RdFunkStVtr16ÄndG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 4. März 2015

Ausfertigungsdatum:
04.03.2015
Fundstelle:
GVOBl. 2015, 70
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage RdFunkStVtr16ÄndG

AnlageSechzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel

Artikel 1 Änderung des RundfunkfinanzierungsstaatsvertragesDer Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010, wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt neu gefasst: § 8 Höhe des Rundfunkbeitrags Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird auf monatlich 17,50 Euro festgesetzt. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 72,0454 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 25,1813 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ einen Anteil von 2,7733 vom Hundert.“b) In Absatz 2 Satz 3 wird der Betrag „163,71 Mio. Euro“ durch den Betrag „171,11 Mio. Euro“ ersetzt. 3. § 14 wird wie folgt neu gefasst: § 14 Umfang der Finanzausgleichsmasse Die Finanzausgleichsmasse beträgt 1,6 vom Hundert des ARD-Nettobeitragsaufkommens. Die Finanzausgleichsmasse wird im Verhältnis 50,92 vom Hundert zu 49,08 vom Hundert auf den Saarländischen Rundfunk und Radio Bremen aufgeteilt.

Artikel

Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages ist die dort vorgesehene Kündigungsvorschrift maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 3 am 1. April 2015 in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Eingangsformel RdFunkStVtr16ÄndG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zustimmung zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

§ 1 Zustimmung zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag(1) Dem von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland vom 4. bis 17. Juli 2014 unterzeichneten Sechzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 3 am 1. April 2015 in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 gegenstandslos werden, wird dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.