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title: "RefKathuaRelAV SH — Gesetz über die Religionsübung und Gemeindeverhältnisse der Reformierten, Katholiken, Mennoniten, Anglikaner und Baptisten im Herzogtum Holstein Vom 14. Juli 1863 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 *)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/refkathuarelavsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-RefKathuaRelAVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T18:17:25+00:00"
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# RefKathuaRelAV SH — Gesetz über die Religionsübung und Gemeindeverhältnisse der Reformierten, Katholiken, Mennoniten, Anglikaner und Baptisten im Herzogtum Holstein Vom 14. Juli 1863 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 *)

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Fundstelle:* GVOBl. 1863 163


### § 1

§ 1 *) (1) Den Reformierten, Katholiken, Mennoniten, Anglikanern und Baptisten ist wie die private so an denjenigen Orten, wo sie mit Genehmigung der Regierung zu einer kirchlichen Gemeinde zusammengetreten sind auch die gemeinsame öffentliche Religionsübung gestattet. (2) diejenigen, welche erklären, daß sie einer der genannten Religionsgemeinschaften angehören, haben in Zweifelsfällen dies nachzuweisen.

### § 2

§ 2 (1) u.(2) *) (3) **) Wer einer der genannten Religionsgemeinschaften ( § 1 ) angehört, ist von persönlichen Beiträgen und Leistungen für die Landeskirche befreit, ist jedoch verpflichtet, die auf seinem Grundbesitz haftenden Lasten zum Besten der Landeskirche abzuhalten. Dagegen kann er an den Grundbesitz geknüpfte Rechte und Funktionen mit Beziehung auf die Landeskirche, welche durch die kirchliche Gemeindemitgliedschaft bedingt sind, nicht ausüben. Nur evangelische Christen können Kirchen-Patrone sein, oder an der Verwaltung des Kirchenregiments oder des Vermögens der evangelisch-lutherischen Kirche Anteil nehmen, doch bleibt es demjenigen Besitzer eines mit Patronatsrechten versehenen Grundstückes, der sich zur evangelischen Kirche nicht bekennt, unbenommen, die Ausübung der mit dem Grundstück verbundenen Patronatsrechte für die Zeit seines Besitzes auf einen andern zu übertragen, der nach dem Ermessen der ständigen Oberbehörde die dazu erforderlichen Eigenschaften besitzt.

### §§

§§ 3-14 *)

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— Gesetz über die Religionsübung und Gemeindeverhältnisse der Reformierten, Katholiken, Mennoniten, Anglikaner und Baptisten im Herzogtum Holstein Vom 14. Juli 1863 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 *)
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-RefKathuaRelAVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
