Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes betreffend die Ablösung der Reallasten in der Provinz Schleswig-Holstein vom 3. Januar 1873 Vom 9. Dezember 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 09.12.2005
- Fundstelle:
- GVOBl. 2005, 538
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 7816-9 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1(1) Soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Reallast entgegen den §§ 1 und 54 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Ablösung der Reallasten in der Provinz Schleswig-Holstein vom 3. Januar 1873 (GS. S. 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Januar 1922 (GS. S. 7), bestellt und in das Grundbuch eingetragen worden ist, sind die Bestellung und die Eintragung nicht deshalb unwirksam und inhaltlich unzulässig, weil die Reallast andere Lasten als feste Geldrenten zum Gegenstand hat. (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht, soweit eine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht.
§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.