Landesverordnung über die Arbeitszeit von Studienleiterinnen und Studienleitern des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (StLAZVO) Vom 10. Mai 2016
- Ausfertigungsdatum:
- 10.05.2016
- Fundstelle:
- NBl.MSB.Schl.-H. 2016, 105
Anlage zu § 3 Tätigkeiten Zeitstunden 1. ganztägige Veranstaltung in Aus-, Fort- oder Weiterbildung (auch Online-Formate) 8 Vor- und Nachbereitungszeit 10 zuzüglich Fahrzeiten nach § 3 Satz 3 Bei nicht ganztägigen Veranstaltungen werden die jeweilige Dauer der Veranstaltung und die Vor- und Nachbereitungszeit anteilig berücksichtigt. 2. Ausbildungsberatung zuzüglich Fahrzeiten nach § 3 Satz 3 3,5 3. Hausarbeit Themenstellung und Beratung 2 Beurteilung und Anfertigung des Gutachtens 12 4. Staatsprüfung 7 Vor- und Nachbereitung 4 zuzüglich Fahrzeiten nach § 3 Satz 3 5. Unterrichtsverpflichtung an der Schule je Lehrerwochenstunde Lehrerwochenstunde umgerechnet in Zeitstunden 6. zugewiesene Aufgaben (zum Beispiel zentrale Abschlüsse, Bildungsstandards, Fachanforderungen, Vergleichsarbeiten, Landesfachberatung) Einzelfall-Regelung 7. Dienstbesprechungen, Mitarbeit in Arbeitskreisen, Fachberatung im Einzelfall, eigene Fortbildung und dergleichen (Pauschale pro Schulhalbjahr) Bei einem Abordnungsumfang von bis zu 25 % bezogen auf eine Vollzeitstelle steigt die Entlastung linear von 0 auf bis zu 50 Stunden pro Schulhalbjahr an. bis zu 50 Bei einem Abordnungsumfang von 25 % bis zu 100 % bezogen auf eine Vollzeitstelle steigt die Entlastung linear auf bis zu 105 Stunden pro Schulhalbjahr bei Vollbeschäftigung an. bis zu 105 Fahrzeiten nach § 3 Satz 3 werden zusätzlich gewährt. Die Studienleiterinnen und Studienleiter mit einem Abordnungsumfang bis zu 25 % bezogen auf eine Vollzeitstelle stimmen mit dem IQSH ab, an welchen Dienstbesprechungen und Fachteamsitzungen sie zur Teilnahme verpflichtet sind.
Aufgrund des § 134 Absatz 3 des Schulgesetzes verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und Erholungsurlaub
§ 1 Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und Erholungsurlaub(1) Für hauptamtliche Studienleiterinnen und Studienleiter des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH) gelten die arbeitszeitrechtlichen Regelungen des öffentlichen Dienstes mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach der Arbeitszeitverordnung (SH AZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Februar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 162). Die Ermäßigung der Arbeitszeit für hauptamtliche Studienleiterinnen und Studienleiter mit einer Schwerbehinderung richtet sich nach den dafür in der Pflichtstundenverordnung vom 30. April 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 123), geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2019 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 187), getroffenen Regelungen.(2) Für teilabgeordnete Studienleiterinnen und Studienleiter legt das IQSH die Arbeitszeit entsprechend dem jeweiligen prozentualen Abordnungsumfang fest.(3) Für hauptamtliche und teilabgeordnete Studienleiterinnen und Studienleiter wird nach § 11 der Erholungsurlaubsverordnung vom 2. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 597), der Erholungsurlaub durch die Ferien abgegolten.
Nachweis der Arbeits- und Fahrzeiten
§ 2 Nachweis der Arbeits- und FahrzeitenStudienleiterinnen und Studienleiter des IQSH belegen die erbrachte Arbeitszeit und die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Fahrzeiten (Dienstreisen) über Tätigkeitsnachweise. Näheres regelt das IQSH mit Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums.
