thema Kompetenzziele Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer... Thema C1: Menschen mit Verletzungen versorgen • ...verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Stütz- und Bewegungssystems.• ...wenden Maßnahmen des Eigenschutzes und des Schutzes Dritter an.• ...differenzieren unterschiedliche Verletzungsmuster.• ...schätzen Patientenschäden unter Berücksichtigung kinematischer Grundsätze ein.• ...berücksichtigen einsatztaktische Grundsätze bei der Zusammenarbeit mit Dritten.• ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen zur Versorgung von Verletzten anhand des ABCDE-Schemas durch.• ...erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch. Thema C2: Menschen nach Elektrounfällen versorgen • ...wenden Maßnahmen des Eigenschutzes und des Schutzes Dritter an.• ...differenzieren unterschiedliche Elektrounfälle.• ...schätzen Patientenschäden durch die Einwirkung von elektrischem Strom ein.• ...berücksichtigen einsatztaktische Grundsätze bei der Zusammenarbeit mit Dritten.• ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Elektrounfällen anhand des ABCDE-Schemas durch.• ...erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen durch Elektrounfälle und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch. Thema C3: Menschen nach Tauch- oder Ertrinkungsunfällen versorgen • ...wenden Maßnahmen des Eigenschutzes und des Schutzes Dritter an.• ...berücksichtigen einsatztaktische Grundsätze bei der Zusammenarbeit mit Dritten.• ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Tauch- und Ertrinkungsunfällen anhand des ABCDE-Schemas durch. Thema C4: Patientinnen mit gynäkologischen und geburtshilflichen Notfällen versorgen • ...verfügen über Grundkenntnisse der topografischen Anatomie und grundlegender physiologischer Aspekte der weiblichen Geschlechtsorgane.• ...beschreiben die grundlegenden physiologischen Vorgänge einer Schwangerschaft und Geburt.• ...erfassen spezielle Notfallbilder in Gynäkologie und Geburtshilfe und leiten Erstversorgungsmaßnahmen ein.• ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Notfällen und Ereignissen in Gynäkologie und Geburtshilfe anhand des ABCDE-Schemas durch. Dabei berücksichtigen sie psychosoziale Bedürfnisse der Patientinnen.• ...wirken bei Maßnahmen zur Versorgung von Notfällen und Ereignissen in Gynäkologie und Geburtshilfe durch höherqualifiziertes medizinisches Fachpersonal mit. Thema C5: Notfälle bei Säuglingen, Kindern und Jugendlichen versorgen • ...differenzieren die verschiedenen Lebensalters-Phasen und erkennen die Zusammenhänge mit relevanten anatomischen, physiologischen und pathophysiologischen Besonderheiten.• ...erfassen spezielle Notfallbilder im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter und leiten Erstversorgungsmaßnahmen ein.• ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Notfällen und Ereignissen im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter anhand des ABCDE-Schemas durch. Dabei berücksichtigen sie psychosoziale Bedürfnisse der unterschiedlichen Altersgruppen.• ...wirken bei Maßnahmen zur Versorgung von Notfällen und Ereignissen im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter durch höherqualifiziertes medizinisches Fachpersonal mit.• ...führen geeignete Wiederbelebungsmaßnahmen durch. Thema C6: Ältere Menschen versorgen • ...verfügen über Grundkenntnisse relevanter anatomischen, physiologischen und pathophysiologischen Veränderungen bei geriatrischen Patientinnen und Patienten.• ...beachten die Besonderheiten, die sich aus den Umständen der Versorgung der verschiedenen Lebensalters-Phasen ergeben.• ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei älteren Menschen anhand des ABCDE-Schemas durch. Dabei berücksichtigen sie psychosoziale Bedürfnisse der betroffenen Altersgruppe.• ...berücksichtigen die spezifische Lebenssituation älterer Menschen. Thema C7: Menschen mit abdominellen Beschwerden versorgen • ...verfügen über Grundkenntnisse der topografischen Anatomie und grundlegender physiologischer und pathophysiologischer Aspekte der Bauchorgane und des Uro-Genital-Bereichs, insbesondere in Hinblick auf traumatische Blutungen.• ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Notfällen des Abdomens anhand des ABCDE-Schemas durch.• ...erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen bei Notfällen des Abdomens und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch. Thema C8: Menschen mit psychischen Störungen versorgen • ...erkennen relevante psychiatrische Notfallbilder anhand typischer Symptome.• ...wenden allgemeine Maßnahmen, insbesondere zum Eigenschutz im Umgang mit Patienten mit psychiatrischen Erkrankungen, an.• ...beachten relevante Rechtsgrundlagen (z.B. Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen). Thema C9: Menschen mit Vergiftungen versorgen • ...verfügen über Grundkenntnisse grundlegender Begriffe im Bereich der Toxikologie.• ...berücksichtigen relevante Maßnahmen zum Eigenschutz und zum Schutz von Dritten.• ...erkennen relevante Intoxikationen anhand typischer Symptome.• ...nutzen spezielle Möglichkeiten der Informationsbeschaffung (z.B. Giftinformationszentrale).• ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Vergiftungen anhand des ABCDE-Schemas durch.• ...erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen bei Vergiftungen und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch. Thema C10: Menschen mit Infektionskrankheiten/ -gefährdungen versorgen • ...verfügen über Grundkenntnisse zum Aufbau und zur Funktion des Immunsystems.• ...berücksichtigen Übertragungswege von Infektionskrankheiten.• ...sind sich der Gefahren häufiger Infektionskrankheiten und nosokomialer Infektionen bewusst.• ...wenden spezielle Eigen- und Patientenschutzmaßnahmen sowie Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen gemäß eines Rahmen-Hygieneplans und anderer gesetzlicher, behördlicher oder organisatorischer Vorgaben an.• ...beachten spezielle Hygienemaßnahmen für besondere Patientengruppen. Themenbereich D: Psychosoziale Aspekte Zeitansatz Rettungssanitäterschule Behandlungseinrichtung Lehrrettungswache 20 Unterrichtseinheiten 4 Stunden 16 Stunden Thema Kompetenzziele Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer... Thema D1: Psychosoziale Erste Hilfe/ Notfallversorgung (PSNV) sicherstellen • ...sind sich der Bedeutung von psychosozialer Erster Hilfe/ Notfallversorgung bewusst.• ...unterscheiden ausgewählte Reaktionen von Patientinnen und Patienten, Angehörigen und anderen Beteiligten in Notfällen.• ...erkennen eine Eigen- und/oder Fremdgefährdung und berücksichtigen relevante Maßnahmen zum Eigenschutz und zum Schutz von Dritten.• ...wenden Handlungsprinzipien der psychosozialen Ersten Hilfe an.• ...stellen eine Anschlussversorgung über Notfallseelsorge/ Krisenintervention sicher. Thema D2: Akute Belastungsreaktionen und Posttraumatische Belastungsstörungen erkennen • ...erkennen akute Stressreaktionen im Einsatz bei sich und anderen Beteiligten.• ...nehmen Symptome einer akuten Belastungsreaktion wahr.• ...grenzen akute Belastungsreaktionen zur Posttraumatischen Belastungsstörung (und Traumafolgestörungen) ab. Thema D3: Bewältigungsstrategien (Copingstrategien) nutzen • ...wenden Strategien zur Ablenkung an (Abstand gewinnen).• ...nutzen Verarbeitungsstrategien. Thema D4: Kollegiale Unterstützung sicherstellen • ...sind sich der Bedeutung der kollegialen Ressource in Krisensituationen bewusst.• ...wenden Handlungsprinzipien der kollegialen Unterstützung an.• ...nutzen die Möglichkeiten einer Anschlussversorgung.

### Anlage 2 — Prüfungszeugnismuster

Anlage 2PrüfungszeugnismusterLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/20ea23f4-008c-4bee-a226-42647e9268f5-SH2120-22-2+2020+763+Anlage 2.pdf

### Eingangsformel RettSan-APrVO

Aufgrund § 32 Nummer 8 des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes vom 28. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 896), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:

### § 1 — Ausbildungsziel

§ 1 Ausbildungsziel(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern. Die Ausbildung soll die Absolventin und den Absolventen zum Einsatz in unterschiedlichen Funktionen in allen Bereichen des Rettungsdienstes, welcher die Notfallrettung, den Intensivtransport und den Krankentransport sowie die Bewältigung von rettungsdienstlichen Großschadensereignissen umfasst, befähigen. Es muss das Kompetenzprofil gemäß den Empfehlungen des Ausschusses Rettungswesen zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) vermittelt werden (Anlage 1).(2) Die erfolgreiche Ausbildung schließt mit der Qualifikation „Rettungssanitäterin“ oder „Rettungssanitäter“ ab.(3) Die Qualifikation ist von der zuständigen Behörde zurückzunehmen, wenn1. eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 nicht vorgelegen hat,2. die Ausbildungsabschnitte nach § 2 Absatz 1 nicht abgeschlossen wurden, oder3. die Voraussetzungen für die Anerkennung der außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung abgeleisteten oder abgeschlossenen Ausbildung nicht vorgelegen haben.(4) Die Qualifikation ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass die Qualifikationsinhaberin oder der Qualifikationsinhaber die Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 nicht mehr erfüllt.(5) Das Ruhen der Qualifikation kann von der zuständigen Behörde angeordnet werden, wenn1. gegen die Inhaberin oder den Inhaber der Qualifikation ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder als Rettungssanitäter ergeben würde, oder2. die Inhaberin oder der Inhaber der Qualifikation in gesundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder als Rettungssanitäter geeignet ist oder3. sich erweist, dass die Inhaberin oder der Inhaber der Qualifikation nicht über die für die Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder als Rettungssanitäter erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

### § 10 — Rücktritt von der Prüfung

§ 10 Rücktritt von der Prüfung(1) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer der Prüfungsvorsitzenden oder dem Prüfungsvorsitzenden den Grund für den Rücktritt unverzüglich mitzuteilen.(2) Genehmigt die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.(3) Teilt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit oder genehmigt die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende den Rücktritt nicht, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 9 Absatz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend.

### § 11 — Versäumnisfolgen

§ 11 Versäumnisfolgen(1) Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer einen Prüfungstermin, gibt die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. § 9 Absatz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen.(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende. § 10 gilt entsprechend.

