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title: "RdFunkÄndG SH 1999 — Gesetz zur Änderung rundfunkrechtlicher Vorschriften Vom 17. Dezember 1999"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/rdfunkaendgsh1999"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-RdFunkÄndGSH1999rahmen"
updated: "2026-05-13T18:16:54+00:00"
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# RdFunkÄndG SH 1999 — Gesetz zur Änderung rundfunkrechtlicher Vorschriften Vom 17. Dezember 1999

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 17.12.1999
*Fundstelle:* GVOBl. 1999 469


### Anlage 1 — Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende ...

Anlage 1 Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (Übersetzung: Deutsch) Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (im Folgenden "das Übereinkommen" genannt), das am 5. Mai 1989 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, begrüßend, dass die Erweiterung des Europarats seit 1989 zur Entwicklung und Anwendung des vom Übereinkommen vorgegebenen rechtlichen Rahmens auf paneuropäischer Ebene geführt hat; in Erwägung der im Bereich des Fernsehens realisierten tief greifenden technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen sowie dem Entstehen neuer Kommunikationsdienste in Europa seit Annahme des Übereinkommens 1989; im Bewusstsein, dass diese Entwicklungen eine Überprüfung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erfordern; eingedenk der Annahme der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (im Folgenden "die Richtlinie" genannt) in der Europäischen Gemeinschaft; in der Erwägung, dass es notwendig und dringend ist, bestimmte Bestimmungen des Übereinkommens zu ändern, damit das grenzüberschreitende Fernsehen in dieser Urkunde und in der Richtlinie auf kohärente Weise behandelt wird, so wie das in der Erklärung über Medien in einer demokratischen Gesellschaft, die von den Ministern der an der 4. Europäischen Ministerkonferenz über die Massenkommunikationspolitik (Prag, 7. bis B. Dezember 1994) teilnehmenden Staaten angenommen wurde, und in der Politischen Erklärung der 5. Europäischen Ministerkonferenz (Thessaloniki, 11. bis 12. Dezember 1997) unterstrichen wurde; im Bestreben zur Förderung der in den Empfehlungen, die vom Europarat seit der Annahme des Übereinkommens angenommen worden sind, festgelegten Grundsätze zur Ausarbeitung von Strategien für den Kampf gegen den Tabak-, Alkohol- und Drogenmissbrauch, gemeinsam mit den Meinungsmachern und den Medien, zum Recht auf Auszüge von wichtigen Ereignissen, bei denen Exklusivrechte für das Fernsehen in einem grenzüberschreitenden Zusammenhang bestehen, sowie zur Darstellung von Gewalt in den elektronischen Medien, sind wie folgt übereingekommen:

### Artikel

Artikel 1 - 33 (Änderungsanweisungen)

### Artikel

Artikel 34 Dieses Protokoll wird zur Annahme durch die Vertragsparteien des Übereinkommens aufgelegt. Vorbehalte sind nicht zulässig.

### Artikel

Artikel 35 (1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei des Übereinkommens ihre Annahmeurkunde beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt hat. (2) Dieses Protokoll tritt jedoch nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Tag in Kraft, an dem es zur Annahme vorgelegt wurde, es sei denn, eine Vertragspartei hat dem Generalsekretär des Europarats einen Einwand gegen das Inkrafttreten notifiziert. Das Recht, einen Einwand zu erheben, ist den Staaten oder der Europäischen Gemeinschaft vorbehalten, die innerhalb von drei Monaten nach Auflegung dieses Protokolls zur Annahme ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein. (3) Wenn ein solcher Einwand notifiziert wurde, tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragspartei, die den Einwand notifiziert hat, ihre Annahmeurkunde beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt hat. (4) Eine Vertragspartei kann jederzeit erklären, dass sie das Übereinkommen vorläufig anwendet.

### Artikel

Artikel 36 Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens und der Europäischen Gemeinschaft: a. jede Hinterlegung einer Annahmeurkunde; b. jede Erklärung der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls nach Artikel 35 Absatz 4; c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 35 Absätze 1 bis 3; d. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll. Geschehen zu Straßburg am 9. September 1998, in englischer und französischer Sprache, und am 1. Oktober 1998 zur Annahme aufgelegt. Die beiden Fassungen sind gleichermaßen verbindlich und werden in einer Urschrift im Archiv des Europarats hinterlegt. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens und der Europäischen Gemeinschaft beglaubigt

### Anlage 2 — Vierter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter ...

Anlage 2 Vierter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 95/47/EG sowie der Richtlinie 97/36/EG, nachstehenden Staatsvertrag:

### Artikel

Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages (Änderungsanweisungen)

### Artikel

Artikel 2 Änderung des ARD-Staatsvertrages (Änderungsanweisungen)

### Artikel

Artikel 3 Änderung des ZDF-Staatsvertrages (Änderungsanweisungen)

### Artikel

Artikel 4 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages (Änderungsanweisungen)

### Artikel

Artikel 5 Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (Änderungsanweisungen)

### Artikel

Artikel 6 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (Änderungsanweisungen)

### Artikel

Artikel 7 Änderung des Mediendienste-Staatsvertrages (Änderungsanweisungen)

### Artikel

Artikel 8 Übergangsbestimmung, Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung (1) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 7 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend. (2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme des Artikels 1 §§ 5 a Abs. 4 und 20 Abs. 4 sowie hinsichtlich des Teleshoppings § 44 Abs. 6 am 1. April 2000 in Kraft. Artikel 1 §§ 5 a Abs. 4 und 20 Abs. 4 sowie hinsichtlich des Teleshopping § 44 Abs. 6 tritt erst zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 9. September 1998 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Der Tag des In-Kraft-Tretens ist in den Veröffentlichungsblättern der Länder bekannt zu machen. Sind bis zum 31. März 2000 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. (3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. (4) Die Staatskanzleien der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 7 ergibt, mit neuem Datum bekanntzumachen.

### § 1 — Zustimmung zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende ...

§ 1 Zustimmung zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (1) Dem vom Ministerkomitee des Europarates am 9. September 1998 zur Annahme aufgelegten Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 40) wird zugestimmt. (2) Das Protokoll wird nachstehend als Anlage 1 in der gezeichneten englischen und französischen Sprachfassung mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht. (3) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 35 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

### § 2 — Zustimmung zum Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

§ 2 Zustimmung zum Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (1) Dem von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland am 31. August 1999 unterzeichneten Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend als Anlage2 veröffentlicht. (3) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 8 Abs. 2 Satz 1 mit Ausnahme seines Artikels 1 §§ 5 a Abs. 4 und 20 Abs. 4 sowie - hinsichtlich des Teleshoppings - § 44 Abs. 6 am 01. April 2000 in Kraft. Artikel 1 §§ 5 a Abs. 4 und 20 Abs. 4 sowie - hinsichtlich des Teleshoppings - § 44 Abs. 6 tritt erst zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 9. September 1998 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Der Tag dieses Inkrafttretens wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 2 Satz 4 gegenstandslos werden, wird dies ebenfalls unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht.

### § 3 — Änderung des Landesrundfunkgesetzes

§ 3 Änderung des Landesrundfunkgesetzes (siehe dort)

### § 4 — Inkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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— Gesetz zur Änderung rundfunkrechtlicher Vorschriften Vom 17. Dezember 1999
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-RdFunkÄndGSH1999rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
