Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Schleswig-Holstein (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -) Vom 3. September 1984
- Ausfertigungsdatum:
- 03.09.1984
- Fundstelle:
- GVOBl. 1984, 159
Aufgaben und Errichtung
§ 1 Aufgaben und Errichtung(1) Für die Mitglieder der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer kann ein Versorgungswerk mit Pflichtmitgliedschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden, das seinen Mitgliedern Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe seiner Satzung gewährt. (2) Die Errichtung des Versorgungswerks wird durch einen Beschluß des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer eingeleitet; der Beschluß muß bestimmen, bis zu welchem Lebensalter eine Pflichtmitgliedschaft begründet wird, sowie ferner die wesentlichen rechtlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Regelungen darstellen (Gründungsbeschluß). Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration errichtet das Versorgungswerk wenn der Gründungsbeschluß von der Mehrheit der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sowie von zwei Drittel der Mitglieder, die sich an der Abstimmung beteiligen und im Jahre der Beschlußfassung das Höchstalter für Pflichtmitglieder noch nicht vollendet haben, bestätigt wird (Urabstimmung).
Aufsicht
§ 4 AufsichtDas Versorgungswerk untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Integration.
Gründungsausschuß
§ 5 Gründungsausschuß(1) Bis zur ordnungsgemäßen Bestellung der Organe werden die Geschäfte des Versorgungswerks einschließlich seiner gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung durch einen Gründungsausschuß wahrgenommen; in diesen Ausschuß beruft das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration auf Vorschlag der Rechtsanwaltskammer fünf Personen, von denen drei Pflichtmitglieder des Versorgungswerks sein müssen. (2) Der Gründungsausschuß nach Absatz 1 erläßt eine vorläufige Satzung auf der Grundlage des Gründungsbeschlusses nach § 1 Abs. 2 Satz 1. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Über die Satzung ist von den Mitgliedern des Versorgungswerks innerhalb eines Jahres endgültig zu beschließen.
Aufgaben und Errichtung
§ 1 Aufgaben und Errichtung(1) Für die Mitglieder der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer kann ein Versorgungswerk mit Pflichtmitgliedschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden, das seinen Mitgliedern Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe seiner Satzung gewährt. (2) Die Errichtung des Versorgungswerks wird durch einen Beschluß des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer eingeleitet; der Beschluß muß bestimmen, bis zu welchem Lebensalter eine Pflichtmitgliedschaft begründet wird, sowie ferner die wesentlichen rechtlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Regelungen darstellen (Gründungsbeschluß). Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa errichtet das Versorgungswerk wenn der Gründungsbeschluß von der Mehrheit der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sowie von zwei Drittel der Mitglieder, die sich an der Abstimmung beteiligen und im Jahre der Beschlußfassung das Höchstalter für Pflichtmitglieder noch nicht vollendet haben, bestätigt wird (Urabstimmung).
Aufsicht
§ 4 AufsichtDas Versorgungswerk untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa.
Gründungsausschuß
§ 5 Gründungsausschuß(1) Bis zur ordnungsgemäßen Bestellung der Organe werden die Geschäfte des Versorgungswerks einschließlich seiner gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung durch einen Gründungsausschuß wahrgenommen; in diesen Ausschuß beruft das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa auf Vorschlag der Rechtsanwaltskammer fünf Personen, von denen drei Pflichtmitglieder des Versorgungswerks sein müssen. (2) Der Gründungsausschuß nach Absatz 1 erläßt eine vorläufige Satzung auf der Grundlage des Gründungsbeschlusses nach § 1 Abs. 2 Satz 1. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Über die Satzung ist von den Mitgliedern des Versorgungswerks innerhalb eines Jahres endgültig zu beschließen.
Aufsicht
§ 4 AufsichtDas Versorgungswerk untersteht der Rechtsaufsicht des für Justiz zuständigen Ministeriums. Das für die Versicherungsaufsicht zuständige Ministerium übt die Versicherungsaufsicht aus.
Aufgaben und Errichtung
§ 1 Aufgaben und Errichtung(1) Für die Mitglieder der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer kann ein Versorgungswerk mit Pflichtmitgliedschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden, das seinen Mitgliedern Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe seiner Satzung gewährt.(2) Die Errichtung des Versorgungswerks wird durch einen Beschluß des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer eingeleitet; der Beschluß muß bestimmen, bis zu welchem Lebensalter eine Pflichtmitgliedschaft begründet wird, sowie ferner die wesentlichen rechtlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Regelungen darstellen (Gründungsbeschluß). Das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung errichtet das Versorgungswerk wenn der Gründungsbeschluß von der Mehrheit der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sowie von zwei Drittel der Mitglieder, die sich an der Abstimmung beteiligen und im Jahre der Beschlußfassung das Höchstalter für Pflichtmitglieder noch nicht vollendet haben, bestätigt wird (Urabstimmung).