### § 12 — Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

§ 12 Ordnungsverstöße und TäuschungsversucheDie Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende kann bei Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären. § 9 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der Prüfung zulässig.

### § 13 — Niederschrift und Prüfungsunterlagen

§ 13 Niederschrift und Prüfungsunterlagen(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung, besondere Vorkommnisse und Beschlüsse des Prüfungsausschusses hervorgehen. Die Niederschrift ist von der Prüfungsvorsitzenden oder dem Prüfungsvorsitzenden zu unterzeichnen.(2) Die Unterlagen gemäß § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 und § 4 Absatz 1 Nummern 1 bis 4, alle Beurteilungsunterlagen der Prüfung und die Unterlagen nach Absatz 1 sind bei der zuständigen Behörde mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Kopien der Zeugnisse und Mitteilungen nach § 9 Absatz 4 sind dauerhaft aufzubewahren.(3) Auf Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren.

### § 14 — Gleichwertige Ausbildungen

§ 14 Gleichwertige Ausbildungen(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach den Grundsätzen des 520-Stunden-Programm des Bund-Länder-Ausschusses Rettungswesen vom 20. September 1977, novelliert durch die Empfehlungen des Ausschusses „Rettungswesen“ vom 16. September 2008, erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter ist mit einer Ausbildung nach dieser Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gleichwertig.(2) Eine Ausbildung, die in einem anderen Bundesland abgeleistet worden ist, gilt als anerkannt, wenn sie auf den Empfehlungen des Ausschusses Rettungswesen zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) beruht.(3) Eine in einem anderen Staat abgeschlossene Ausbildung kann auf Antrag von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie mit der Ausbildung gemäß den Empfehlungen des Ausschusses Rettungswesen zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) gleichwertig ist. Auf das Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen wird verwiesen.

### § 15 — Übergangs- und Überleitungsvorschriften

§ 15 Übergangs- und ÜberleitungsvorschriftenAusbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsverordnung begonnen wurden, werden nach den bisher geltenden Regelungen der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 22. Februar 2012 (GVOBl. S. 289), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 06. Juni 2017 (GVOBl. S. 399) abgeschlossen.Eine Ausbildungsstätte, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung als Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter anerkannt wurde, gilt weiterhin als staatlich anerkannt nach § 3 Absatz 2 Satz 1, wenn die Anerkennung nicht durch die zuständige Behörde zurückgenommen wird.

### § 16 — Simulation von Einsätzen in der Notfallrettung

§ 16 Simulation von Einsätzen in der Notfallrettung(1) Nach Abschluss der Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter können maximal 50 der mindestens 100 Einsätze in der Notfallrettung zum Erlangen der Qualifikationsstufe „Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter mit Einsatzerfahrung“ nach § 2 Absatz 7 des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes in Form eines Simulationslehrganges absolviert werden.(2) Die Ausbildungsstätte für Simulationslehrgänge nach Absatz 1 soll eine staatlich anerkannte Schule für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) (Notfallsanitätergesetz - NotSanG) sein und bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde.

### § 17 — Zuständige Behörde

§ 17 Zuständige BehördeZuständige Behörde ist das Schleswig-Holsteinische Institut für berufliche Bildung.

### § 18 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 18 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (RettSan-APVO)*) vom 22. Februar 2012, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 06. Juni 2017 (GVOBl S. 339), außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

### § 2 — Ausbildungsgegenstand und Ausbildungsumfang

§ 2 Ausbildungsgegenstand und Ausbildungsumfang(1) Die Ausbildung umfasst mindestens 520 Stunden und gliedert sich in folgende Abschnitte:1. Eine theoretisch-praktische Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Umfang von 240 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten, einschließlich einer Erfolgskontrolle zum Abschluss des Ausbildungsabschnittes,2. eine praktische Ausbildung in einer geeigneten Behandlungseinrichtung im Umfang von 80 Stunden zu 60 Minuten, wobei ohne Unterbrechung durch eine angemessene Ruhephase höchstens zwölf Ausbildungsstunden in Folge anerkennt werden,3. eine praktische Ausbildung im Rettungsdienst im Umfang von 160 Stunden zu 60 Minuten, wobei ohne Unterbrechung durch eine angemessene Ruhephase höchstens zwölf Ausbildungsstunden in Folge anerkennt werden,4. einen Abschlusslehrgang im Umfang von 40 Stunden zu 60 Minuten sowie5. eine staatliche Prüfung.(2) Die Ausbildung ist möglichst zusammenhängend abzuleisten und innerhalb von zwei Jahren ab Beginn der Ausbildung abzuschließen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag in begründeten Fällen die Ausbildungszeit auf höchstens drei Jahre verlängern.(3) Die Ausbildung beginnt mit der theoretisch-praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 1 und endet mit der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 5. Die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummern 2, 3 und 4 sollen in der angegebenen Reihenfolge abgeleistet werden.(4) Ausbildungsabschnitte, welche in anderen Bundesländern abgeleistet wurden, gelten als anerkannt, wenn sie den aktuell geltenden Empfehlungen des Ausschusses Rettungswesen zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) entsprechen.(5) Auf Antrag kann von der zuständigen Behörde eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummern 1 bis 4 ganz oder teilweise angerechnet werden.(6) Die erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten nach Absatz 1 Nummern 1 bis 4 ist in geeigneter Form zu dokumentieren.

### § 3 — Ausbildungsstätten

§ 3 Ausbildungsstätten(1) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination der theoretischen und praktischen Ausbildung und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die schulische Ausbildungsstätte.(2) Die Ausbildungsstätte für die theoretisch-praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, den Abschlusslehrgang nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 sowie die staatliche Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 bedarf der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde. Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn die personellen, baulichen und sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Ausbildung unter Berücksichtigung der spezifischen Belange der Ausbildung im Rettungsdienst erfüllt sind. Es muss insbesondere sichergestellt sein, dass1. die fachliche Leitung der Ausbildungsstätte einer für die Lehrtätigkeit aus- und weitergebildeten Person obliegt,2. die erforderlichen und geeigneten Lehrkräfte zur Verfügung stehen,3. die für die Erreichung des Ausbildungsziels geeigneten Räume und Einrichtungen zur Verfügung stehen.Staatlich anerkannte Schulen für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) (Notfallsanitätergesetz - NotSanG) gelten für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern im Sinne dieser Verordnung als anerkannt.(3) Die praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist in einer geeigneten Behandlungseinrichtung abzuleisten, welche durch die zuständige Behörde staatlich anzuerkennen ist. In der Behandlungseinrichtung ist sicherzustellen, dass die nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 erforderlichen Kompetenzziele vermittelt werden.(4) Die Rettungswache für die praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 ist durch die zuständige Behörde staatlich anzuerkennen. Soweit für die Rettungswache bereits eine Genehmigung als Lehrrettungswache gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) (Notfallsanitätergesetz - NotSanG) für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern erteilt wurde, gilt diese auch für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern als anerkannt. Die praktische Ausbildung ist an einer Rettungswache durchzuführen, von der aus regelmäßig Einsätze in der Notfallrettung stattfinden und in deren Einsatzbereich ein Notarztdienst eingerichtet ist, sodass eine dem Ausbildungsziel des § 1 Absatz 1 und den Ausbildungsinhalten der Anlage 1 entsprechende praktische Ausbildung möglich ist.(5) Teile der 240 Unterrichtseinheiten umfassenden theoretisch-praktischen Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 können über online-Angebote realisiert werden, sofern dies methodisch-didaktisch sinnvoll umsetzbar ist. Dies betrifft vornehmlich die Wissensvermittlung sowie den umfassenden Kompetenzerwerb und bedarf einer speziellen konzeptionellen Umsetzung. Manuelle Fertigkeiten müssen in den Räumlichkeiten der schulischen Ausbildungsstätte vermittelt werden.

### § 4 — Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

§ 4 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung(1) Eine Person erhält Zugang zur Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter, wenn sie1. durch Vorlage eines Identitätsnachweises ihre Identität nachgewiesen hat,2. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter ungeeignet ist,3. über einen ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder eine gleichwertige Schulausbildung oder über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt,4. durch Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 1 des Gesetzes über das Zentralregister und Erziehungsregister vom 21. September 1984, (BGBl. I S. 1229) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) (Bundeszentralregistergesetz - BZRG), welches nicht älter als drei Monate sein soll, nachweist, dass sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter ergibt,5. über die für die Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder als Rettungssanitäter erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.(2) Mit der Anmeldung zur Teilnahme an der Ausbildung sind der schulischen Ausbildungsstätte Nachweise gemäß Absatz 1 Nummern 1 bis 4 vorzulegen.(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf Zugang zur Ausbildung.

### § 5 — Prüfungsausschuss

§ 5 PrüfungsausschussEs wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:1. Eine von der zuständigen Behörde ernannte geeignete Vertreterin oder ein geeigneter Vertreter als Prüfungsvorsitzende oder Prüfungsvorsitzender, welche oder welcher mit der Wahrnehmung der Aufgaben in ihrem Namen beauftragt wird. Das Mitglied nach Nummer 2 kann mit der Wahrnehmung der Aufgabe betraut werden.2. Eine Person, die die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 oder nach § 31 Absatz 3 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) (Notfallsanitätergesetz - NotSanG) oder die Voraussetzung des § 13 Absatz 2 Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz erfüllt.3. Zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer, die an der Ausbildungsstätte unterrichten, von denen eine Person zum Zeitpunkt der Prüfung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) (NotSan-APrV) befähigt ist.

### § 6 — Zulassung zur Prüfung

§ 6 Zulassung zur PrüfungAuf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers entscheidet die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende über die Zulassung zur Prüfung. Der Antrag muss rechtzeitig vor Beginn der Prüfung bei der Ausbildungsstätte eingegangen sein, welche diesen bei Vollständigkeit der zuständigen Behörde vorlegt. Mit der Antragstellung sind Originalbescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsabschnitte gemäß § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 vorzulegen.

