Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk (RStV) im vereinten Deutschland und zur Änderung des Landesrundfunkgesetzes Vom 12. Dezember 1991
- Ausfertigungsdatum:
- 12.12.1991
- Fundstelle:
- GVOBl. 1991, 596
Artikel 4 (aufgehoben)
AnlageStaatsvertrag über den Rundfunk im vereinten DeutschlandInhaltsverzeichnis:Artikel 1RundfunkstaatsvertragArtikel 2ARD-StaatsvertragArtikel 3ZDF-StaatsvertragArtikel 4RundfunkgebührenstaatsvertragArtikel 5RundfunkfinanzierungsstaatsvertragArtikel 6Bildschirmtext-StaatsvertragArtikel 7Übergangsbestimmung, Kündigung, InkrafttretenArtikel 8Außerkrafttreten
Artikel 1 Zustimmung zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland(1) Dem von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland am 31. August 1991 in Bonn unterzeichneten Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 am 1. Januar 1992 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 3 Satz 2 gegenstandslos werden, wird dies bis zum 31. Januar 1992 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht.
Artikel 2 (Änderungsanweisungen)
Artikel 3 Zuständigkeiten(1) Zuständige Behörde nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ist die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident. (2) (aufgehoben)(3) (aufgehoben)
Artikel 5 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.