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title: "RAuskÜbkAGV SH — Landesverordnung über die zuständige Stelle nach dem Ausführungsgesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 7. Juni 1968 Vom 28. April 1975"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/rauskuebkagvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-RAuskÜbkAGVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T18:11:11+00:00"
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# RAuskÜbkAGV SH — Landesverordnung über die zuständige Stelle nach dem Ausführungsgesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 7. Juni 1968 Vom 28. April 1975

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 28.04.1975
*Fundstelle:* GVOBl. 1975 93


### § 1

§ 1 Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration ist zuständig, 1. Ersuchen zu beantworten, die der Bundesminister der Justiz an Schleswig-Holstein weiterleitet, und 2. die Aufgaben der Übermittlungsstelle wahrzunehmen.

### § 1

§ 1 Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa ist zuständig, 1. Ersuchen zu beantworten, die der Bundesminister der Justiz an Schleswig-Holstein weiterleitet, und 2. die Aufgaben der Übermittlungsstelle wahrzunehmen.

### § 1

§ 1 Das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung ist zuständig, 1. Ersuchen zu beantworten, die der Bundesminister der Justiz an Schleswig-Holstein weiterleitet, und 2. die Aufgaben der Übermittlungsstelle wahrzunehmen.

### Eingangsformel RAuskÜbkAGV

Aufgrund der §§ 5 und 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433) und des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

### § 1

§ 1 Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa ist zuständig, 1. Ersuchen zu beantworten, die der Bundesminister der Justiz an Schleswig-Holstein weiterleitet, und 2. die Aufgaben der Übermittlungsstelle wahrzunehmen.

### § 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Landesverordnung über die zuständige Stelle nach dem Ausführungsgesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 7. Juni 1968 Vom 28. April 1975
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-RAuskÜbkAGVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