### § 7 — Gliederung und Durchführung der Prüfung

§ 7 Gliederung und Durchführung der Prüfung(1) Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen praktischen Teil. Die Teilnahme an der schriftlichen und praktischen Prüfung kann nur erfolgen, wenn zuvor der Ausbildungsabschnitt nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 erfolgreich absolviert wurde. Der Nachweis hierüber obliegt der Verantwortung der Ausbildungsstätte.(2) Der schriftliche Teil der Prüfung ist als Aufsichtsarbeit innerhalb einer Dauer von 120 Minuten zu bearbeiten. Die Fragen der schriftlichen Arbeit werden durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden auf Vorschlag der Ausbildungsstätte bestimmt. Die Bewertung erfolgt durch zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Aufsichtsarbeit mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.(3) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Demonstration von praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer übernimmt bei zwei vorgegebenen Fallbeispielen die anfallenden Aufgaben einschließlich1. der Einschätzung der Gesamtsituation,2. des Umgangs mit medizinisch-technischen Geräten,3. der Durchführung von Sofortmaßnahmen,4. der Dokumentation sowie, soweit erforderlich,5. der Herstellung der Transportbereitschaft und der Übergabe der Patientin oder des Patienten in die weitere notfallmedizinische Versorgung.Eines der Fallbeispiele muss aus dem Bereich des Krankentransportes oder aus dem Bereich der notfallmedizinischen Versorgung und eines aus dem Bereich Herzkreislaufstillstand mit Reanimation stammen. Ein Fallbeispiel wird durch ein Fachgespräch ergänzt. In diesem soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ihr oder sein Handeln erläutern und begründen, sowie die Prüfungssituation reflektieren. Insgesamt werden vier Fallbeispiele pro Team bestehend aus zwei Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern durchgeführt, wobei die jeweilige Prüfungsteilnehmerin oder der jeweilige Prüfungsteilnehmer, welche oder welcher ihre oder seine Prüfungsleistung zum Fallbeispiel nach Satz 2 und 3 ablegt, vorab festgelegt wird. Bei einer ungeraden Anzahl an Prüfungsteilnehmenden wird ein Team um eine von der Ausbildungsstätte benannte Person ergänzt, wobei dann nur die jeweilige Prüfungsteilnehmerin oder der jeweilige Prüfungsteilnehmer ihre oder seine Prüfungsleistung zu den Fallbeispielen nach Satz 2 und 3 ablegt. Jedes Fallbeispiel inklusive des Fachgespräches nach Satz 4 soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Auswahl der Fallbeispiele erfolgt durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden auf Vorschlag der Ausbildungsstätte. Jedes Fallbeispiel wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, nach § 5 Nummer 3, abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfern bildet die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder den Fachprüfern die Prüfungsnote für jedes Fallbeispiel. Aus diesen Noten bildet die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende die Gesamtnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fallbeispiel mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.

### § 8 — Benotung der Prüfung

§ 8 Benotung der PrüfungDie schriftliche Aufsichtsarbeit sowie die Leistungen in der praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:„sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,„gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,„befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,„ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,„ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.Die Note für die schriftliche Prüfung sowie die Gesamtnote der praktischen Prüfung werden in dem Zeugnis nach Anlage 2 ausgewiesen.

### § 9 — Bestehen und Wiederholen der Prüfung

§ 9 Bestehen und Wiederholen der Prüfung(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 7 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. Wer die Prüfung bestanden hat, bekommt ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 unter dem Datum des letzten Prüfungstages ausgestellt.(2) Die schriftliche und die praktische Prüfung können auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers einmal wiederholt werden, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Note „mangelhaft“ (5) oder „ungenügend“ (6) erhalten hat.(3) Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb von zwölf Monaten durchzuführen. Die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende kann bestimmen, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden darf, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer an einer Wiederholung von Ausbildungsabschnitten nach § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 ganz oder teilweise teilgenommen hat. Dauer und Inhalt bestimmt die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende.(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten und, im Falle des Absatz 3 Satz 2, Dauer und Inhalt der zu wiederholenden Ausbildungsabschnitte angegeben sind.

### § 23 — Inkrafttreten

§ 23 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 29. Juni 2022 außer Kraft.

### § 6 — Zulassung zur Ausbildung

§ 6 Zulassung zur Ausbildung(1) Zur Ausbildung kann nur zugelassen werden, wer 1. das 17. Lebensjahr vollendet hat,2. körperlich, geistig und gesundheitlich geeignet ist, als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter tätig zu sein,3. die für die Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,4. den Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung hat,5. nachweist, dass er an einer Schulung in Erster Hilfe teilgenommen hat, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst und dabei durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches Können in der Ersten Hilfe vermittelt, die nicht länger als ein Jahr vor Aufnahme der Rettungssanitäterausbildung zurückliegt, sowie6. über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, um als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter tätig sein zu können. (2) Der Antrag auf Aufnahme der theoretischen Ausbildung ist formlos an die Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter zu richten. Mit dem Antrag sind vorzulegen: 1. Beglaubigte Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses,2. eine ärztliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5, die nicht älter als drei Monate sein darf,3. eine Erklärung nach dem Muster der Anlage 6 über das Vorliegen rechtskräftiger Verurteilungen, anhängiger gerichtlicher Strafverfahren und anhängiger Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat,4. beglaubigte Kopie des Zeugnisses über den Abschluss der Schul- oder Berufsausbildung,5. ein Nachweis über die Teilnahme an der Erste-Hilfe-Ausbildung. (3) Die Ausbildungsstätte prüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Eine Verpflichtung zur Ausbildung besteht für die Ausbildungsstätte nicht. Die Feststellung nach Satz 1 und die Nachweise nach Absatz 2 sind zu der Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen. (4) Das Klinikpraktikum, das Rettungswachenpraktikum und den Abschlusslehrgang können nur Personen absolvieren, die volljährig sind und denen die vollständige und erfolgreiche Teilnahme an dem jeweils vorangehenden Ausbildungsabschnitt nach § 7 Abs. 2 bestätigt worden ist.

