RdFunkVtr7ÄndG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz zum Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 30. Januar 2004

Ausfertigungsdatum:
30.01.2004
Fundstelle:
GVOBl. 2004, 50
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage RdFunkVtr7ÄndG

Anlage Siebter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)Das Land Baden-Württemberg,der Freistaat Bayern, das Land Berlin,das Land Brandenburg,die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg,das Land Hessen,das Land Mecklenburg-Vorpommern,das Land Niedersachsen,das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Rheinland-Pfalz,das Saarland,der Freistaat Sachsen,das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein undder Freistaat Thüringen schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 2002/22/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel

Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 2 Änderung des ARD-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 3 Änderung des ZDF-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 4 Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 5 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 6 Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 5 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. April 2004 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2004 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Abweichend von Absatz 2 treten Artikel 3 Nr. 1 und 4 und Artikel 5 Nr. 1 und 4 am 1. Januar 2006 in Kraft.(4) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(5) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und des Deutschlandradio-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 5 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Eingangsformel RdFunkVtr7ÄndG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zustimmung zum Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

§ 1 Zustimmung zum Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag(1) Dem von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland am 26. September 2003 unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 am 1. April 2004 in Kraft. Abweichend davon treten nach seinem Artikel 6 Abs. 3 sein Artikel 3 Nr. 1 und 4 sowie sein Artikel 5 Nr. 1 und 4 am 1. Januar 2006 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, wird dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht.

§ 2

In-Kraft-Treten

§ 2 In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am 1. April 2004 in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.