Landesverordnung über die Qualifikation für ein Studium an einer Hochschule (Studienqualifikationsverordnung - StuQuaVO -) Vom 26. Juni 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 26.06.2009
- Fundstelle:
- GVOBl. 2009, 392
Inkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und am 30. Dezember 2018 außer Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Studienqualifikationsverordnung vom 6. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 659)*), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 30. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S.101), außer Kraft.
Allgemeine Hochschulreife
§ 1 Allgemeine HochschulreifeDie allgemeine Hochschulreife wird nachgewiesen durch1. das Abiturzeugnis eines Gymnasiums, einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe, eines Beruflichen Gymnasiums oder eines Abendgymnasiums in Schleswig-Holstein, wobei im Falle einer Ersatzschule die staatliche Anerkennung nach § 116 Schulgesetz (SchulG) Voraussetzung ist,2. das Abschlusszeugnis einer Berufsoberschule in Schleswig-Holstein mit nachgewiesenen Kenntnissen in einer zweiten Fremdsprache, wobei im Falle einer Ersatzschule die staatliche Anerkennung nach § 116 SchulG Voraussetzung ist,3. das Zeugnis über eine bestandene entsprechende Externenprüfung.
Fachgebundene Hochschulreife
§ 2 Fachgebundene HochschulreifeDie fachgebundene Hochschulreife wird nachgewiesen durch1. ein Zeugnis nach § 1,2. das Abschlusszeugnis einer Berufsoberschule in Schleswig-Holstein, wobei im Falle einer Ersatzschule die staatliche Anerkennung nach § 116 SchulG Voraussetzung ist,3. ein Zeugnis über die bestandene Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg für Universitäten in der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Fachhochschulreife
§ 3 Allgemeine FachhochschulreifeDie allgemeine Fachhochschulreife wird nachgewiesen durch1. ein Zeugnis nach § 1,2. ein Abschlusszeugnis nach § 2 Nummer 2,3. das Abschlusszeugnis einer Fachoberschule in Schleswig-Holstein, wobei im Falle einer Ersatzschule die staatliche Anerkennung nach § 116 SchulG Voraussetzung ist,4. das Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil), das an einer unter § 1 Nummer 1 genannten Einrichtung erworben wurde, in Verbindung mit dem Nachweis über eine fachpraktische Vorbildung,5. das Abschlusszeugnis einer Berufsschule, Berufsfachschule oder Fachschule in Schleswig-Holstein jeweils mit dem Vermerk über den zusätzlichen Erwerb der Fachhochschulreife, wobei im Falle einer Ersatzschule die staatliche Anerkennung nach § 116 SchulG Voraussetzung ist,6. das Zeugnis über eine bestandene Externenprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) in Verbindung mit dem Nachweis über eine fachpraktische Vorbildung,7. das Zeugnis über eine bestandene entsprechende Externenprüfung in einer unter Nummer 3 genannten Schulart,8. das Zeugnis über eine bestandene entsprechende Externenprüfung in einer unter Nummer 5 genannten Schulart mit Ausnahme der Berufsschule jeweils mit dem Vermerk über den zusätzlichen Erwerb der Fachhochschulreife.
Hochschulzugangsberechtigungen aus dem Ausland und der ehemaligen DDR
§ 5 Hochschulzugangsberechtigungen aus dem Ausland und der ehemaligen DDR(1) Zum Studium ist auch berechtigt, wer eine der deutschen Hochschulzugangsberechtigung als gleichwertig festgestellte ausländische Bildung sowie die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt. Grundlage für die Feststellung der Gleichwertigkeit sind die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.(2) Die staatlichen Universitäten und ihnen gleichgestellten staatlichen Hochschulen sowie die staatlichen Fachhochschulen entscheiden im Rahmen von Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahren, ob ausländische Bildungsnachweise zum Studium in Schleswig-Holstein berechtigen. Die Entscheidung ist auf den angestrebten Studiengang zu beschränken. Das Recht des für Bildung zuständigen Ministeriums, über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsnachweise mit deutschen Schulzeugnissen zu entscheiden, bleibt hiervon unberührt.(3) Hochschulzugangsberechtigungen, die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworben wurden, gelten als Nachweis der Hochschulreife, wenn sie durch das für Bildung zuständige Ministerium entsprechend anerkannt wurden.
Inkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Studienqualifikationsverordnung vom 6. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 659)*), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 30. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S.101), außer Kraft.
Aufgrund des § 39 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz) vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen:
Allgemeine Hochschulreife
§ 1 Allgemeine HochschulreifeDie allgemeine Hochschulreife wird nachgewiesen durch 1. das Abiturzeugnis eines öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Gymnasiums, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Gesamtschule oder Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe, eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Beruflichen Gymnasiums oder eines Abendgymnasiums in Schleswig-Holstein,2. das Abschlusszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Berufsoberschule in Schleswig-Holstein mit nachgewiesenen Kenntnissen in einer zweiten Fremdsprache,3. das Zeugnis über eine bestandene Nichtschülerprüfung in einer unter Nummer 1 oder 2 genannten Schulart.
Fachgebundene Hochschulreife
§ 2 Fachgebundene HochschulreifeDie fachgebundene Hochschulreife wird nachgewiesen durch 1. ein Zeugnis nach § 1,2. das Abschlusszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Berufsoberschule in Schleswig-Holstein,3. ein Zeugnis über die bestandene Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg für Universitäten in der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Fachhochschulreife
§ 3 Allgemeine FachhochschulreifeDie allgemeine Fachhochschulreife wird nachgewiesen durch 1. ein Zeugnis nach § 1,2. ein Abschlusszeugnis nach § 2 Nr. 2,3. das Abschlusszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachoberschule in Schleswig-Holstein,4. das Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil), das an einer unter § 1 Nr. 1 genannten Einrichtungen erworben wurde, in Verbindung mit dem Nachweis über eine fachpraktische Vorbildung,5. das Abschlusszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Berufsschule, Berufsfachschule oder Fachschule in Schleswig-Holstein jeweils mit dem Vermerk über den zusätzlichen Erwerb der Fachhochschulreife,6. das Zeugnis über eine bestandene Nichtschülerprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) in Verbindung mit dem Nachweis über eine fachpraktische Vorbildung,7. das Zeugnis über eine bestandene Nichtschülerprüfung in einer unter Nummer 3 genannten Schulart,8. das Zeugnis über eine bestandene Nichtschülerprüfung in einer unter Nummer 5 genannten Schulart jeweils mit dem Vermerk über den zusätzlichen Erwerb der Fachhochschulreife.
Hochschulzugangsberechtigungen aus dem Inland
§ 4 Hochschulzugangsberechtigungen aus dem Inland(1) Eine fachgebundene Zugangsberechtigung zu einer Fachhochschule wird nachgewiesen durch ein Zeugnis über die bestandene Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg in der Bundesrepublik Deutschland. (2) Die außerhalb des Landes Schleswig-Holstein in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen gelten im gleichen Umfang in Schleswig-Holstein.
Hochschulzugangsberechtigungen aus dem Ausland und der ehemaligen DDR
§ 5 Hochschulzugangsberechtigungen aus dem Ausland und der ehemaligen DDR(1) Zum Studium ist auch berechtigt, wer eine der deutschen Hochschulzugangsberechtigung als gleichwertig festgestellte ausländische Bildung sowie die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt. Grundlage für die Feststellung der Gleichwertigkeit sind die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. (2) Die staatlichen Universitäten und ihnen gleichgestellten staatlichen Hochschulen sowie die staatlichen Fachhochschulen entscheiden im Rahmen von Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahren, ob ausländische Bildungsnachweise zum Studium in Schleswig-Holstein berechtigen. Die Entscheidung ist auf den angestrebten Studiengang zu beschränken. Das Recht des für Bildung zuständigen Ministeriums, über die Gleichstellung ausländischer Bildungsnachweise mit deutschen Schulzeugnissen zu entscheiden, bleibt hiervon unberührt. (3) Hochschulzugangsberechtigungen, die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworben wurden, gelten als Nachweis der Hochschulreife, wenn sie durch das für Bildung zuständige Ministerium entsprechend anerkannt wurden.
Inkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2013 außer Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Studienqualifikationsverordnung vom 6. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 659)*), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 30. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S.101), außer Kraft.
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