### Anlage 1 — Grundlagen der Ausbildung Ausbildungsziele und Handlungskompetenzen sowie Richtwerte und ...

Anlage 1 (zu § 2 Nr. 1, § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 2)Grundlagen der Ausbildung Ausbildungsziele und Handlungskompetenzen sowie Richtwerte und Leistungsnachweise der theoretischen AusbildungDie Ausbildungsinhalte sind nicht stoffbezogen, sondern handlungsorientiert definiert. Über Ausbildungsziele und Handlungskompetenzen wird festgelegt, was eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter nach Beendigung der Ausbildung können muss. 1. Ausbildungsziele Die Ausbildungsziele bilden thematische Einheiten, die sich auf komplexe Anforderungen und Aufgabenstellungen von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern beziehen. Sie schließen konkrete Handlungen ebenso ein wie auch nicht direkt erschließbare innere Prozesse, z.B. Einstellungen, Bewertungen und Haltungen. Das fachwissenschaftliche Grundlagen- und Überblickswissen ist grundsätzlich in die tätigkeitsbezogenen Handlungszusammenhänge eingebettet. 1.1 Struktur der Ausbildungsziele Titel des Ausbildungsziels Jedes Ausbildungsziel hat einen eigenen Titel, der in Kurzform den Tätigkeitsbereich nennt, der jeweils bearbeitet werden soll. Zeitrichtwert Die Zeitrichtwerte geben den Orientierungsrahmen für die Zuordnung der Unterrichtsstunden zu den Ausbildungszielen an. Über die Verteilung der Stunden innerhalb des Ausbildungsziels entscheidet die Ausbildungsstätte für Rettungssanitäter und Rettungssanitäter (Ausbildungsstätte). Erläuterungen In den Erläuterungen finden sich Hinweise zur Zuordnung der Themenbereiche. Zielformulierung Vor allem die Zielformulierungen definieren das Ausbildungsziel. Sie beschreiben grundsätzlich Kompetenzen in Form von Tätigkeiten, die am Ende der Ausbildung beherrscht werden sollen. Die Ziele sind allgemein formuliert. Sie erlauben es, auf Entwicklungen zu reagieren und die regionalen Belange und das spezifische Profil der Ausbildungsstätte zu berücksichtigen. Lerninhalte Die Lerninhalte beschreiben den inhaltlichen Mindeststandard. Sie sind allgemein formuliert und erlauben es, Innovationen aufzunehmen sowie Schwerpunkte und Akzente zu setzen. Da die relevanten Notfälle bei den Handlungskompetenzen aufgeführt sind, erfolgt in den Lerninhalten keine zusätzliche Aufzählung 1.2 Ausbildungszielübersicht und Leistungsnachweise mit Zeitrichtwert in Unterrichtsstunden 1.2.1 Maßnahmen auswählen, durchführen und dokumentieren 46 UE 1.2.2 Notfallsituationen erkennen, erfassen und bewerten 20 UE 1.2.3 In Notfallsituationen lebensrettende und lebenserhaltende Maßnahmen durchführen 46 UE 1.2.4 Bei Diagnostik und Therapie mitwirken 20 UE 1.2.5 Betroffene Personen unterstützen 10 UE 1.2.6 In Gruppen und Teams zusammenarbeiten 10 UE 1.2.7 Tätigkeit in Notfallrettung und qualifiziertem Krankentransport 4 UE 1.2.8 Qualitätsstandards im Rettungsdienst sichern 4 UE Insgesamt: 160 UE Während der theoretischen Ausbildung sollen mindestens drei Leistungsnachweise (Mündliche, schriftliche oder praktische Leistungstests) erbracht werden. Am Ende der theoretischen Ausbildung erfolgt eine abschließende schriftliche und mündliche Leistungskontrolle. 1.3 Zielformulierungen und Inhalte Ausbildungsziel 1 Maßnahmen auswählen, durchführen und dokumentieren Zeitrichtwert 46 Unterrichtsstunden Erläuterungen Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter werden in der Regel selbstständig im Krankentransport tätig. Die Ausbildung soll jedoch ebenfalls zum Ergreifen notfallmedizinischer Basismaßnahmen und zur Mitwirkung in der Notfallrettung befähigen. Zielformulierung Die Auszubildenden stellen die Einsatzbereitschaft des jeweiligen Rettungsmittels her bzw. wirken dabei mit. Sie bestimmen den Versorgungsbedarf, wählen geeignete Maßnahmen zur Erreichung des Versorgungsziels aus und führen diese durch. Sie dokumentieren den Einsatz und stellen die Einsatzbereitschaft wieder her. Lerninhalte • Rettungsdienst (qualifizierter Krankentransport und notfallmedizinische Versorgung)• Rettungsdienstrelevante Grundlagen und Interventionen aufgrund akuter oder chronischer Zustände in allen Lebensphasen • bei einzelnen oder mehreren Krankheitsbildern• bei Schädigungen / Verletzungen• bei sonstigen physischen und psychischen Einschränkungen • Dokumentation (Abstimmung mit Ausbildungsziel 2), Einsatznachbesprechung• Infektionsschutz (insbesondere Individualhygiene, Hygienemaßnahmen, Desinfektionsmaßnahmen, Schutzmaßnahmen bei Infektionstransporten)• Kommunikationsmittel (insbesondere Anwendung)• Einsatztaktik bei Großschadensfall (insbesondere MANV, Vorgehen am Schadensort, Ordnung des Raumes, Organisation von Patientenablagen, Hilfeleistung bei der Vorsichtung)• Gefahren an der Einsatzstelle (insbesondere Gefahrenmatrix AAAACEEEE, Absichern, Eigen- und Fremdschutz)• Fallbezogene rechtliche Aspekte bei rettungsdienstlichen Maßnahmen (insbesondere StVO Sonder- und Wegerecht, FeVO, MPG, IfSG, Garantenstellung, unterlassene Hilfeleistung, Einwilligung und mutmaßliche Einwilligung, TRBA 250, rechtfertigender Notstand, Körperverletzung, Delegation, Schweigepflicht) Ausbildungsziel 2 Notfallsituationen erkennen, erfassen und bewerten Zeitrichtwert 20 Unterrichtsstunden Erläuterungen Schwerpunkte dieses Ausbildungsziels sind die Erhebung und Ersteinschätzung von Notfallsituationen in Schwere und Ausmaß unter zeitkritischen Bedingungen. Hierbei werden einfache apparative und nicht apparative Untersuchungstechniken eingesetzt. In diesem Zusammenhang führen Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter eine Dokumentation durch. Die subjektive Empfindung des Patienten wird als dessen individuelle Eigenart wahrgenommen und akzeptiert. Darauf einzugehen ist originärer Auftrag des Rettungsfachpersonals. Zielformulierung Die Auszubildenden führen die Vitalfunktionskontrolle, die orientierende Ganzkörperuntersuchung sowie sonstige notfallrelevanten Untersuchungen durch und ermitteln unter Berücksichtigung unterschiedlicher Erfordernisse individuell notwendigen Versorgungsbedarf. Sie erfassen und bewerten - auch unter zeitkritischen Bedingungen - die in der jeweiligen Situation einwirkenden Faktoren und Rahmenbedingungen in Schwere und Ausmaß. Die Auszubildenden erkennen Situationen, in denen zusätzliche Kräfte erforderlich sind sowie Situationen bei denen ein MANV oder MANE vorliegt. Sie sind in der Lage, die Informationen strukturiert und zielgerichtet der Rettungsleitstelle mitzuteilen. Lerninhalte • Wahrnehmung und Beobachtung• Somatische und psychische Faktoren bei der Basisdiagnostik• Überprüfung der Vitalfunktionen• Fallbezogene Eigen-/Fremdanamnese• Klinische Untersuchung (insbesondere Inspektion, Palpation, Auskultation, grob orientierende neurologische Untersuchung)• Apparative Diagnostik und Monitoring (insbesondere RR-Kontrolle, BZ-Kontrolle, Pulsoxymetrie, Rhythmus-EKG, Temperaturkontrolle, Kapnometrie)• Dokumentation bei Notfalleinsätzen und qualifiziertem Krankentransport (insbesondere DIVI-Protokoll, Verletztenanhängekarte)• Typische Beurteilungsfehler (insbesondere Gerätefehler, alkoholisierte Patienten, multimorbide Patienten)• Versorgungssituation bei Großschadensereignissen, MANV und MANE Ausbildungsziel 3 In Notfallsituationen lebensrettende und lebenserhaltende Maßnahmen durchführen Zeitrichtwert 46 Unterrichtsstunden Erläuterungen Die Rettungssanitäterin oder der Rettungssanitäter ist primär erste Fachkraft im Krankentransport. Da jeder Krankentransport zu einer Notfallsituation werden kann, müssen die erforderlichen notfallmedizinischen Basismaßnahmen selbständig eingeleitet werden. Hierzu sind spezifische Handlungskompetenzen erforderlich. Zielformulierung Die Auszubildenden erkennen Situationen, die die Einleitung von lebensrettenden und lebenserhaltenden Basismaßnahmen erfordern. Sie führen lebensrettende und lebenserhaltende Basismaßnahmen selbständig durch und überprüfen deren Wirksamkeit. Sie dokumentieren die durchgeführten Maßnahmen. Sie führen die weitere Versorgung in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen durch. Lerninhalte • Fallbezogene notfallmedizinische Untersuchungsverfahren (in Abstimmung mit Ausbildungsziel 2)• Notfallmedizinische Basismaßnahmen (fallbezogen; insbesondere Atemwegsmanagement, Beatmung und Sauerstoffinhalation, Lagerungsarten, Basisreanimation, AED, Blutstillung, Schockbekämpfung, Ruhigstellungsmaßnahmen)• Komplikationen und Interventionen (insbesondere Erkennen und Reaktion auf Zustandsveränderungen, Vermeidung von Behandlungs- und Versorgungsfehlern, Gerätefehler)• Übergabe und Dokumentation (insbesondere Übergabe an Notarzt, Rettungsassistent und Pflegepersonal, Gespräche mit niedergelassenen Ärzten und Angehörigen, Anfertigung von Berichten und Protokollen)• Rechtliche Rahmenbedingungen (fallbezogen, siehe Ausbildungsziel 1) Ausbildungsziel 4 Bei Diagnostik und Therapie mitwirken Zeitrichtwert 20 Unterrichtsstunden Erläuterungen Die Rettungssanitäterin oder der Rettungssanitäter wirkt in Kooperation mit anderen Berufsgruppen bei der Notfalldiagnostik und Therapie mit. Zielformulierung Die Auszubildenden kennen erweiterte Maßnahmen der Diagnostik und Therapie in der Notfallmedizin. Sie treffen die hierfür erforderlichen Vor- und Nachbereitungen und wirken bei der Durchführung mit. Sie führen ärztlich veranlasste Maßnahmen unter Aufsicht durch. Sie beobachten kontinuierlich die Auswirkungen auf die Patientinnen und Patienten. Sie unterstützen die Patientinnen und Patienten. Lerninhalte • Relevante notfallmedizinische Diagnoseverfahren (insbesondere Assistenz bei: 12-Kanal EKG, Kapnometrie)• Relevante notfallmedizinische Therapieverfahren (insbesondere Assistenz bei: Gefäßzugang, Atemwegsmanagement, medikamentöser Therapie, elektrischer Therapie, Beatmungstherapie, Drainageanlage, Katheterisierungen)• Komplikationen und Interventionen (insbesondere Erkennen von und Reaktion auf Zustandsveränderungen, Vermeidung von Behandlungs- und Versorgungsfehlern, Gerätefehler)• Rechtliche Rahmenbedingungen (fallbezogen: insbesondere Delegation, Übernahmeverschulden, Körperverletzung, MPG) Ausbildungsziel 5 Betroffene Personen unterstützen Zeitrichtwert 10 Unterrichtsstunden Erläuterungen Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sind regelmäßig mit Situationen konfrontiert, bei denen nicht nur notfallmedizinische Maßnahmen am Patienten vorgenommen werden müssen, sondern der Betreuung der betroffenen Personen große Bedeutung zukommt. Unter „betroffene Personen“ sind alle am Einsatzgeschehen beteiligten Personen zu verstehen. Zielformulierung Die Auszubildenden erfassen die individuelle psychosoziale Situation der Beteiligten anhand der Anamnese sowie Dokumentationen anderer an der Versorgung mitwirkenden Personen. Sie unterstützen Betroffene bei der psychosozialen Bewältigung vital und / oder existenziell bedrohlicher Situationen. Sie führen bei Bedarf eine Erstberatung sowie die Überleitung der Betroffenen in andere Einrichtungen oder Bereiche durch. Lerninhalte • Grundlagen der Kommunikation (insbesondere Gesprächsführung, Gesprächstechniken)• Besonderheiten der Kommunikation im Umgang mit Behinderten, Kindern, älteren Menschen, Angehörigen verschiedener Kulturkreise und sozialen Randgruppen• Umgang mit schwierigen Personen• Stress und Stressbewältigung (insbesondere Stressoren im beruflichen Alltag, Möglichkeiten der Stressbewältigung)• Belastungen und Reaktionen auf