Zeitansätze
§ 3 ZeitansätzeFür die von den Studienleiterinnen und Studienleitern wahrzunehmenden Tätigkeiten gelten die in der Anlage dargestellten Zeitansätze. Die Anlage ist Bestandteil der Verordnung. Nach § 2 belegte Fahrzeiten werden entsprechend dem tatsächlichen Anfall als Arbeitszeit angerechnet.
Zeitguthaben und Zeitfehl
§ 4 Zeitguthaben und ZeitfehlDie zulässige Höhe eines Zeitguthabens und Zeitfehls bestimmt sich für hauptamtliche Studienleiterinnen und Studienleiter nach § 2 Absatz 1 SH AZVO. Für teilabgeordnete Studienleiterinnen und Studienleiter ist eine entsprechend ihres Abordnungsumfangs geringere Höhe eines Zeitguthabens und Zeitfehls zulässig.
Anrechnung im Krankheitsfall
§ 5 Anrechnung im KrankheitsfallIm Krankheitsfall wird die erforderliche Arbeitszeit angerechnet, um die Studienleiterin oder den Studienleiter im Hinblick auf die Arbeitszeit so zu stellen, als wäre der Krankheitsfall nicht eingetreten. Näheres zur Anrechnung im Krankheitsfall regelt das IQSH mit Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums.
Einzelfälle und Verfahren
§ 6 Einzelfälle und Verfahren(1) Über notwendige Einzelfallregelungen nach Nummer 6 der Anlage zu § 3 Satz 3 entscheidet das IQSH in eigener Zuständigkeit.(2) Erforderliche Nachweis- und Genehmigungsverfahren regelt das IQSH mit Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums.
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.
Anlage zu § 3 Tätigkeiten Zeitstunden 1.* halbtägige Veranstaltung in Aus-, Fort- oder Weiterbildung 4 Vor- und Nachbereitungszeit 5 bei einfacher Fahrstrecke von bis zu 20 km 0,5 bei einfacher Fahrstrecke von bis zu 60 km 2 bei einfacher Fahrstrecke von bis zu 120 km 3 bei einfacher Fahrstrecke von mehr als 120 km 4,5 2.* ganztägige Veranstaltung in Aus-, Fort- oder Weiterbildung 8 Vor- und Nachbereitungszeit 10 bei einfacher Fahrstrecke von bis zu 20 km 0,5 bei einfacher Fahrstrecke von bis zu 60 km 2 bei einfacher Fahrstrecke von bis zu 120 km 3 bei einfacher Fahrstrecke von mehr als 120 km 4,5 3.* Ausbildungsberatung 3,5 bei einfacher Fahrstrecke von bis zu 20 km 0,5 bei einfacher Fahrstrecke von bis zu 60 km 2 bei einfacher Fahrstrecke von bis zu 120 km 3 bei einfacher Fahrstrecke von mehr als 120 km 4,5 4. Hausarbeit Themenstellung und Beratung 2 Beurteilung und Anfertigung des Gutachtens 12 5.* Staatsprüfung 7 Vor- und Nachbereitung 4 bei einfacher Fahrstrecke von bis zu 20 km 0,5 bei einfacher Fahrstrecke von bis zu 60 km 2 bei einfacher Fahrstrecke von bis zu 120 km 3 bei einfacher Fahrstrecke von mehr als 120 km 4,5 6. Unterrichtsverpflichtung an der Schule im Umfang von einer Lehrerwochenstunde (Pauschale pro Schulhalbjahr) 35 7. zugewiesene Aufgaben (zum Beispiel zentrale Abschlüsse, Bildungsstandards, Fachanforderungen, Vergleichsarbeiten, Landesfachberatung) Einzelfallregelung 8. Dienstbesprechungen, Mitarbeit in Arbeitskreisen, Fachberatung im Einzelfall, eigene Fortbildung und dergleichen (Pauschale pro Schulhalbjahr) für Studienleiterinnen und Studienleiter mit einem Abordnungsumfang von über 23 Lehrerwochenstunden 105 und für teilabgeordnete Studienleiterinnen und Studienleiter mit einem Abordnungsumfang von 18 - 23 Lehrerwochenstunden 82,5 11 - 17 Lehrerwochenstunden 70 6 - 10 Lehrerwochenstunden 52,5 4 - 5 Lehrerwochenstunden 35 2 - 3 Lehrerwochenstunden.Die Studienleiterinnen und Studienleiter mit einem Abordnungsumfang von weniger als 5 Lehrerwochenstunden sind von der Verpflichtung freigestellt, an allen Dienstbesprechungen und Fachteamsitzungen teilzunehmen. 17,5
