WBRVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Pflegefachkräften für Rehabilitation (WBRVO) Vom 12. November 2008*

Ausfertigungsdatum:
12.11.2008
Fundstelle:
GVOBl. 2008, 599
25 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 17

Übergangsbestimmungen

§ 17 ÜbergangsbestimmungenEine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Weiterbildung kann auf der Grundlage der Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung in Berufen der Kranken- und Altenpflege in der Rehabilitation und Langzeitpflege vom 12. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 599) fortgeführt werden. Diese Verordnung ist unbeschadet des § 18 Abs. 1 Satz 2 insofern weiter anzuwenden.

§ 18

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung in Berufen der Kranken- und Altenpflege in der Rehabilitation und Langzeitpflege vom 7. März 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 73)*) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt am 3. Dezember 2018 nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1zu § 1 Abs. 3

Anlage 2

Theoretischer und praktischer Unterricht im Kernkurs

Anlage 2 zu § 3 Abs. 3Theoretischer und praktischer Unterricht im Kernkurs 1 Rehabilitation in pflegerischen Situationen 80 Stunden 1.1 Grundlagen der Rehabilitation Salutogenese, Behinderung und Gesundheit, Prävention, Gerontologie Grundlagen, Evidenz Based Nursing, Grundlagen Pflegewisssenschaft, Assessmentinstrumente in der rehabilitativen Pflege 24 Stunden 1.2 Pflegeverständnis Pflegetheorien Grundlagen und Kriterien, Entwicklung von Pflegeplänen, Anthropologie, Pflegeleitbild, 10 Stunden 1.3 Berufsethik Moraltheorien, Selbstbestimmung, Autonomie, Respekt, Würde Anforderungsprofil, Berufsrolle 8 Stunden 1.4 Case Management Selbstpflegefähigkeiten, Förderpotential, Partizipation der Patienten und der Angehörigen, Entscheidungsgrundlagen, Mitwirkungsmanagement, Pflegediagnostik der Handlungseinschränkungen, Fallsteuerung, Fallmanagement, Fallbesprechung, Prozessorganisation, Pflegeplanung, Pflegevisite, Biographiearbeit, 30 Stunden 1.5 Komplexität der Klientensituation Exemplarische Fallbearbeitung mit pflegerischen und medizinischen Grundlagen 8 Stunden 2 Rehabilitative Konzepte und Methoden 120 Stunden 2.1 Assessement und Bereiche der Rehabilitation Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Pflegeassessement, Bereiche der Rehabilitation und deren Schwerpunkte 16 Stunden 2.2 Grundlagen Grundlagen pflegerischer Techniken in der rehabilitativen Pflege, Präventive, kurative und kompensatorische Maßnahmen 16 Stunden 2.3 FOT Dysphagiestufen und Ernährungsmanagement, Schluckstörungen, Schlucktraining 8 Stunden 2.4 Bobath Grundlagen Bewegungsabläufe, Schwerpunkt Apoplexie und Wahrnehmung 8 Stunden 2.5 Affolter Wahrnehmung, Kommunikationsformen bei Phase F8 8 Stunden 2.6 Kinästhetik Grundlagen Bewegungsunterstützung bei Immobilität, Verlagerung von Massen, Bewegungsmöglichkeiten 8 Stunden 2.7 Validation Grundlagen der Gesprächstechnik bei Dementen, Stufen der dementiellen Entwicklung, Kommunikationsformen 8 Stunden 2.8 Aromatherapie Grundlagen der Phyto- und Aromatherapie, Selbstpflege, Ätherische Öle, Wirkungen und Nebenwirkungen, Einsatzmöglichlichkeiten in der Pflege, rechtliche Aspekte 8 Stunden 2.9 Basale Stimulation Grundlagen und Prinzipien der Wahrnehmungsförderung, Kompetenzmodell, Ansprache der basalen Sinne 8 Stunden 2.10 Expertenstandards in der Pflege Systematik der Expertenstandards, Inhaltliche Schwerpunkte, Anwendungsmöglichkeiten, Instrumente, beeinflussende Faktoren, Interventionen, Evidenzen 32 Stunden 3 Sozialwissenschaften 100 Stunden 3.1 Humanontogenetik Kompetenzentwicklung des Menschen, Souveränität als Lebenskonzept, lebenslange Entwicklung des Menschen, Phasen der Entwicklung, Souveränität und Selbstbestimmung, Kritische und sensible Phasen 20 Stunden 3.2 Psychologie Vertiefende Kommunikationstechniken, Verhandlungstechniken, Persönlichkeitsentwicklung, Management bei verändertem Situationserleben und bei Körperbildstörungen, Professionelle Distanz Selbstpflege, Professionelles Verhalten, Burn Out 20 Stunden 3.3 Soziologie Soziologische Theorien der Gesellschaftsbildung, Entwicklung der Rolle mit einer Einschränkung bzw. Behinderung, Gesellschaft und Altern, Gesellschaft und Behinderung, Migration, Milieutheorie, Sozialpädagogik, Behindertenpädagogik, Kultureller Hintergrund von Gesundheit und Krankheit 20 Stunden 3.4 Pädagogik Pädagogische Grundlagen, Lernen im Erwachsenenalter, Grundlagen von Schulungs-, Anleitungs- und Beratungsprogrammen, Lerntheorien 40 Stunden 4 Rechtliche und betriebswirtschaftliche Grundlagen 50 Stunden 4.1 Gesetzliche Grundlagen Aspekte der Sozialgesetzbücher V, XI und XII, Krankenpflegegesetz, Finanzierung und Träger der Rehabilitation, Gesundheitsökonomie, Hilfsmittelverordnung, Haftungsrecht, Betreuungsrecht 30 Stunden 4.2 Qualitätsanforderungen Vorgaben, Spezielle Anforderungen an Dokumentation, Zertifizierung, Antrags- und Bewilligungswesen, Pflegestufeneingruppierung 20 Stunden 5 Management- Leiten und Führen Nationale Expertenstandards, Qualitätsinstrumente in der Pflege, Prozessorganisation, Interdisziplinarität, Fachliche Führung von Mitarbeiter/ innen, Entscheidungsebenen, Qualitätsmanagement, Ablauforganisation versus Fallorganisation, Problemfelder im Management 50 Stunden