Notfallsituationen (insbesondere akute Belastungsreaktion und posttraumatische Belastungsstörung)• Basiskrisenintervention und (Notfall) Seelsorge (insbesondere Betreuung von Angehörigen und Dritten, Nachforderung professioneller psychosozialer Hilfe)• Einsatznachsorge (Hilfsangebote für Einsatzkräfte)• Umgang mit Sterbenden und Toten (grundlegende Verhaltensregeln unter Beachtung von religiösen, ethischen und rechtlichen Aspekten)• Zusammenarbeit mit anderen mitwirkenden Personen (insbesondere Polizei, Feuerwehr, sozialpsychiatrische Dienste, Notfallseelsorger) Ausbildungsziel 6 In Gruppen und Teams zusammenarbeiten Zeitrichtwert 10 Unterrichtsstunden Erläuterungen Handeln im Rettungsdienst erfolgt üblicherweise in wechselnden Teams und Gruppen unterschiedlicher Fachbereiche, in denen sich der Einzelne einfinden, integrieren und behaupten muss. Besondere Herausforderungen an Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter stellt die Mitwirkung beim Großschadenfall / Massenanfall von Verletzten (MANV, MANE) dar. Zielformulierung Die Auszubildenden arbeiten in unterschiedlichen Gruppen oder Teams. Sie bringen ihre Positionen angemessen in den Team und Gruppenprozess ein und vertreten diese sachgerecht. Sie stimmen ihre Arbeit mit den anderen beteiligten Personen unterschiedlicher Organisationen und Einrichtungen ab. Sie greifen auf bestehende Konzepte zurück und erarbeiten bei Bedarf eigene Handlungsalternativen. Sie fordern im Bedarfsfall die Unterstützung anderer Experten zur Bewältigung einer konkreten Situation an. Lerninhalte • Team und Teamentwicklung (in Abstimmung mit Ausbildungsziel 5, fallbezogen: insbesondere Kommunikation, Entscheidungsfindung, situative Wahrnehmung)• Form und Gestaltung von Zusammenarbeit (insbesondere Informationsstrukturen, Verhandlungsstrategien, Gefühle, Spannungen und Konflikte im Rettungsdienst)• Zusammenarbeit mit Dritten (insbesondere Polizei, Feuerwehr, THW, Wasserrettung, Bergwacht, Luftrettung, KatS)• Verhalten beim MANV bzw. MANE (in Abstimmung mit Ausbildungsziel 1, fallbezogen: insbesondere Kommunikation, Entscheidungsfindung, situative Wahrnehmung) Ausbildungsziel 7 Tätigkeit in Notfallversorgung und qualifiziertem Krankentransport Zeitrichtwert 4 Unterrichtsstunden Erläuterungen Zwar handelt es sich bei der Rettungssanitäterin oder dem Rettungssanitäter nicht um einen medizinischen Fachberuf i. e. S., Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter werden jedoch zum Rettungsfachpersonal gezählt und müssen über die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der Struktur des Rettungsdienstes und der Betriebsabläufe verfügen. Zielformulierung Die Auszubildenden setzen sich kritisch mit den Anforderungen ihrer Tätigkeit auseinander, erfassen und reflektieren das eigene Handeln und entwickeln ein angemessenes Rollenverständnis. Sie sind sich ihrer besonderen sozialen Verantwortung bewusst. Gemeinsam mit den Tätigkeiten der anderen im Gesundheitswesen wirkenden Berufsgruppen werden sie dieser gerecht. Sie gehen mit Krisen und Konfliktsituationen angemessen um. Lerninhalte • Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen (insbesondere RettAssG, RettSanAPrO, betriebliche Gesundheitsvorsorge, Arbeitschutz Gesetze)• Rettungsdienstorganisation (RDG Schleswig-Holstein, DIN EN 1789)• Fort- und Weiterbildung (insbesondere Fort- und Weiterbildungsangebote sowie Fort- und Weiterbildungspflicht)• Tätigkeitsfelder (insbesondere Krankentransport / Notfallversorgung, sonstige Tätigkeitsfelder)• Ethische Grundlagen und Selbstverständnis• RD-Finanzierung Ausbildungsziel 8 Qualitätsstandards im Rettungsdienst sichern Zeitrichtwert 4 Unterrichtsstunden Erläuterungen Gegenstand dieses Ausbildungsziels ist das Qualitätsmanagement im Rettungsdienst Zielformulierung Die Auszubildenden kennen Sinn und Ziel eines Qualitäts-Managementsystems in Rettungsdiensteinrichtungen. Sie richten ihr Handeln entsprechend aus und setzen Mittel angemessen ein. Sie wirken bei der Umsetzung, Reflektion und Weiterentwicklung von Qualitätskonzepten in medizinischen Einrichtungen mit. Lerninhalte • Qualitätsstandards und Ziele (insbesondere Qualitätsbegriff, Leitbild, prozessorientiertes Handeln)• Betriebliche Rahmenbedingungen• Transparenz und Effektivität der Betriebsabläufe• Gesetzliche Vorschriften• Umgang mit Dokumenten und Nachweisen 2. Handlungskompetenzen Die Ausbildungsziele werden durch Beschreibungen von Handlungskompetenzen vertiefend definiert. Die Ausbildung ist auf die Entwicklung von Handlungskompetenzen ausgerichtet. Es ist Aufgabe der einzelnen Ausbildungsstätte für Rettungssanitäter, mit einer Unterrichtsmethodik ihrer Wahl den Auszubildenden im Rahmen der einzelnen vorgegebenen Ausbildungsziele das für die Handlungskompetenzen notwendige theoretische und schulpraktische Wissen zu vermitteln. Themen und Kompetenzen unter Berücksichtigung der Ausbildungsziele, dabei werden altersspezifische Besonderheiten (Pädiatrie und Geriatrie) unter die jeweiligen Notfallbilder subsumiert: Handlungskompetenz 1 Vermittlung notfallmedizinischer Basiskompetenz Ermittlung des individuellen Lernbedarfs und Fördern der Handlungskompetenz im Bereich der Sofortmaßnahmen. Ausbildungsziele 2 und 3 Zu erwerbende Handlungskompetenzen Motivation zur Hilfeleistung, Fähigkeit zur Erste Hilfe Leistung z.B.: • Gefahren an der Einsatzstelle erkennen• Schnelle Rettung bei Gefahrensituationen (insbesondere Rettungsgriff anwenden)• Einfache Maßnahmen zur Eigensicherung (insbesondere Schutzhandschuhe, Warndreieck) anwenden• Lebensrettende Sofortmaßnahmen (insbesondere Basisreanimation, Blutstillung, Lagerungsarten) durchführen• Nachalarmierung weiterer Kräfte gewährleisten• Wärmeerhalt durchführen• Seelische Betreuung sicherstellen Handlungskompetenz 2 Tätigkeitsfeld Rettungsdienst Vermittlung der Kompetenzen entsprechend den Erwartungen des Rettungsdienstumfeldes an einen Auszubildenden (Aufgaben, Strukturen, Abläufe erkennen). Der Auszubildende soll diese Erwartungen in angemessener Weise in der Praxis umsetzen können. Ausbildungsziele 1, 5, 6, 7 und 8 Zu erwerbende Handlungskompetenzen • Sich in den Betriebsablauf einfügen (insbesondere Tipps und Tricks für Auszubildende, Fahrzeugcheck)• Die Strukturen und Komponenten des Rettungsdienstes (insbesondere Leitstelle, eigene und andere Organisationen) kennen• Rechtliche Rahmenbedingungen (insbesondere Rettungsdienstgesetze der Länder, Sozialgesetzbuch V, Krankentransportrichtlinien, Medizinprodukterecht) berücksichtigen• Hygienische Standards im Rettungsdienst (insbesondere persönliche Hygiene, Vorgehen bei Infektionskrankheiten) anwenden• Integration in Einsatzabläufe im Krankentransport und in der Notfallversorgung• Teamarbeit im Rettungsdienst (insbesondere Kommunikation) Handlungskompetenz 3 Der Patient mit Atemstörung Erweiterung der Fachkompetenz um die Bedeutung der Atmung beim kranken und gesunden Menschen. Ausbildungsziele 1 bis 6 Zu erwerbende Handlungskompetenzen Respiratorische Notfallsituationen erkennen und versorgen (insbesondere Verlegung der Atemwege, Bolusgeschehen, Beinaheertrinken, Asthma, Lungenödem) • Anatomisches, physiologisches und pathophysiologisches Basiswissen fallbezogen anwenden• Untersuchungstechniken (insbesondere Inspektion, Auskultation, Pulsoximetrie und Kapnometrie) anwenden, Symptome erkennen und einem Krankheitsbild zuordnen• Maßnahmen zur Sicherung der Atmung beherrschen (insbesondere Atemwegsmanagement: Absaugung, supraglottische Atemwegshilfen, Beatmung mit Beatmungsbeutel, Sauerstofftherapie) Handlungskompetenz 4 Der Patient mit Herz- und Kreislaufstörungen Erweiterung der Fachkompetenz um die Bedeutung des Herz-Kreislaufsystems beim kranken und gesunden Menschen. Ausbildungsziele 1 bis 6 Zu erwerbende Handlungskompetenzen Kardiozirkulatorische Notfallsituationen erkennen und versorgen (insbesondere Akutes Koronarsyndrom, Schock, Lungenembolie, hypertensive Erkrankungen, akute Rhythmusstörungen, Herz-Kreislaufstillstand) • Anatomisches, physiologisches und pathophysiologisches Basiswissen fallbezogen anwenden• Untersuchungstechniken (insbesondere RR, EKG, Puls) anwenden, Symptome erkennen und einem Krankheitsbild zuordnen.• Maßnahmen zur Sicherung der Kreislauffunktion beherrschen (insbesondere AED, Thoraxkompression, Lagerungsarten) Handlungskompetenz 5 Der verletzte Patient Erweiterung der Fachkompetenz um die Bedeutung der Versorgung von verletzten Patienten. Ausbildungsziele 1 bis 6 Zu erwerbende Handlungskompetenzen Traumatologische Notfallsituationen erkennen und versorgen (insbesondere Blutungen, Verletzungen des Bewegungsapparates, SHT, Wirbelsäulentrauma, Thoraxtrauma, Abdominaltrauma, Verbrennungen, Verbrühungen, Verletzungen der Sinnesorgane, Polytrauma, Erfrierungen) • Anatomisches, physiologisches und pathophysiologisches Basiswissen fallbezogen anwenden• Notfallmedizinisch relevante Verletzungsmuster und mögliche Begleitverletzungen erkennen, Untersuchungstechniken (insbesondere Ganzkörperuntersuchung, Palpation) anwenden und einem Krankheitsbild zuordnen• Maßnahmen zur Traumaversorgung beherrschen (Blutstillung, Amputatversorgung, Immobilisationstechniken, spezielle Lagerungstechniken, Wundversorgung) Handlungskompetenz 6 Der Patient mit Bewusstseinsstörungen Erweiterung der Fachkompetenz um die Bedeutung der Ursachen verschiedener Erkrankungen und Verletzungen (insbesondere Stoffwechselerkrankungen, Neuroanatomie) für den Bewusstseinszustand eines Menschen. Ausbildungsziele 1 bis 6 Zu erwerbende Handlungskompetenzen Notfallsituationen mit Beeinträchtigung des Bewusstseins erkennen und versorgen (insbesondere Hirnblutungen, Apoplex, Anfallsleiden, psychiatrische Notfallbilder, Intoxikationen, Stoffwechselentgleisungen, Unterkühlung, Sonnenstich) • Anatomisches, physiologisches und pathophysiologisches Basiswissen fallbezogen anwenden• Untersuchungstechniken anwenden (insbesondere Fremdanamnese, Inspektion, GCS, BZ-Kontrolle, Pulsoximetrie), Symptome erkennen und einem Krankheitsbild zuordnen.• Maßnahmen zur Sicherung der Vitalfunktionen beherrschen (insbesondere Atemwegsmanagement, Sauerstofftherapie, Lagerung) Handlungskompetenz 7 Der Patient mit Schmerzen Erweiterung der Fachkompetenz um die Bedeutung und die Ursachen des Schmerzes. Ausbildungsziele 1 bis 6 Zu erwerbende Handlungskompetenzen Notfallsituationen mit Schmerzzuständen erkennen und versorgen (insbesondere Akutes Abdomen, akuter Harnverhalt, gynäkologische Notfälle, Gefäßverschluss, Lumboischialgie) • Anatomisches, physiologisches und pathophysiologisches Basiswissen fallbezogen anwenden• Untersuchungstechniken anwenden (insbesondere Eigen- und Fremdanamnese, Inspektion), Symptome und Schmerztypen erkennen und einem Krankheitsmuster zuordnen• Maßnahmen zur Schmerzlinderung beherrschen (insbesondere Lagerung, Kühlung, Assistenz bei Analgesie) Handlungskompetenz 8 Sondersituationen und Notfälle abseits der Routine Die Auszubildenden erkennen besondere Einsatzsituationen im Rettungsdienst und können bei ihrer Bewältigung (insbesondere MANV, MANE, Großschadensereignissen) mitwirken. Ausbildungsziele 1 bis 6 Zu erwerbende Handlungskompetenzen Nichtalltägliche Notfallsituationen (insbesondere CBRNE-Ereignisse, terroristische Anschläge) erkennen und situationsgerecht reagieren, Maßnahmen ergreifen (insbesondere Eigenschutz, organisatorische Besonderheiten, spezielle Verhaltensweisen, Zusammenarbeit mit Dritten, Kommunikation), Umgang mit schwergewichtigen Patienten

