RaisGrabSchGV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Raisdorf, Kreis Plön Vom 9. Februar 1979

Ausfertigungsdatum:
09.02.1979
Fundstelle:
GVOBl. 1979, 159
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Der nachstehend bestimmt abgegrenzte Bezirk in der Gemeinde Raisdorf, Kreis Plön, wird auf unbegrenzte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt: Gemarkung Preetz-Kloster Flur 5Flurstück 15/4 (teilweise) Flurstück 15/5 (teilweise).(2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 25.000 und in einer Flurkarte im Maßstab 1 : 2.000 rot umrandet eingetragen, die bei der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt sind. Weitere Ausfertigungen befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig als oberer Denkmalschutzbehörde, beim Landrat des Kreises Plön als unterer Denkmalschutzbehörde sowie beim Bürgermeister der Gemeinde Raisdorf.

§ 1

§ 1(1) Der nachstehend bestimmt abgegrenzte Bezirk in der Gemeinde Raisdorf, Kreis Plön, wird auf unbegrenzte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt: Gemarkung Preetz-Kloster Flur 5Flurstück 15/4 (teilweise) Flurstück 15/5 (teilweise).(2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 25.000 und in einer Flurkarte im Maßstab 1 : 2.000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt sind. Weitere Ausfertigungen befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig als oberer Denkmalschutzbehörde, beim Landrat des Kreises Plön als unterer Denkmalschutzbehörde sowie beim Bürgermeister der Gemeinde Raisdorf.

§ 1

§ 1(1) Der nachstehend bestimmt abgegrenzte Bezirk in der Gemeinde Raisdorf, Kreis Plön, wird auf unbegrenzte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt: Gemarkung Preetz-Kloster Flur 5Flurstück 15/4 (teilweise) Flurstück 15/5 (teilweise).(2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 25.000 und in einer Flurkarte im Maßstab 1 : 2.000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt sind. Weitere Ausfertigungen befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig als oberer Denkmalschutzbehörde, beim Landrat des Kreises Plön als unterer Denkmalschutzbehörde sowie beim Bürgermeister der Gemeinde Raisdorf.

§ 1

§ 1(1) Der nachstehend bestimmt abgegrenzte Bezirk in der Gemeinde Raisdorf, Kreis Plön, wird auf unbegrenzte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt:Gemarkung Preetz-Kloster Flur 5Flurstück 15/4 (teilweise)Flurstück 15/5 (teilweise).(2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 25.000 und in einer Flurkarte im Maßstab 1 : 2.000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt sind. Weitere Ausfertigungen befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig als oberer Denkmalschutzbehörde, beim Landrat des Kreises Plön als unterer Denkmalschutzbehörde sowie beim Bürgermeister der Gemeinde Raisdorf.

§ 1

§ 1(1) Der nachstehend bestimmt abgegrenzte Bezirk in der Gemeinde Raisdorf, Kreis Plön, wird auf unbegrenzte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt:Gemarkung Preetz-Kloster Flur 5Flurstück 15/4 (teilweise)Flurstück 15/5 (teilweise).(2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 25.000 und in einer Flurkarte im Maßstab 1 : 2.000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt sind. Weitere Ausfertigungen befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig als oberer Denkmalschutzbehörde, beim Landrat des Kreises Plön als unterer Denkmalschutzbehörde sowie beim Bürgermeister der Gemeinde Raisdorf.

Eingangsformel RaisGrabSchGV

Aufgrund des § 19 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der Kulturdenkmale i. d. F. vom 18. September 1972 (GVOBl. Schl.-H. S. 165), geändert durch Artikel 37 des Gesetzes zur Anpassung des schleswig-holsteinischen Landesrechts an das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts und andere straf- und bußgeldrechtliche Vorschriften des Bundes (LStrAnpG II) vom 9. Dezember 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 453), wird verordnet:

§ 2

§ 2In dem Grabungsschutzgebiet sind Arbeiten, die die dort vermuteten vor- und frühgeschichtlichen Anlagen und Funde gefährden können, nur mit Genehmigung des Landesamtes für Vor- und Frühgeschichte gestattet. Genehmigungspflichtig sind insbesondere 1. tiefgründige Erdarbeiten, Auffüllungen, Planierungen,2. Bau- und Erschließungsmaßnahmen aller Art,3. Anlage neuer Entwässerungsgräben im Niederungsbereich.4. Begradigung des Schwentinelaufes,5. Tiefpflügen (über 30 cm).6. Aufforstungen,7. Absammeln von archäologischem Fundgut.

§ 3

§ 3(1) Die Genehmigung ist vom Eigentümer, Pächter, Nutznießer oder von sonstigen Verfügungsberechtigten des Grundstücks, auf dem Arbeiten nach § 2 durchgeführt werden sollen, rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte, Schloß Gottorf, Schleswig, schriftlich zu beantragen. (2) Die Genehmigung gilt nach Ablauf von vier Wochen seit der Antragstellung als erteilt, wenn bis dahin den vorgesehenen Arbeiten nicht widersprochen ist (§ 19 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz).

§ 4

§ 4Änderungen des Besitzstandes im Bereich des Grabungsschutzgebietes sind dem Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig nach Beginn entsprechender Verhandlungen unverzüglich anzuzeigen (§ 10 Denkmalschutzgesetz).

§ 5

§ 5Wer vorsätzlich ohne Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde im Grabungsschutzgebiet Arbeiten ausführt, die Denkmale aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit gefährden können (§ 2), handelt ordnungswidrig und kann nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zur Höhe von 50.000.- DM belegt werden.

§ 6

§ 6Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.