Anlage 3

Theoretischer und praktischer Unterricht der Vertiefungsphase

Anlage 3 zu § 3 Abs. 4Theoretischer und praktischer Unterricht der VertiefungsphaseVertiefungsmodul 1: 40 Unterrichtsstunden - Spezifische Krankheitsbilder und Handlungseinschränkungen in Bezug auf die Selbstpflegefähigkeiten- Anleitung zur Erstellung der Fallstudie Vertiefungsmodul 2: 40 Unterrichtsstunden - Reflexion der Berufspraxis und der Berufsrolle- Vertiefung der pflegerischen Diagnostik in Bezug auf Multimorbidität- Komplexität der Bedürfnisse der Klienten- Strategien des therapeutischen Teams- Pflegerische Handlungsstrategien- Reflexion des klinischen Unterrichts Abschlussmodul: 24 Unterrichtsstunden - Reflexion der Praxis- Perspektiven der pflegerischen Rehabilitation- Evaluation der Weiterbildung

Anlage 4

Anlage 4zu § 14 Abs. 1

Eingangsformel WBRVO

Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen vom 27. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren:

§ 1

Weiterbildungsbezeichnung

§ 1 Weiterbildungsbezeichnung(1) Die Anerkennung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Fachpflegerin für Rehabilitation oder Fachpfleger für Rehabilitation erhält, wer als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, als Altenpflegerin oder als Altenpfleger die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich mit der Prüfung abgeschlossen hat. (2) Auf Antrag erhält die Anerkennung auch, wer eine nach anderen Anforderungen durchgeführte, gleichwertige Weiterbildung abgeschlossen hat. (3) Über die Anerkennung wird eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt. Der gewählte Schwerpunkt gemäß § 3 Abs. 2 wird in der Urkunde ausgewiesen.

§ 10

Durchführung der Prüfung

§ 10 Durchführung der Prüfung(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses im Einvernehmen mit dem Prüfling gestatten, als Zuhörerinnen oder Zuhörer am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen. (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Sie oder er bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildungsstätte die Prüferinnen und Prüfer für die einzelnen Teile der Prüfung. (3) Über den Hergang jedes Teils der Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden sowie von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern zu unterschreiben.