### Anlage 2 — Klinikpraktikum

Anlage 2 (zu § 2 Nr. 2)KlinikpraktikumAusbildungsziel:Die oder der Auszubildende soll das im theoretischen Teil erworbene Wissen in der Praxis anwenden. Unter Anleitung und Aufsicht von Ärztinnen und Ärzten sowie Fachpflegepersonal müssen die für das Tätigkeitsfeld der Rettungssanitäterin und des Rettungssanitäters relevanten Verfahren und Maßnahmen zur Beurteilung, Überprüfung, Überwachung, Betreuung und Versorgung von Patientinnen und Patienten geübt werden. Dauer:160 Stunden sollten wie folgt verteilt werden: • 40 Stunden Notaufnahme • 40 Stunden Operationsbereich - Anästhesie • 40 Stunden Intensiv- oder Wachstation • 40 Stunden allgemeine Pflegestation Mindestens muss ein Einsatz in der „Notaufnahme“ und im „Operationsbereich - Anästhesie“ erfolgen. Inhalte: • Kennenlernen der klinischen Abläufe• Kommunikation/Betreuung• Patientenbeobachtung• Kontrolle der Vitalparameter• Statusbeurteilung des Patienten (klinisch und apparativ)• Assistenz (Vorbereitung, Durchführung, Überwachung) bei der Venenpunktion, Intubation, Narkose• Wundversorgung/Verbände• Maskenbeatmung mit Airwaymanagement• Reanimation• Vorbereiten von Medikamenten und Infusionen

### Anlage 3 — Rettungswachenpraktikum

Anlage 3 (zu § 2 Nr. 3)RettungswachenpraktikumAusbildungsziel:Die oder der Auszubildende soll das im theoretischen Teil erworbene Wissen in der Praxis anwenden. Unter Anleitung und Aufsicht einer erfahrenen Rettungsassistentin oder eines erfahrenen Rettungsassistenten sowie einer Notärztin oder eines Notarztes müssen die für das Tätigkeitsfeld der Rettungssanitäterin und des Rettungssanitäters relevanten Verfahren und Maßnahmen zur Beurteilung, Überprüfung, Überwachung, Betreuung, Versorgung und Transport von Patientinnen und Patienten umgesetzt und vertieft werden. Inhalte: • Kennenlernen einer Rettungswache und deren Organisation• Kommunikation mit und Betreuung von Patienten und Angehörigen• Patientenbeobachtung• Überwachung der Vitalfunktionen• Statuserhebung des Patienten (klinisch und apparativ)• Kompetenzgrenzen (RettSan zu RettAss zu NA)• Organisatorische Kenntnisse und Einsatzabläufe im Rettungsdienst• Basismaßnahmen der Notfallrettung• Übergabe von Patienten an Dritte• Assistenz bei Maßnahmen in der Notfallmedizin (Vorbereitung, Durchführung und Überwachung): Kreislaufsicherung, Reanimation, Sicherung der Atemwege, Traumaversorgung Es sind Einsatznachbesprechungen und Fallbesprechungen (Kasuistiken) mit der oder dem betreuenden Rettungsassistentin oder Rettungsassistenten und - soweit möglich - einer Notärztin oder einem Notarzt durchzuführen. Der Erwerb praktischer Fertigkeiten ist durch Fallbeispieltrainings zu fördern.

### Anlage 4 — Abschlusslehrgang

Anlage 4 (zu § 2 Nr. 4)AbschlusslehrgangDer Abschlusslehrgang dient der Wiederholung des Stoffes sowie der Vorbereitung und Durchführung der Abschlussprüfung. Zu Beginn des Abschlusslehrgangs soll der individuelle Bildungsbedarf der Auszubildenden ermittelt werden. Die Auszubildenden sollen optimal auf die kompetenz- und handlungsorientierte Prüfung vorbereitet werden. Anhand von Fallbeispielen sollen die in den Handlungskompetenzen 1 bis 8 nach Nr. 2 der Anlage 1 vermittelten Inhalte praktisch sowie theoretisch unter Berücksichtigung der Ausbildungsziele nach Nr. 1.3 der Anlage 1 abgebildet und geübt werden.

### Anlage 5

Anlage 5 (zu § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2)

### Anlage 6

Anlage 6 (zu § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3)

### Anlage 7

Anlage 7 (zu § 7 Abs. 1 Satz 1)

### Anlage 8

Anlage 8 (zu § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2)

### Anlage 9

Anlage 9 (zu § 17 Abs. 1)

### Eingangsformel RettSan-APVO

Aufgrund des § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Notfallrettung und den Krankentransport vom 29. November 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 579, ber. 1992 S. 32), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 218), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit:

### § 1 — Ausbildungsziel

§ 1 Ausbildungsziel(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern. In der Ausbildung sollen theoretisches Wissen und praktische Fähigkeiten zum Erwerb von Handlungskompetenzen vermittelt werden, die zu einer selbständigen Patientenbetreuung im Krankentransport sowie der Fahrer- und Helferfunktion in der Notfallrettung befähigen. (2) Die erfolgreiche Ausbildung schließt mit der Qualifikation „Rettungssanitäterin“ oder „Rettungssanitäter“ ab.

### § 10 — Zulassung zur Abschlussprüfung

§ 10 Zulassung zur Abschlussprüfung(1) Zur Abschlussprüfung kann nur zugelassen werden, wer 1. an allen in § 2 Nr. 1 bis 4 genannten Ausbildungsabschnitten vollständig und erfolgreich teilgenommen und dies durch die Bestätigungen nach § 7 Abs. 2 nachgewiesen hat und2. ein vollständiges Ausbildungsnachweisheft vorgelegt hat. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist schriftlich spätestens mit der formlosen Anmeldung zum Abschlusslehrgang bei der Ausbildungsstätte, an der der Abschlusslehrgang durchgeführt wird, zu stellen. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen: 1. Gegebenenfalls ein Nachweis über die Anerkennung oder Anrechnung von Ausbildungsabschnitten nach § 5 Abs. 1 und 2,2. eine Erklärung nach dem Muster der Anlage 8, dass sich die Bewerberin oder der Bewerber nicht bereits an einer anderen Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter zur Abschlussprüfung angemeldet hat und dass die Abschlussprüfung nicht bereits erfolglos versucht oder endgültig nicht bestanden worden ist,3. ein amtliches Führungszeugnis im Original (nicht älter als drei Monate). Erfolgt die Anmeldung zum Abschlusslehrgang nicht bei der Ausbildungsstätte, die die Zulassung nach § 6 Abs. 3 erteilt hat, wird die Ausbildungs- und Prüfungsakte auf Anforderung an die Ausbildungsstätte übergeben. Die Ausbildungsstätte prüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen und leitet den Prüfvermerk zusammen mit der Ausbildungs- und Prüfungsakte an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weiter. (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Abschlussprüfung. Sie oder er setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Ausbildungsstätte, an der der Abschlusslehrgang durchgeführt wird, fest. Die Prüfungstermine sind dem Prüfling mit Beginn des Abschlusslehrgangs schriftlich mitzuteilen. Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt vorbehaltlich der nachträglichen Vorlage der Bestätigung nach § 7 Abs. 2 für den Ausbildungsabschnitt nach § 2 Nr. 4 bis spätestens zu Prüfungsbeginn. Im Einzelfall können beim Vorliegen wichtiger Gründe durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abweichende Festlegungen zu den Antrags- und Zulassungsfristen getroffen werden.

### § 11 — Durchführung der Abschlussprüfung

§ 11 Durchführung der Abschlussprüfung(1) Die oder der Vorsitzende leitet den fachpraktischen und den mündlichen Prüfungsteil, bestimmt die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Abnahme dieser Prüfungsteile und für die Bewertung des schriftlichen Teils. Der schriftliche Prüfungsteil wird von zwei Mitgliedern bewertet; die anderen Prüfungsteile werden jeweils von zwei Mitgliedern abgenommen. (2) Die Aufgaben im schriftlichen, fachpraktischen und mündlichen Prüfungsteil sind so auszuwählen, dass das Erreichen der Ausbildungsziele nach Nummer 1.3 der Anlage 1 anhand von Fallbeispielen aus dem Bereich der Handlungskompetenzen zu 1 bis 8 nach Nummer 2 der Anlage 1 überprüft werden kann. Auf Vorschlag der Ausbildungsstätte bestimmt die oder der Vorsitzende die schriftliche Prüfungsarbeit. (3) Jeder Prüfling hat unter Aufsicht eine schriftliche Prüfungsarbeit von maximal 120 Minuten Dauer zu fertigen. Das Prüfungsformat Antwort-Auswahlverfahren (Multiple Choice) ist zulässig. Die Arbeit ist zu der Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen. (4) Die Prüfung der fachpraktischen Fertigkeiten besteht aus drei Aufgaben: 1. Leitliniengerechte Herz-Lungen-Wiederbelebung am Erwachsenen und am Säugling;2. zwei Aufgaben (Fallbeispiele) im Bereich der Notfallrettung mit möglichst realistischer Darstellung als Teamarbeit für jeweils zwei Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer mit wechselnder Teamführerschaft. Die Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 soll für jeden Prüfling nicht länger als 20 Minuten, die Prüfung nach Satz 1 Nr. 2 für das Team jeweils nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Benotung erfolgt als Gesamtnote. Zeigt ein Prüfling in einer Aufgabe eine Leistung, durch die Patientinnen oder Patienten erheblich geschädigt würden, darf die fachpraktische Prüfung nur mit der Note mangelhaft oder ungenügend bewertet werden. (5) Die mündliche Prüfung erfolgt in Form eines Prüfungsgesprächs, bei dem eine Gruppenprüfung mit höchstens drei Prüflingen zulässig ist. Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling nicht länger als 15 Minuten dauern. (6) Über die Abschlussprüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift anzufertigen, aus der die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie zu jedem Prüfungsteil Gegenstand, Ablauf, Ergebnisse und besondere Vorkommnisse hervorgehen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Sie ist zu der Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen. (7) Die Abschlussprüfung wird grundsätzlich nichtöffentlich durchgeführt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses gestatten, als Zuhörer am fachpraktischen und am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen.

