RdFunkStVtr18ÄndG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 30. November 2015

Ausfertigungsdatum:
30.11.2015
Fundstelle:
GVOBl. 2015, 413
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage RdFunkStVtr18ÄndG

AnlageAchtzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg,der Freistaat Bayern, das Land Berlin,das Land Brandenburg,die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg,das Land Hessen,das Land Mecklenburg-Vorpommern,das Land Niedersachsen,das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Rheinland-Pfalz,das Saarland,der Freistaat Sachsen,das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein undder Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel

Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Eingangsformel RdFunkStVtr18ÄndG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zustimmung zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

§ 1 Zustimmung zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag(1) Dem von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland am 28. September 2015 unterzeichneten Achtzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(3) Der Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos werden, wird dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.