Gründungsausschuß
§ 5 Gründungsausschuß(1) Bis zur ordnungsgemäßen Bestellung der Organe werden die Geschäfte des Versorgungswerks einschließlich seiner gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung durch einen Gründungsausschuß wahrgenommen; in diesen Ausschuß beruft das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung auf Vorschlag der Rechtsanwaltskammer fünf Personen, von denen drei Pflichtmitglieder des Versorgungswerks sein müssen.(2) Der Gründungsausschuß nach Absatz 1 erläßt eine vorläufige Satzung auf der Grundlage des Gründungsbeschlusses nach § 1 Abs. 2 Satz 1. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Über die Satzung ist von den Mitgliedern des Versorgungswerks innerhalb eines Jahres endgültig zu beschließen.
Aufgaben und Errichtung
§ 1 Aufgaben und Errichtung(1) Für die Mitglieder der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer kann ein Versorgungswerk mit Pflichtmitgliedschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden, das seinen Mitgliedern Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe seiner Satzung gewährt.(2) Die Errichtung des Versorgungswerks wird durch einen Beschluß des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer eingeleitet; der Beschluß muß bestimmen, bis zu welchem Lebensalter eine Pflichtmitgliedschaft begründet wird, sowie ferner die wesentlichen rechtlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Regelungen darstellen (Gründungsbeschluß). Das Ministerium für Justiz und Gesundheit errichtet das Versorgungswerk wenn der Gründungsbeschluß von der Mehrheit der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sowie von zwei Drittel der Mitglieder, die sich an der Abstimmung beteiligen und im Jahre der Beschlußfassung das Höchstalter für Pflichtmitglieder noch nicht vollendet haben, bestätigt wird (Urabstimmung).
Gründungsausschuß
§ 5 Gründungsausschuß(1) Bis zur ordnungsgemäßen Bestellung der Organe werden die Geschäfte des Versorgungswerks einschließlich seiner gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung durch einen Gründungsausschuß wahrgenommen; in diesen Ausschuß beruft das Ministerium für Justiz und Gesundheit auf Vorschlag der Rechtsanwaltskammer fünf Personen, von denen drei Pflichtmitglieder des Versorgungswerks sein müssen.(2) Der Gründungsausschuß nach Absatz 1 erläßt eine vorläufige Satzung auf der Grundlage des Gründungsbeschlusses nach § 1 Abs. 2 Satz 1. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Über die Satzung ist von den Mitgliedern des Versorgungswerks innerhalb eines Jahres endgültig zu beschließen.
Aufgaben und Errichtung
§ 1 Aufgaben und ErrichtungFür die Mitglieder der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer ist ein Versorgungswerk mit Pflichtmitgliedschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet, das seinen Mitgliedern Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe seiner Satzung gewährt.
Satzung
§ 2 Satzung(1) Die Satzung des Versorgungswerks und ihre Änderungen werden von den Mitgliedern des Versorgungswerks mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Satzungsbeschlüsse bedürfen der Genehmigung des für Justiz zuständigen Ministeriums.(2) In der Satzung sind zu regelna) Aufgaben und Befugnisse der Organe,b) Voraussetzungen einer Pflichtmitgliedschaft auf der Grundlage des Gründungsbeschlusses; dabei ist eine Befreiung für die Rechtsanwälte vorzusehen, die nachweisen, daß sie zum Zeitpunkt der Urabstimmung bereits auf andere Weise eine gleichwertige Versorgung sichergestellt haben,c) Voraussetzungen einer freiwilligen Mitgliedschaft,d) Rechte und Pflichten der Mitglieder,e) Art und Umfang der Versorgungsleistungen,f) die Vermögensanlage des Versorgungswerks,g) Art und Weise der jährlichen Rechnungslegung.Die Satzung soll ferner für Mitglieder nach einem Ausscheiden aus der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer den Fortbestand der Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk ermöglichen.(3) Die Satzung kann eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen, insbesondere wenna)eine Mitgliedschaft in einem anderen gleichwertigen Versorgungswerk besteht oderb) auf Grund eines öffentlichen Mandats oder Amts ausreichende Versorgungsrechte bestehen.(4) Beiträge zu dem Versorgungswerk sind die Versorgungsabgaben in Höhe von 2/3 oder 3/3 des jeweils geltenden Höchstbeitrages in der Rentenversicherung im Sinne von §§ 157 bis 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Dem Mitglied des Versorgungswerks ist die Wahl zwischen diesen Versorgungsabgaben einzuräumen. Rechtsanwälten, deren Einkommen aus Rechtsanwaltstätigkeit nicht die Höhe von 2/3 oder 3/3 der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung erreicht, ist in der Satzung eine entsprechende Ermäßigung ihrer Beitragspflicht einzuräumen. Die Satzung soll vorsehen, daß zusätzliche Versorgungsbeiträge entrichtet werden können.
