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Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages (Zweiter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Vom 7. Dezember 1995

Ausfertigungsdatum:
07.12.1995
Fundstelle:
GVOBl. 1995, 450
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage:

Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages (Zweiter ...

Anlage: Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages (Zweiter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)Das Land Baden-Württemberg,der Freistaat Bayern, das Land Berlin,das Land Brandenburg,die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg,das Land Hessen,das Land Mecklenburg-Vorpommern,das Land Niedersachsen,das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Rheinland-Pfalz,das Saarland,der Freistaat Sachsen,das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holsteinund der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel

Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 2 InkrafttretenDieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 1995 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

§ 1

Zustimmung zum Zweiten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

§ 1 Zustimmung zum Zweiten Rundfunkänderungsstaatsvertrag(1) Dem von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland am 22. Juni 1995 unterzeichneten Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages (Zweiter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Staatsvertrag nach Absatz 1 tritt nach seinem Artikel 2 am 1. Januar 1996 in Kraft. Sollte dieser Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Satz 2 gegenstandslos werden, wird dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.