### § 12 — Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten

§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: Note 1 = sehr guteine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; Note 2 = gutden Anforderungen voll entsprechende Leistung; Note 3 = befriedigendeine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; Note 4 = ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; Note 5 = mangelhafteine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; Note 6 = ungenügendeine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel auch in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) Die schriftliche, die fachpraktische und die mündliche Prüfung sind bestanden, wenn der jeweilige Prüfungsteil mit mindestens der Note 4 (ausreichend) bewertet wird. (3) Wird die schriftliche Prüfung nach dem Antwort-Auswahlverfahren (Multiple Choice) durchgeführt, ist sie bestanden, wenn mindestens 60 % der maximal möglichen Punktezahl erreicht wird (absolute Bestehensgrenze) oder die von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer erreichte Punktezahl um nicht mehr als 10 % die durchschnittlichen Prüfungsleistungen unterschreitet (relative Bestehensgrenze). Die relative Bestehensgrenze ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sie unterhalb der absoluten Bestehensgrenze liegt. Errechnet sich eine nicht ganzzahlige relative Bestehensgrenze, wird diese zu Gunsten der Prüflinge gerundet. (4) Bei Anwendung des Prüfungsformates Antwort-Auswahlverfahren (Multiple Choice) sind die Prüfungsfragen so zu stellen, dass von den vorgegebenen Antworten je Frage nur eine Antwort angekreuzt werden darf. Ist die Frage richtig beantwortet, wird sie mit der festgelegten Punktezahl bewertet. Gibt der Prüfling zu einer Frage keine Antwort oder beantwortet eine Frage durch Ankreuzen von zwei oder mehr Antwortfeldern, wird die Frage als nicht beantwortet bewertet. Falsche und fehlende Antworten erhalten keinen Punkt. (5) Wird die schriftliche Prüfung nur zum Teil nach dem Antwort-Auswahlverfahren durchgeführt, gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend, wenn dieser Teil mehr als 50 % der erreichbaren Punkte abdeckt. (6) Die Benotung der Prüfungsleistungen jedes Prüflings im schriftlichen, fachpraktischen und mündlichen Teil der Prüfung erfolgt durch die für die Abnahme und Bewertung bestimmten Mitglieder des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander. Im Falle einer abweichenden Bewertung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach Satz 1 die Note.

### § 13 — Rücktritt von der Abschlussprüfung

§ 13 Rücktritt von der Abschlussprüfung(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung zur Abschlussprüfung von der Abschlussprüfung oder einem Teil der Abschlussprüfung zurück, hat er den Grund für den Rücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt, gilt die Abschlussprüfung oder der entsprechende Teil der Abschlussprüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit ist unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. (2) Wird der Rücktritt nicht genehmigt, gilt die Abschlussprüfung oder der entsprechende Teil der Abschlussprüfung als nicht bestanden.

### § 14 — Versäumnisfolgen

§ 14 VersäumnisfolgenVersäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er die schriftliche Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Abschlussprüfung, gilt der betreffende Teil der Abschlussprüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Abschlussprüfung oder der betreffende Teil der Abschlussprüfung als nicht unternommen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 13 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

### § 15 — Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche bei der Abschlussprüfung

§ 15 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche bei der Abschlussprüfung(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei einem Prüfling, der die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung in erheblichem Maße gestört oder einen Täuschungsversuch unternommen hat, den entsprechenden Teil der Abschlussprüfung als nicht bestanden bewerten. Eine solche Entscheidung ist bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig. (2) Hat ein Prüfling bei der Abschlussprüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der entsprechende Teil der Abschlussprüfung nachträglich von der zuständigen Behörde als nicht bestanden bewertet und die Note berichtigt werden. In schweren Fällen kann die gesamte Abschlussprüfung als nicht bestanden bewertet werden. Eine Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 ist nach einer Frist von einem Jahr ab dem Datum der Ausstellung des Zeugnisses ausgeschlossen. (3) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 ist dem Prüfling Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Wurde die Abschlussprüfung nachträglich als nicht bestanden bewertet, ist das unrichtige Zeugnis von der zuständigen Behörde einzuziehen.

### § 16 — Wiederholen der Abschlussprüfung

§ 16 Wiederholen der Abschlussprüfung(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann auf Antrag bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einmal wiederholt werden. Der Prüfling darf zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er den prüfungsvorbereitenden Teil des Abschlusslehrgangs wiederholt hat. Ist der fachpraktische Prüfungsteil nicht bestanden, darf der Prüfling nur zugelassen werden, wenn zusätzlich eine weitere Ausbildung absolviert worden ist, über deren Inhalt und Dauer der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die diesen Prüfungsteil abgenommen haben, entscheidet. Für die Zulassung zur Wiederholungsprüfung muss der Prüfling einen Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der nach den Sätzen 2 und 3 erforderlichen weiteren Ausbildung vorlegen. (2) Die Wiederholung des nicht bestandenen Prüfungsteils muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem letzten Prüfungstag erfolgen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann diese Frist aus wichtigem Grund verlängern. Tritt der Prüfling, ohne dass Umstände vorliegen, die von ihm nicht zu vertreten sind, nicht oder nicht rechtzeitig zur Wiederholungsprüfung an, gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden. (3) Wird eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden, kann die Ausbildung nur insgesamt wiederholt werden.

### § 17 — Zeugnis

§ 17 Zeugnis(1) Ist die Abschlussprüfung in allen Teilen bestanden, ist dem Prüfling unter dem Datum des letzten Prüfungstages ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 9 auszustellen, das eine Benotung der einzelnen Prüfungsteile enthält. Die Unterschrift leistet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Eine Kopie ist zu der Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen. (2) Über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung erhält der Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten für die einzelnen Prüfungsteile anzugeben sind und auch auf die Voraussetzungen für eine Wiederholungsprüfung nach § 16 hingewiesen wird. Eine Kopie ist zu der Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen.

### § 18 — Prüfungsunterlagen

§ 18 Prüfungsunterlagen(1) Alle Ausbildungs- und Prüfungsakten und -unterlagen werden nach Abschluss der Prüfung bei der Ausbildungsstätte aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre; Kopien der Zeugnisse und der Mitteilungen nach § 17 Abs. 2 sind dauerhaft aufzubewahren. (2) Auf Antrag bei der Ausbildungsstätte ist Prüflingen Einsicht in ihre Ausbildungs- und Prüfungsakte zu gewähren.

### § 19 — Gleichwertige Ausbildungen

§ 19 Gleichwertige Ausbildungen(1) Eine nach Inkrafttreten dieser Verordnung in einem anderen Bundesland erfolgreich abgeschlossene Rettungssanitäterausbildung ist mit einer Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig, wenn sie auf den Empfehlungen des Ausschusses „Rettungswesen“ vom 16./17. September 2008 für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern beruht. (2) Eine in einem anderen Staat abgeschlossene Ausbildung kann auf Antrag von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie mit der Ausbildung nach den Empfehlungen des Ausschusses „Rettungswesen“ vom 16./17. September 2008 für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern gleichwertig ist. Satz 1 gilt entsprechend für Ausbildungen, die in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage spezifischer Ausbildungsregelungen durchgeführt werden; es kann eine generelle Anerkennung ausgesprochen werden.

### § 2 — Dauer, Form und Inhalte der Ausbildung

§ 2 Dauer, Form und Inhalte der AusbildungDie Ausbildung umfasst mindestens 520 Unterrichtseinheiten, schließt mit einer staatlichen Prüfung ab und gliedert sich in folgende Abschnitte: 1. Theoretische Ausbildung von mindestens 160 Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten an einer Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter nach der Anlage 1. Pro Tag sollen höchstens zehn Unterrichtseinheiten anerkannt werden.2. Klinikpraktikum von mindestens 160 Praktikumsstunden mit je 60 Minuten an einer Ausbildungseinrichtung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Klinikpraktikum nach der Anlage 2. Ohne Unterbrechung durch eine angemessene Ruhephase dürfen höchstens zwölf Praktikumsstunden in Folge anerkannt werden.3. Rettungswachenpraktikum von mindestens 160 Praktikumsstunden mit je 60 Minuten an einer Ausbildungseinrichtung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Rettungswachenpraktikum nach der Anlage 3. Es ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Einsätzen in der Notfallrettung und Einsätzen im Krankentransport zu achten. Ohne Unterbrechung durch eine angemessene Ruhephase dürfen höchstens zwölf Praktikumsstunden in Folge anerkannt werden.4. Abschlusslehrgang von mindestens 40 Unterrichtseinheiten mit je 60 Minuten an einer Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter nach der Anlage 4. Die Abschlussprüfung ist Bestandteil des Abschlusslehrgangs.

### § 20 — Zuständigkeit

§ 20 ZuständigkeitZuständige Behörde ist das Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein.

