Gesetz zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Verbesserung des Rundfunkgebühreneinzuges Vom 18. November 1996
- Ausfertigungsdatum:
- 18.11.1996
- Fundstelle:
- GVOBl. 1996, 686
Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk (NDR)
§ 2 Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk (NDR)(1) Die Meldebehörde darf dem Norddeutschen Rundfunk oder der nach § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages von ihm beauftragten Stelle zum Zwecke der Einziehung der Rundfunkgebühren nach § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln: 1. Familiennamen,2. Vornamen, unter Bezeichnung des Rufnamens,3. frühere Namen,4. Tag der Geburt,5. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,6. Tag des Ein- und Auszuges,7. Familienstand,8. Sterbetag. Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre nach § 28 Abs. 7 und 8 des Landesmeldegesetzes im Melderegister gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden. (2) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt zu ermitteln, der die Gebühr zusteht. Der Norddeutsche Rundfunk und die von ihm beauftragte Stelle haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß nur berechtigte Bedienstete zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung von den Daten Kenntnis erhalten und nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden, spätestens innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung. (3) Der Norddeutsche Rundfunk hat der Meldebehörde die durch das Verfahren entstehenden Kosten zu erstatten.
(aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)
Dritter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dritter ...
Anlage:Dritter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages (Änderungsanweisungen)
Artikel 6 Änderung des Staatsvertrages über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio"(Änderungsanweisungen)
Artikel 7 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung (1) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 4 und 6 geänderten Staatsverträge und des in Artikel 5 neu geschlossenen Staatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend. (2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 1996 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. (3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. (4) Die Staatskanzleien der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und des Staatsvertrages über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 4 und 6 ergibt, mit neuem Datum bekanntzumachen.
Artikel 8 AußerkrafttretenMit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 31. August 1991 außer Kraft.
Artikel 2 Änderung des ARD-Staatsvertrages (Änderungsanweisungen)
Artikel 3 Änderung des ZDF-Staatsvertrages (Änderungsanweisungen)
Artikel 4 Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (Änderungsanweisungen)
Artikel 5 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
Zustimmung zum Staatsvertrag
§ 1 Zustimmung zum Staatsvertrag(1) Dem von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland am 11. September 1996 unterzeichneten Dritten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 am 1. Januar 1997 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, wird dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntgemacht.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.