RdFunkStVtr17ÄndG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Bestimmung eines Mitglieds des ZDF-Fernsehrates Vom 30. November 2015

Ausfertigungsdatum:
30.11.2015
Fundstelle:
GVOBl. 2015, 406
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage RdFunkStVtr17ÄndG

AnlageSiebzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel

Artikel 1 Änderung des ZDF-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 2 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 3 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des ZDF-Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Eingangsformel RdFunkStVtr17ÄndG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zustimmung zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

§ 1 Zustimmung zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag(1) Dem von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland am 18. Juni 2015 unterzeichneten Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (17. RÄStV) wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(3) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 am 1. Januar 2016 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos werden, wird dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht.

§ 2

Bestimmung eines Mitgliedes des ZDF-Fernsehrates

§ 2 Bestimmung eines Mitgliedes des ZDF-FernsehratesDas Mitglied des Fernsehrates des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe q Doppelbuchstabe oo des durch den 17. RÄStV geänderten ZDF-Staatsvertrages aus dem Bereich Regional- und Minderheitensprachen aus dem Land Schleswig-Holstein wird einvernehmlich gemeinsam vom Friesenrat - Sektion Nord e.V., Südschleswigschen Verein (SSF), Plattdeutschen Rat für Schleswig-Holstein und Verband deutscher Sinti und Roma - Landesverband Schleswig-Holstein entsandt. Ist bis zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, den die Satzung des ZDF für den Eingang der Mitteilung über die Entsendung bestimmt, eine Einigung über die gemeinsame Entsendung nicht erfolgt, entscheiden die Vorsitzenden der in Satz 1 genannten Organisationen unverzüglich in gemeinsamer Sitzung durch Los. Die übrigen Vorschriften des durch den 17. RÄStV geänderten ZDF-Staatsvertrages bleiben unberührt.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.