Landesverordnung über die Führung des Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters (Registerverordnung - RegVO) Vom 3. August 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 03.08.2009
- Fundstelle:
- GVOBl. 2009, 565
§ 1(1) Bei dem Amtsgericht Kiel werden das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister einschließlich der zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.(2) Bei den Amtsgerichten Flensburg, Lübeck und Pinneberg werden das Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregister einschließlich der zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.(3) Die Anlegung beginnt, sobald die technischen und organisatorischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
§ 2Soweit die in §§ 1 und 2 genannten Register in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden, können diese Daten an andere Amtsgerichte übermittelt und auch dort zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereit gehalten werden, sofern die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
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§ 3(aufgehoben)
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§ 4(aufgehoben)
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§ 1(1) Bei dem Amtsgericht Kiel werden das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister einschließlich der zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.(2) Bei den Amtsgerichten Flensburg, Lübeck und Pinneberg werden das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Vereinsregister einschließlich der zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.(3) Die Anlegung beginnt, sobald die technischen und organisatorischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Aufgrund 1. des § 376 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102),2. des § 55 Abs. 2, des § 55 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 sowie des § 79 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574),3. des § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches in der Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100 - 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102),4. des § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102),5. des § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), Nummer 4 und 5 jeweils in Verbindung mit § 8 a Abs. 2 und 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchesverordnet die Landesregierung:
§ 1Für die Führung des Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregisters ist zuständig 1. im Bezirk des Landgerichts Kiel das Amtsgericht Kiel,2. im Bezirk des Landgerichts Flensburg das Amtsgericht Flensburg,3. im Bezirk des Landgerichts Lübeck das Amtsgericht Lübeck,4. im Bezirk des Landgerichts Itzehoe das Amtsgericht Pinneberg.
§ 2Die Führung des Partnerschaftsregisters wird für alle Amtsgerichtsbezirke in Schleswig-Holstein dem Amtsgericht Kiel übertragen.
§ 3(1) Bei dem Amtsgericht Kiel werden das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister einschließlich der zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. (2) Bei den Amtsgerichten Flensburg, Lübeck und Pinneberg werden das Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregister einschließlich der zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. (3) Die Anlegung beginnt, sobald die technischen und organisatorischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
§ 4Soweit die in §§ 1 und 2 genannten Register in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden, können diese Daten an andere Amtsgerichte übermittelt und auch dort zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereit gehalten werden, sofern die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
§ 5Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist zuständige Stelle nach 1. § 79 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches,2. § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches,3. § 156 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches,4. § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches.
§ 6(1) Ein Ersatzregister in Papierform soll angelegt werden, wenn die Eintragungen in das maschinell geführte Register länger als eine Woche dauern. Die Behördenleitung kann eine frühere Anlegung des Ersatzregisters anordnen. (2) Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das maschinell geführte Register zu übernehmen. Die elektronische Einsicht in das Registerblatt darf erst nach Übernahme gestattet werden.
§ 7Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Führung des Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters vom 2. März 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 76)*), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 361), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.