RAuskÜbkAGV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständige Stelle nach dem Ausführungsgesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 7. Juni 1968 Vom 28. April 1975

Ausfertigungsdatum:
28.04.1975
Fundstelle:
GVOBl. 1975 93
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration ist zuständig, 1. Ersuchen zu beantworten, die der Bundesminister der Justiz an Schleswig-Holstein weiterleitet, und 2. die Aufgaben der Übermittlungsstelle wahrzunehmen.

§ 1

§ 1 Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa ist zuständig, 1. Ersuchen zu beantworten, die der Bundesminister der Justiz an Schleswig-Holstein weiterleitet, und 2. die Aufgaben der Übermittlungsstelle wahrzunehmen.

§ 1

§ 1 Das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung ist zuständig, 1. Ersuchen zu beantworten, die der Bundesminister der Justiz an Schleswig-Holstein weiterleitet, und 2. die Aufgaben der Übermittlungsstelle wahrzunehmen.

Eingangsformel RAuskÜbkAGV

Aufgrund der §§ 5 und 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433) und des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa ist zuständig, 1. Ersuchen zu beantworten, die der Bundesminister der Justiz an Schleswig-Holstein weiterleitet, und 2. die Aufgaben der Übermittlungsstelle wahrzunehmen.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.