Landesverordnung über die zuständige Stelle nach dem Ausführungsgesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 7. Juni 1968 Vom 28. April 1975
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.1975
- Fundstelle:
- GVOBl. 1975 93
§ 1 Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration ist zuständig, 1. Ersuchen zu beantworten, die der Bundesminister der Justiz an Schleswig-Holstein weiterleitet, und 2. die Aufgaben der Übermittlungsstelle wahrzunehmen.
§ 1 Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa ist zuständig, 1. Ersuchen zu beantworten, die der Bundesminister der Justiz an Schleswig-Holstein weiterleitet, und 2. die Aufgaben der Übermittlungsstelle wahrzunehmen.
§ 1 Das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung ist zuständig, 1. Ersuchen zu beantworten, die der Bundesminister der Justiz an Schleswig-Holstein weiterleitet, und 2. die Aufgaben der Übermittlungsstelle wahrzunehmen.
Aufgrund der §§ 5 und 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433) und des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 1 Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa ist zuständig, 1. Ersuchen zu beantworten, die der Bundesminister der Justiz an Schleswig-Holstein weiterleitet, und 2. die Aufgaben der Übermittlungsstelle wahrzunehmen.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.