§ 11

Praktischer Teil der Prüfung

§ 11 Praktischer Teil der Prüfung(1) Der praktische Teil der Prüfung wird im Fachgebiet Rehabilitation durchgeführt und von der Leitung der Weiterbildungsstätte oder einer hauptamtlichen Lehrkraft sowie von einer fachkundigen Mitarbeiterin oder einem fachkundigen Mitarbeiter der Einsatzfelder abgenommen. (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt im Einvernehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern Art und Inhalt des praktischen Teils der Prüfung. (3) Der Zeitpunkt der praktischen Prüfung soll in den letzten drei Monaten der Weiterbildungsmaßnahme liegen. Die Dauer soll je Prüfling nicht weniger als zwei Stunden betragen und drei Stunden nicht überschreiten. (4) Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer entscheiden über Bestehen oder Nichtbestehen jedes Prüfungsteils. Bei unterschiedlicher Beurteilung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 12

Mündlicher Teil der Prüfung

§ 12 Mündlicher Teil der Prüfung(1) Der mündliche Teil der Prüfung schließt diese ab und wird in Gegenwart aller Mitglieder des Prüfungsausschusses durchgeführt. Er besteht aus einem Prüfungsgespräch über einen vom Prüfling gewählten Schwerpunkt seiner Weiterbildung sowie zwei weiteren Fächern, die rechtzeitig vor dem mündlichen Teil der Prüfung bekannt zu geben sind. (2) Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen mit bis zu höchstens vier Prüflingen geprüft. Die Prüfungsdauer für den einzelnen Prüfling soll 30 Minuten nicht überschreiten. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden über Bestehen oder Nichtbestehen der mündlichen Prüfung. Bei unterschiedlicher Beurteilung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 13

Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

§ 13 Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße(1) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann insbesondere die Wiederholung eines Prüfungsteils anordnen oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklären. (2) Hat der Prüfling getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, finden die §§ 116 und 118 b des Landesverwaltungsgesetzes Anwendung.

§ 14

Bestehen und Wiederholen der Prüfung

§ 14 Bestehen und Wiederholen der Prüfung(1) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn in beiden Prüfungsteilen mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden. Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt.(2) Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der anzugeben ist, welche Prüfungsteile nicht bestanden und zu wiederholen sind und ob die Ableistung zusätzlicher Weiterbildungszeiten erforderlich ist. Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann einmal wiederholt werden. (3) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen.

§ 15

Ordnungswidrigkeiten

§ 15 OrdnungswidrigkeitenWer unbefugt eine Weiterbildungsbezeichnung nach § 1 dieser Verordnung führt, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 9 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsberufen.

§ 16

Anlagen

§ 16 AnlagenDie Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 17

Übergangsbestimmungen

§ 17 ÜbergangsbestimmungenEine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Weiterbildung kann auf der Grundlage der Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung in Berufen der Kranken- und Altenpflege in der Rehabilitation und Langzeitpflege vom 7. März 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 73), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. 2001 S. 16), fortgeführt werden. Diese Verordnung ist unbeschadet des § 18 Abs. 1 Satz 2 insofern weiter anzuwenden.

§ 18

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung in Berufen der Kranken- und Altenpflege in der Rehabilitation und Langzeitpflege vom 7. März 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 73)*) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

