RadASammStBestV SH · Schleswig-Holstein

Verordnung zur Bestimmung einer Sammelstelle für radioaktive Abfälle Vom 20. Juli 1964, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971*)

Fundstelle:
GVOBl. 1964, 131
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die Lagerstätte des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Integration bei der Gesellschaft für Kernenergieverwertung in Schiffbau und Schifffahrt mbH in Geesthacht-Tesperhude, Reaktoranlage, wird zur Sammelstelle für radioaktive Abfälle im Sinne des § 42 Abs. 1 der Ersten Strahlenschutzverordnung bestimmt.

§ 1

§ 1Die Lagerstätte des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume bei der Gesellschaft für Kernenergieverwertung in Schiffbau und Schifffahrt mbH in Geesthacht-Tesperhude, Reaktoranlage, wird zur Sammelstelle für radioaktive Abfälle im Sinne des § 42 Abs. 1 der Ersten Strahlenschutzverordnung bestimmt.

§ 1

§ 1Die Lagerstätte des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung bei der Gesellschaft für Kernenergieverwertung in Schiffbau und Schifffahrt mbH in Geesthacht-Tesperhude, Reaktoranlage, wird zur Sammelstelle für radioaktive Abfälle im Sinne des § 42 Abs. 1 der Ersten Strahlenschutzverordnung bestimmt.

§ 1

§ 1Die Lagerstätte des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur bei der Gesellschaft für Kernenergieverwertung in Schiffbau und Schifffahrt mbH in Geesthacht-Tesperhude, Reaktoranlage, wird zur Sammelstelle für radioaktive Abfälle im Sinne des § 42 Abs. 1 der Ersten Strahlenschutzverordnung bestimmt.

Eingangsformel RadASammStBestV

Aufgrund des § 42 Abs. 1 der Ersten Strahlenschutzverordnung vom 24. Juni 1960 (BGBl. I S. 439) wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Lagerstätte des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren bei der Gesellschaft für Kernenergieverwertung in Schiffbau und Schifffahrt mbH in Geesthacht-Tesperhude, Reaktoranlage, wird zur Sammelstelle für radioaktive Abfälle im Sinne des § 42 Abs. 1 der Ersten Strahlenschutzverordnung bestimmt.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.