Aufgrund des § 134 Absatz 2 des Schulgesetzes verordnet das Ministerium für Schule und Berufsbildung:
Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
§ 1 Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit(1) Für hauptamtliche Studienleiterinnen und Studienleiter des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH) gelten die arbeitszeitrechtlichen Regelungen des öffentlichen Dienstes mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von derzeit 41 Zeitstunden und der sich hieraus ergebenden Jahresarbeitszeit. Die Ermäßigung der Arbeitszeit für hauptamtliche Studienleiterinnen und Studienleiter mit einer Schwerbehinderung richtet sich nach den dafür in der Pflichtstundenverordnung vom 30. April 2014 (NBl. MBW Schl.-H. S. 123), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), getroffenen Regelungen. (2) Für teilabgeordnete Studienleiterinnen und Studienleiter legt das IQSH die Arbeitszeit entsprechend dem jeweiligen Abordnungsumfang fest. Bei einer Abordnung im Umfang von einer Lehrerwochenstunde ist eine Arbeitszeit von 35 Zeitstunden pro Schulhalbjahr zu erbringen. (3) Für hauptamtliche und teilabgeordnete Studienleiterinnen und Studienleiter wird nach § 11 der Erholungsurlaubsverordnung vom 2. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 426), der Erholungsurlaub durch die Ferien abgegolten.
Nachweis der Arbeitszeit
§ 2 Nachweis der ArbeitszeitStudienleiterinnen und Studienleiter des IQSH belegen die erbrachte Arbeitszeit über Tätigkeitsnachweise. Näheres regelt das IQSH mit Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums.
Zeitansätze
§ 3 ZeitansätzeFür die von den Studienleiterinnen und Studienleitern wahrzunehmenden Tätigkeiten gelten die in der Anlage dargestellten Zeitansätze. Die Anlage ist Bestandteil der Verordnung.
Zeitguthaben und Zeitfehl
§ 4 Zeitguthaben und ZeitfehlDie zulässige Höhe eines Zeitguthabens und Zeitfehls bestimmt sich für hauptamtliche Studienleiterinnen und Studienleiter nach § 2 Absatz 1 der Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 426). Für teilabgeordnete Studienleiterinnen und Studienleiter ist eine entsprechend ihres Abordnungsumfangs geringere Stundenzahl übertragbar.
Anrechnung im Krankheitsfall
§ 5 Anrechnung im KrankheitsfallIm Krankheitsfall wird pro Arbeitstag ein Fünftel der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit angerechnet. In der unterrichtsfreien Zeit werden Krankheitszeiten angerechnet, wenn Veranstaltungen durchzuführen gewesen wären. Eine Anrechnung von Krankheitstagen setzt bei teilabgeordneten Studienleiterinnen und Studienleitern einen schriftlichen Nachweis durch die Schule voraus.
Einzelfallentscheidungen und Verfahrensregelungen.
§ 6 Einzelfallentscheidungen und Verfahrensregelungen.(1) Notwendige Einzelfallentscheidungen trifft das IQSH in eigener Zuständigkeit. (2) Erforderliche Nachweis- und Genehmigungsverfahren regelt das IQSH mit Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums.
Inkrafttreten und Geltungsdauer
§ 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.