§ 2

Ziel der Weiterbildung

§ 2 Ziel der WeiterbildungDie Weiterbildung soll die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erweitern und vertiefen sowie Pflegepersonen mit den besonderen Aufgaben in der Rehabilitation vertraut machen. Die Weiterbildung soll insbesondere 1. eine pflegerische Einstellung vermitteln, die sich an einem ganzheitlichen, individuellen Menschenbild und am Erhalt und an der Förderung verbliebener Ressourcen orientiert;2. das Bewusstsein und die Sensibilität für die ethischen Aspekte der Rehabilitation fördern;3. die Fähigkeit stärken, die physischen, psychischen und sozialen Ressourcen der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden wahrzunehmen und deren Selbsthilfekompetenz zu stabilisieren und zu erweitern;4. die Fähigkeit vermitteln, pflegewissenschaftliche und rehabilitationswissenschaftliche Erkenntnisse und Erfordernisse in die Pflege einzubeziehen;5. Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, um die rehabilitative, aktivierende Pflege nach den individuellen Bedürfnissen der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden zu planen, zu koordinieren, umzusetzen und auszuwerten;6. Fähigkeiten und die Bereitschaft fördern, um Angehörige und andere Bezugspersonen der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden zu beraten, zu begleiten und in die Pflege einzubeziehen;7. Kenntnisse und Fähigkeiten zur individuellen Steuerung des Versorgungsprozesses vermitteln;8. Kenntnisse der rechtlichen, sozialpolitischen, finanziellen und betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen und Strukturen der Rehabilitation vermitteln;9. die Bereitschaft stärken, Mitverantwortung für die Sicherung langfristiger Rehabilitationserfolge zu übernehmen;10.die Fähigkeit zur konstruktiven Zusammenarbeit mit allen an der Rehabilitation beteiligten Berufsgruppen im Rehabilitationsteam stärken sowie11.pädagogische Kenntnisse vermitteln, um Gesundheitsberatung und -schulungen durchzuführen sowie neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Angehörige kompetent anzuleiten.

§ 3

Form, Dauer und Inhalt der Weiterbildung

§ 3 Form, Dauer und Inhalt der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung wird in einem Lehrgang durchgeführt, der theoretischen und praktischen Unterricht, klinischen Unterricht sowie berufspraktische Anteile umfasst. Jede Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. Über die Teilnahme am Unterricht und über die berufspraktischen Einsätze ist ein Nachweis zu führen. (2) Der Lehrgang besteht aus einer Grundlagenphase und einer Vertiefungsphase. In der Vertiefungsphase erfolgt die Spezialisierung auf einen der folgenden Schwerpunkte: 1. kardiologische und pulmonologische Rehabilitation2. psychiatrische und psychosomatische Rehabilitation3. neurologische und neurochirurgische Rehabilitation4. geriatrische Rehabilitation und Langzeitpflege5. orthopädische, rheumatologische und unfallchirurgische Rehabilitation6. onkologische Rehabilitation7. fachübergreifende Rehabilitation bei speziellen Erkrankungen. (3) Die Grundlagenphase umfasst einen Kernkurs mit 400 Unterrichtsstunden gemäß Anlage 2 und berufspraktische Anteile im Umfang von 320 Stunden im gewählten Schwerpunktbereich und 80 Stunden in einem anderen Bereich der Rehabilitation. Die berufspraktischen Anteile werden unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht im Hinblick auf das Weiterbildungsziel durchgeführt. Der Kernkurs wird durch eine schriftliche Hausarbeit abgeschlossen. (4) Die Vertiefungsphase dauert mindestens ein Jahr. In dieser Phase muss die Weiterbildung berufsbegleitend durchgeführt werden. Die Berufstätigkeit erfolgt im gewählten Schwerpunktbereich. Die Vertiefungsphase besteht aus drei Vertiefungsmodulen im Umfang von insgesamt 104 Unterrichtsstunden gemäß Anlage 3 und 156 Stunden klinischem Unterricht. Während der Vertiefungsphase ist eine Fallstudie zu erstellen. (5) Klinischer Unterricht ist organisiertes, vorausgeplantes Lernen im klinischen Kontext. Er kann als Einzelunterricht oder in Kleingruppen mit bis zu fünf Personen erteilt werden. Während der klinischen Unterrichtszeiten ist die Weiterbildungsteilnehmerin oder der Weiterbildungsteilnehmer von jeglicher Arbeitsverpflichtung freizustellen. Lernkonzepte für den klinischen Unterricht sollen gemeinsam von Lehrkräften der Weiterbildungsstätte, Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern und anderen fachkompetenten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Rehablilitationseinrichtung erarbeitet werden. Die für die Erteilung des Klinischen Unterrichtes erforderlichen fachlichen und berufspädagogischen Kompetenzen können auch von mehreren, gemeinsam unterrichtenden Personen nachgewiesen werden. (6) Fortbildungen, die in der Regel nicht länger als zwei Jahre vor Lehrgangsbeginn absolviert worden sind, sowie Bestandteile abgeschlossener, ähnlicher Weiterbildungen, können auf Antrag anerkannt werden, sofern sie Unterrichtsanteilen der Weiterbildung gleichwertig sind. § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsberufen gilt entsprechend.

