Landesverordnung über den Denkmalbereich "Eisenbahnersiedlung Quellental" Vom 11 Juli 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 11.07.2001
- Fundstelle:
- GVOBl. 2001, 111
Festlegung als Denkmalbereich
§ 1 Festlegung als Denkmalbereich(1) Die Eisenbahnersiedlung Quellental der Stadt Büchen im Kreis Herzogtum Lauenburg wird als Denkmalbereich festgelegt. (2) Der Denkmalbereich wird mit der Bezeichnung "Eisenbahnersiedlung Quellental" unter Nummer 2 in das bei der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten geführte Verzeichnis der Denkmalbereiche eingetragen.
Festlegung als Denkmalbereich
§ 1 Festlegung als Denkmalbereich(1) Die Eisenbahnersiedlung Quellental der Stadt Büchen im Kreis Herzogtum Lauenburg wird als Denkmalbereich festgelegt. (2) Der Denkmalbereich wird mit der Bezeichnung "Eisenbahnersiedlung Quellental" unter Nummer 2 in das im Ministerium für Bildung und Kultur geführte Verzeichnis der Denkmalbereiche eingetragen.
Festlegung als Denkmalbereich
§ 1 Festlegung als Denkmalbereich(1) Die Eisenbahnersiedlung Quellental der Stadt Büchen im Kreis Herzogtum Lauenburg wird als Denkmalbereich festgelegt. (2) Der Denkmalbereich wird mit der Bezeichnung "Eisenbahnersiedlung Quellental" unter Nummer 2 in das im Ministerium für Justiz, Kultur und Europa geführte Verzeichnis der Denkmalbereiche eingetragen.
Festlegung als Denkmalbereich
§ 1 Festlegung als Denkmalbereich(1) Die Eisenbahnersiedlung Quellental der Stadt Büchen im Kreis Herzogtum Lauenburg wird als Denkmalbereich festgelegt.(2) Der Denkmalbereich wird mit der Bezeichnung "Eisenbahnersiedlung Quellental" unter Nummer 2 in das im Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung geführte Verzeichnis der Denkmalbereiche eingetragen.
Festlegung als Denkmalbereich
§ 1 Festlegung als Denkmalbereich(1) Die Eisenbahnersiedlung Quellental der Stadt Büchen im Kreis Herzogtum Lauenburg wird als Denkmalbereich festgelegt.(2) Der Denkmalbereich wird mit der Bezeichnung "Eisenbahnersiedlung Quellental" unter Nummer 2 in das im Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur geführte Verzeichnis der Denkmalbereiche eingetragen.
Anlage Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/874989da-4b67-490c-8550-bb0c83deda2d-224-1-33+anlage.pdf
Aufgrund des § 5 Abs. 4 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 676 ber. 1997 S. 360) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:
Geltungsbereich
§ 2 Geltungsbereich(1) Der Denkmalbereich liegt südöstlich des Bahnhofsgeländes Büchen in dem Gleisdreieck der Bahnstrecken von Büchen nach Berlin und nach Lauenburg. Er umfasst die Eisenbahnersiedlung Quellental mit den baulichen Anlagen und den umgebenden Freiflächen. (2) Die Grenze des Denkmalbereichs ist in der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5000 schwarz gestrichelt eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der schwarz gestrichelten Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
Schutzgegenstand
§ 3 SchutzgegenstandDie Eisenbahnersiedlung Quellental besteht aus sieben Wohngebäuden sowie den Nebengebäuden mit den umliegenden Frei- und Verkehrsflächen. Ihr kommt aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen eine besondere Bedeutung zu. Die Siedlung ist in ihrer städtebaulichen Geschlossenheit mit den historischen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus der Zeit zwischen etwa 1875 und 1900 ein seltenes Dokument der frühindustriellen Entwicklung des Siedlungswesens in Schleswig-Holstein.
Schutzzweck
§ 4 SchutzzweckSchutzzweck dieser Verordnung ist es, den Siedlungsgrundriss und das Erscheinungsbild der Siedlung zu erhalten. Diese werden bestimmt durch die vorhandenen baulichen Anlagen und die zugehörigen Verkehrs-, Neben- und Freiflächen.
Genehmigungspflichtige Veränderungen
§ 5 Genehmigungspflichtige Veränderungen(1) Genehmigungspflichtig nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Denkmalschutzgesetzes sind insbesondere 1. Baumaßnahmen, die den Siedlungsgrundriss oder das Erscheinungsbild der Siedlung oder der vorhandenen baulichen Anlagen wesentlich verändern und2. Pflanz- oder Gestaltungsmaßnahmen, die das Erscheinungsbild der vorhandenen baulichen Anlagen oder der zugehörigen Verkehrs-, Neben- und Freiflächen wesentlich verändern.
Ordnungswidrigkeiten
§ 6 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 Denkmalschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Genehmigung entgegen 1. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Baumaßnahmen vornimmt, die den Siedlungsgrundriss oder das Erscheinungsbild der Siedlung oder der vorhandenen baulichen Anlagen wesentlich verändern,2. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Pflanz- oder Gestaltungsmaßnahmen vornimmt, die das Erscheinungsbild der vorhandenen baulichen Anlagen oder der zugehörigen Verkehrs-, Neben- und Freiflächen wesentlich verändern.
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.