RdFunkVtr8ÄndG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 3. Januar 2005

Ausfertigungsdatum:
03.01.2005
Fundstelle:
GVOBl. 2005, 14
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage RdFunkVtr8ÄndG

AnlageAchter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)Das Land Baden-Württemberg,der Freistaat Bayern, das Land Berlin,das Land Brandenburg,die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg,das Land Hessen,das Land Mecklenburg-Vorpommern,das Land Niedersachsen,das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Rheinland-Pfalz,das Saarland,der Freistaat Sachsen,das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein undder Freistaat Thüringen schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 2002/22/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel

Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 2 Änderung des ARD-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 3 Änderung des ZDF-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 4 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 5 Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 6 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 7 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 8 Änderung des Mediendienste-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 9 Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 8 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 6 Nr. 7 am 1. April 2005 in Kraft. Artikel 6 Nr. 7 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2005 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 8 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Eingangsformel RdFunkVtr8ÄndG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zustimmung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

§ 1 Zustimmung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag(1) Dem von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland am 15. Oktober 2004 unterzeichneten Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 am 1. April 2005 in Kraft. Abweichend davon tritt nach seinem Artikel 9 Abs. 2 Satz 2 sein Artikel 6 Nr. 7 am 1. Januar 2007 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 2 Satz 3 gegenstandslos werden, wird dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht.

§ 2

Rundfunkgebührenbefreiung für Erstgeräte in Schulen

§ 2 Rundfunkgebührenbefreiung für Erstgeräte in SchulenFür Rundfunkempfangsgeräte nach § 5 Abs. 10 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als Erstgeräte wird Rundfunkgebührenbefreiung für die letzten drei Monate des Jahres gewährt.

§ 3

In-Kraft-Treten

§ 3 In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am 1. April 2005 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.