RdFunkÄndStVtr23G SH · Schleswig-Holstein

Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Vom 27. Januar 2020

Ausfertigungsdatum:
27.01.2020
Fundstelle:
GVOBl. 2020, 38
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage RdFunkÄndStVtr23G

AnlageDreiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)Das Land Baden-Württemberg,der Freistaat Bayern,das Land Berlin,das Land Brandenburg,die Freie Hansestadt Bremen,die Freie und Hansestadt Hamburg,das Land Hessen,das Land Mecklenburg-Vorpommern,das Land Niedersachsen,das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Rheinland-Pfalz,das Saarland,der Freistaat Sachsen,das Land Sachsen-Anhalt,das Land Schleswig-Holstein undder Freistaat Thüringenschließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel

Artikel 1 Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages[Änderungsanweisungen zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010]

Artikel

Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Juni 2020 in Kraft. Sind bis zum 31. Mai 2020 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Eingangsformel RdFunkÄndStVtr23G

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zustimmung zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

§ 1 Zustimmung zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag(1) Dem von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland bis zum 28. Oktober 2019 unterzeichneten Dreiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(3) Der Staatsvertrag tritt am 1. Juni 2020 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos werden, wird dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.