§ 4

Zugangsvoraussetzung

§ 4 ZugangsvoraussetzungDie Weiterbildung soll nur begonnen werden, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer nachweisen kann, dass sie oder er vor Beginn der Weiterbildung mindestens sechs Monate in der Rehabilitation pflegerisch tätig war.

§ 5

Anforderungen an Weiterbildungsstätten

§ 5 Anforderungen an Weiterbildungsstätten(1) Die Leitung der Weiterbildungsstätte muss von einer Pflegefachkraft hauptamtlich wahrgenommen werden, die oder der die Lehrbefähigung in der Pflege erlangt hat und entweder eine Weiterbildung in der Rehabilitation abgeschlossen haben muss oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit in der Rehabilitation nachweisen kann. Die Lehrbefähigung muss durch ein abgeschlossenes pädagogisches Hochschulstudium oder durch eine entsprechende Weiterbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer für Pflege nachgewiesen werden. (2) Die Weiterbildungsstätte soll über eine mindestens der Anzahl der Fächer gemäß Anlage 2 entsprechende Anzahl von Lehrkräften verfügen. Sie muss für jeden Lehrgang mit bis zu 25 Teilnehmerinnen oder Teilnehmern eine Lehrkraft hauptamtlich beschäftigen. Diese muss ihre fachliche Qualifikation für das jeweilige Unterrichtsfach nachweisen und soll mindestens zwei Jahre in ihrem Beruf tätig gewesen sein. Hauptamtliche Lehrkräfte müssen Kenntnisse in der Erwachsenenbildung haben. Als hauptamtliche Lehrkraft kann auch die Leitung der Weiterbildungsstätte eingesetzt werden. (3) Die räumliche und sachliche Ausstattung der Weiterbildungsstätte muss zur Vermittlung des Bildungsinhaltes geeignet sein. Insbesondere müssen für den Unterricht in Lehrgangsgröße, den Unterricht in Gruppen und für den praktischen Unterricht eingerichtete Räume, ein ausreichender Pausenraum sowie die notwendigen sanitären Einrichtungen vorhanden sein und die für die Weiterbildung erforderlichen Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen. (4) Als Weiterbildungsstätte gilt auch ein Verbund mehrerer Einrichtungen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung der Weiterbildung verpflichten. In diesem Fall müssen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 im Verbund erfüllt werden.

§ 6

Prüfungsausschuss

§ 6 Prüfungsausschuss(1) Zur Durchführung der Prüfung ist ein Prüfungsausschuss gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsberufen des Landesamtes für soziale Dienste zu bilden.(2) Das Landesamt für soziale Dienste beauftragt eine fachlich qualifizierte Pflegekraft mit der Wahrnehmung der Aufgaben der oder des Vorsitzenden. (3) Die Prüfung soll vor dem Prüfungsausschuss der Weiterbildungsstätte abgelegt werden, an der die Weiterbildung durchgeführt worden ist.

§ 7

Festsetzung der Prüfungstermine

§ 7 Festsetzung der PrüfungstermineDie oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte die Prüfungstermine fest. Der Termin für den letzten Prüfungsteil soll in den letzten zwei Wochen des Lehrgangs liegen.

§ 8

Zulassung zur Prüfung

§ 8 Zulassung zur Prüfung(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung. Die Entscheidung und die Prüfungstermine werden dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich mitgeteilt. (2) Folgende Unterlagen müssen bei der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung vollständig vorliegen: 1. die Kopie der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), oder nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), in beglaubigter Form,2. der Nachweis über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 4,3. der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Kernkurses und4. eine Teilnahmebescheinigung der Weiterbildungsstätte, die auch Angaben über Fehlzeiten nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen enthält.

§ 9

Prüfungsversäumnis, Rücktritt von der Prüfung

§ 9 Prüfungsversäumnis, Rücktritt von der Prüfung(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über Anträge auf Rücktritt von Prüfungsterminen und über Versäumnisfolgen. Der Prüfling hat den Rücktritt und die Gründe hierfür unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Bei Rücktritt aus medizinischen Gründen ist die Begründung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. (2) Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Versäumen oder den Rücktritt von Teilen der Prüfung, gilt dieser Prüfungsteil insoweit als nicht abgelegt. Wird die Genehmigung nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, gilt dieser Prüfungsteil als nicht bestanden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.