RdFunkStVtr12G SH 2009 · Schleswig-Holstein

Gesetz zum Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag1)2) Vom 14. Mai 2009

Ausfertigungsdatum:
14.05.2009
Fundstelle:
GVOBl. 2009, 286
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel RdFunkStVtr12G

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zustimmung zum Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag

§ 1 Zustimmung zum Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag(1) Dem von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland am 18. Dezember 2008 unterzeichneten Zwölften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwölfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 7 Abs. 4 Satz 1 am 1. Juni 2009 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 4 Satz 2 gegenstandslos werden, wird dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht.

§ 2

Ausführungsbestimmungen zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag

§ 2 Ausführungsbestimmungen zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag(1) Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren (§ 7 Abs. 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages) werden nach den Vorschriften des Zweiten Teils, Abschnitt V, Unterabschnitt 1 des Landesverwaltungsgesetzes vollstreckt; § 270 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes ist nicht anzuwenden. Zuständig sind die in § 263 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Landesverwaltungsgesetzes genannten Vollstreckungsbehörden; dabei richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Schuldnerin oder des Schuldners. (2) Die Rundfunkanstalt erstattet den Trägern der Vollstreckungsbehörde den durch Verwaltungsgebühr nicht gedeckten Verwaltungsaufwand der Vollstreckung. Das Innenministerium wird ermächtigt, den Erstattungsbetrag im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festzusetzen; der Erstattungsbetrag kann pauschal festgesetzt werden.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt Artikel 4 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk (RStV) im vereinten Deutschland und zur Änderung des Landesrundfunkgesetzes vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 596) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.