Auskunft, Amtshilfe
§ 3 Auskunft, Amtshilfe(1) Das Versorgungswerk kann von den Mitgliedern und den Bezugsberechtigten die Auskünfte verlangen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.(2) Solange das Mitglied oder der Bezugsberechtigte einer Auskunftspflicht nicht nachkommt, kann das Versorgungswerk nach Maßgabe der Satzung die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge schätzen und Versorgungsleistungen zurückbehalten.(3) Die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer hat dem Versorgungswerk die Zulassung eines Rechtsanwalts, das Erlöschen, die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung mitzuteilen und die weiteren, für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben.(4) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Versorgungswerk Auskunft über1. die derzeitige Anschrift,2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder3. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgeberseines Mitgliedes des Versorgungswerks, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an die öffentliche Stelle. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, soweit es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.(5) Das Versorgungswerk erhält für jede auf der Grundlage des Absatzes 4 erteilte Auskunft eine Gebühr in Höhe der Gebühr nach § 64 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 werden für Auskünfte an die Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder sowie an die zentrale Behörde nach § 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424), keine Gebühren erhoben.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Aufgaben und Errichtung
§ 1 Aufgaben und Errichtung(1) Für die Mitglieder der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer kann ein Versorgungswerk mit Pflichtmitgliedschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden, das seinen Mitgliedern Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe seiner Satzung gewährt. (2) Die Errichtung des Versorgungswerks wird durch einen Beschluß des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer eingeleitet; der Beschluß muß bestimmen, bis zu welchem Lebensalter eine Pflichtmitgliedschaft begründet wird, sowie ferner die wesentlichen rechtlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Regelungen darstellen (Gründungsbeschluß). Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa errichtet das Versorgungswerk wenn der Gründungsbeschluß von der Mehrheit der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sowie von zwei Drittel der Mitglieder, die sich an der Abstimmung beteiligen und im Jahre der Beschlußfassung das Höchstalter für Pflichtmitglieder noch nicht vollendet haben, bestätigt wird (Urabstimmung).
Satzung
§ 2 Satzung(1) Die Satzung des Versorgungswerks und ihre Änderungen werden von den Mitgliedern des Versorgungswerks mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Satzungsbeschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (2) In der Satzung sind zu regeln a) Aufgaben und Befugnisse der Organe,b) Voraussetzungen einer Pflichtmitgliedschaft auf der Grundlage des Gründungsbeschlusses; dabei ist eine Befreiung für die Rechtsanwälte vorzusehen, die nachweisen, daß sie zum Zeitpunkt der Urabstimmung bereits auf andere Weise eine gleichwertige Versorgung sichergestellt haben,c) Voraussetzungen einer freiwilligen Mitgliedschaft,d) Rechte und Pflichten der Mitglieder,e) Art und Umfang der Versorgungsleistungen,f) die Vermögensanlage des Versorgungswerks,g) Art und Weise der jährlichen Rechnungslegung. Die Satzung soll ferner für Mitglieder nach einem Ausscheiden aus der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer den Fortbestand der Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk ermöglichen. (3) Die Satzung kann eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen, insbesondere wenn a)eine Mitgliedschaft in einem anderen gleichwertigen Versorgungswerk besteht oderb) auf Grund eines öffentlichen Mandats oder Amts ausreichende Versorgungsrechte bestehen. (4) Beiträge zu dem Versorgungswerk sind die Versorgungsabgaben in Höhe von 2/3 oder 3/3 des jeweils geltenden Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte im Sinne von § 112 Abs. 1, 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes. Dem Mitglied des Versorgungswerks ist die Wahl zwischen diesen Versorgungsabgaben einzuräumen. Rechtsanwälten, deren Einkommen aus Rechtsanwaltstätigkeit nicht die Höhe von 2/3 oder 3/3 der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung erreicht, ist in der Satzung eine entsprechende Ermäßigung ihrer Beitragspflicht einzuräumen. Die Satzung soll vorsehen, daß zusätzliche Versorgungsbeiträge entrichtet werden können.
Auskunft, Amtshilfe
§ 3 Auskunft, Amtshilfe(1) Das Versorgungswerk kann von den Mitgliedern und den Bezugsberechtigten die Auskünfte verlangen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. (2) Solange das Mitglied oder der Bezugsberechtigte einer Auskunftspflicht nicht nachkommt, kann das Versorgungswerk nach Maßgabe der Satzung die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge schätzen und Versorgungsleistungen zurückbehalten. (3) Die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer hat dem Versorgungswerk die Zulassung eines Rechtsanwalts, das Erlöschen und die Zurücknahme der Zulassung mitzuteilen und die weiteren, für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben.
Aufsicht
§ 4 AufsichtDas Versorgungswerk untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Justiz, Arbeit und Europa.
Gründungsausschuß
§ 5 Gründungsausschuß(1) Bis zur ordnungsgemäßen Bestellung der Organe werden die Geschäfte des Versorgungswerks einschließlich seiner gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung durch einen Gründungsausschuß wahrgenommen; in diesen Ausschuß beruft das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa auf Vorschlag der Rechtsanwaltskammer fünf Personen, von denen drei Pflichtmitglieder des Versorgungswerks sein müssen. (2) Der Gründungsausschuß nach Absatz 1 erläßt eine vorläufige Satzung auf der Grundlage des Gründungsbeschlusses nach § 1 Abs. 2 Satz 1. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Über die Satzung ist von den Mitgliedern des Versorgungswerks innerhalb eines Jahres endgültig zu beschließen.
Inkrafttreten
§ 6 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.