### § 21 — Übergangs- und Überleitungsvorschriften

§ 21 Übergangs- und Überleitungsvorschriften(1) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Grundsätzen des 520-Stunden-Programms des Bund-Länder-Ausschusses „Rettungswesen“ vom 20. September 1977 (einzusehen bei den Ausbildungsstätten) eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter erfolgreich abgeschlossen haben oder als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter galten, gelten als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter nach dieser Verordnung. Satz 1 ist auf Ausbildungen oder Anerkennungen in anderen Bundesländern entsprechend anzuwenden. (2) Für Ausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, gelten die §§ 8 bis 17 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zulassung zur Prüfung und die Auswahl der Prüfungsaufgaben auf der Grundlage der bisherigen Empfehlungen erfolgt; im Übrigen gelten die bisherigen Empfehlungen fort. Es ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 9 auszustellen, das die Fußnote 1 nicht enthält. Die Abschlussprüfung ist innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu absolvieren. Eine Wiederholung der Abschlussprüfung ist nach den Regelungen dieser Verordnung vorzunehmen. Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Ausbildungsstätte, an der die Abschlussprüfung absolviert werden soll, die Frist nach Satz 3 angemessen verlängern; bei Bedarf kann eine zweite Wiederholungsprüfung abgelegt werden. (3) Ausbildungsstätten für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter ohne staatliche Anerkennung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter ausgebildet haben, müssen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung staatlich anerkannt werden, wenn sie weiterhin Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter ausbilden wollen. Unabhängig davon muss die Ausbildung entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt werden. (4) Eine Einrichtung für die Rettungswachenausbildung muss innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 erfüllen.

### § 22 — Anlagen

§ 22 AnlagenDie Anlage 1 bis 9 sind Bestandteil dieser Verordnung.

### § 23 — Inkrafttreten

§ 23 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Sie tritt am 30. Juni 2017 außer Kraft.

### § 3 — Ausbildungsstätten und Ausbildungseinrichtungen

§ 3 Ausbildungsstätten und Ausbildungseinrichtungen(1) Eine Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (Ausbildungsstätte) bedarf der staatlichen Anerkennung. Die Anerkennung ist auf Antrag von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die personellen, baulichen und sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Ausbildung unter Berücksichtigung der spezifischen Belange der Ausbildung im Rettungsdienst erfüllt sind. Es muss insbesondere sichergestellt sein, dass 1. die fachliche Leitung der Ausbildungsstätte einer für die Lehrtätigkeit aus- und weitergebildeten Person obliegt,2. die erforderlichen und geeigneten Lehrkräfte zur Verfügung stehen,3. die für die Erreichung des Ausbildungsziels geeigneten Räume und Einrichtungen zur Verfügung stehen. Staatlich anerkannte Schulen für Rettungsassistenten nach § 4 Satz 2 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), gelten als staatlich anerkannt im Sinne dieser Verordnung. Die Ausbildungsstätten haben sicherzustellen, dass die Ausbildung entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt werden kann und tragen die Verantwortung für die Organisation und Koordination der theoretischen und praktischen Ausbildung. (2) Das Klinikpraktikum ist abzuleisten in 1. einer Klinik der Grund- bis Maximalversorgung (Anästhesie, Chirurgie, Innere Medizin) oder2. einem Ärztehaus oder einem Medizinischen Versorgungszentrum mit einer Anästhesie, Notaufnahme und Pflegestation. Das Rettungswachenpraktikum ist an einer Rettungswache abzuleisten, von der aus regelmäßig Einsätze in der Notfallrettung stattfinden und in deren Einsatzbereich ein Notarztdienst eingerichtet ist, sodass eine dem Ausbildungsziel (§ 1) und den Ausbildungsinhalten des § 2 Nr. 3 entsprechende praktische Ausbildung möglich ist.

### § 4 — Ausbildungszeit

§ 4 Ausbildungszeit(1) Die Ausbildung ist möglichst zusammenhängend abzuleisten, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren ab Beginn der Ausbildung mit der Abschlussprüfung zu beenden. In begründeten Fällen kann auf Antrag die Ausbildungsstätte die Ausbildung auf höchstens drei Jahre verlängern. (2) Die theoretische Ausbildung soll innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein. Das Klinikpraktikum soll zusammenhängend durchgeführt und in höchstens zwei Blöcken mit mindestens 80 Praktikumsstunden abgeleistet werden. Das Rettungswachenpraktikum soll innerhalb von neun Monaten abgeschlossen sein. Der Abschlusslehrgang ist in Form eines zusammenhängenden Blockunterrichts durchzuführen. In begründeten Fällen können von der Ausbildungsstätte auf Antrag Ausnahmen von Satz 2 zugelassen werden.

### § 5 — Anerkennung von Ausbildungsabschnitten

§ 5 Anerkennung von Ausbildungsabschnitten(1) Ausbildungsabschnitte nach § 2 Nr. 1 bis 3, die an Ausbildungsstätten für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Ausbildungseinrichtungen für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Klinik- und Rettungswachenpraktikum in anderen Bundesländern erfolgreich abgeleistet worden sind, gelten als anerkannt, wenn sie auf den Empfehlungen des Ausschusses „Rettungswesen“ vom 16./17. September 2008 (einzusehen bei den Ausbildungsstätten) für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern beruhen. (2) Auf Antrag kann von der zuständigen Behörde eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildungsabschnitte nach § 2 Nr. 1 bis 3 angerechnet werden, wenn nachgewiesen wird, dass vergleichbare Kenntnisse auf andere Weise erworben wurden. Die Anrechnung kann einen Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise ersetzen. (3) Die Ausbildung ist auch dann mit dem Abschlusslehrgang und der Abschlussprüfung nach § 2 Nr. 4 zu beenden, wenn eine Anerkennung nach Absatz 1 gegeben oder eine Anrechnung von Ausbildungsabschnitten nach dem Absatz 2 erfolgt ist.

### § 6 — Zulassung zur Ausbildung

§ 6 Zulassung zur Ausbildung(1) Zur Ausbildung kann nur zugelassen werden, wer 1. das 17. Lebensjahr vollendet hat,2. körperlich, geistig und gesundheitlich geeignet ist, als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter tätig zu sein,3. die für die Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,4. den Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung hat,5. nachweist, dass er an einer Erste-Hilfe-Ausbildung im Umfang von 16 Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten teilgenommen hat, die nicht länger als ein Jahr vor Aufnahme der Rettungssanitäterausbildung zurückliegt, sowie6. über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, um als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter tätig sein zu können. (2) Der Antrag auf Aufnahme der theoretischen Ausbildung ist formlos an die Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter zu richten. Mit dem Antrag sind vorzulegen: 1. Beglaubigte Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses,2. eine ärztliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5, die nicht älter als drei Monate sein darf,3. eine Erklärung nach dem Muster der Anlage 6 über das Vorliegen rechtskräftiger Verurteilungen, anhängiger gerichtlicher Strafverfahren und anhängiger Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat,4. beglaubigte Kopie des Zeugnisses über den Abschluss der Schul- oder Berufsausbildung,5. ein Nachweis über die Teilnahme an der Erste-Hilfe-Ausbildung. (3) Die Ausbildungsstätte prüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Eine Verpflichtung zur Ausbildung besteht für die Ausbildungsstätte nicht. Die Feststellung nach Satz 1 und die Nachweise nach Absatz 2 sind zu der Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen. (4) Das Klinikpraktikum, das Rettungswachenpraktikum und den Abschlusslehrgang können nur Personen absolvieren, die volljährig sind und denen die vollständige und erfolgreiche Teilnahme an dem jeweils vorangehenden Ausbildungsabschnitt nach § 7 Abs. 2 bestätigt worden ist.

### § 7 — Ausbildungsdokumentation

§ 7 Ausbildungsdokumentation(1) Jede Auszubildende und jeder Auszubildende hat ein Ausbildungsnachweisheft nach dem Muster der Anlage 7 zu führen. Darin sind das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 zu dokumentieren sowie die vollständige und erfolgreiche Teilnahme an allen Ausbildungsabschnitten nachzuweisen. Im Rettungswachenpraktikum sind mindestens fünf Einsatzberichte zu verfassen. (2) Die Teilnahmebestätigung nach Absatz 1 Satz 1 wird von der jeweiligen Ausbildungsstätte oder Ausbildungseinrichtung erteilt. Kann keine vollständige oder erfolgreiche Teilnahme bestätigt werden, ist dies gemäß Anlage 7 schriftlich zu begründen. (3) Das Ausbildungsnachweisheft ist mit der Zulassung zur Abschlussprüfung zu der Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen.

### § 8 — Staatliche Abschlussprüfung

§ 8 Staatliche Abschlussprüfung(1) Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem fachpraktischen und einem mündlichen Teil. Die Prüflinge haben in allen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass sie die fachliche Eignung für die Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter besitzen. (2) Die Prüflinge legen die Abschlussprüfung bei der Ausbildungsstätte ab, an der sie den Abschlusslehrgang absolvieren. (3) Die Durchführung der Abschlussprüfung ist Aufgabe der Ausbildungsstätte. Die Kosten der Abschlussprüfung trägt die Ausbildungsstätte. Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.

### § 9 — Prüfungsausschuss

§ 9 Prüfungsausschuss(1) Die staatliche Abschlussprüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der an der jeweiligen Ausbildungsstätte gebildet wird. Der Prüfungsausschuss besteht aus 1. einer oder einem approbierten Ärztin oder Arzt als Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses,2. einer oder einem im Rettungsdienst erfahrenen Notärztin oder Notarzt mit der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“ oder dem Fachkundenachweis „Rettungsdienst“,3. mindestens zwei Lehrkräften der Ausbildungsstätte als Fachprüferin oder Fachprüfer, die über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ verfügen. (2) Die zuständige Behörde ernennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und beauftragt sie oder ihn mit der Wahrnehmung der Aufgaben in ihrem Namen. Die Ausbildungsstätte unterbreitet Vorschläge zur Besetzung des Vorsitzes. Die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 können in Personalunion wahrgenommen werden, wenn die oder der Vorsitzende die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt. (3) In allen Fragen des Prüfungsablaufs entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. (5) Die oder der Vorsitzende und jedes Mitglied des Prüfungsausschusses, das nicht bei der Ausbildungsstätte beschäftigt ist, erhält von der Ausbildungsstätte eine Aufwandsentschädigung sowie eine Fahrkostenerstattung.

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— Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (RettSan-APVO) Vom 22. Februar 2012
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-RettSanAPVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
