StLAZVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Arbeitszeit von Studienleitungen des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein und des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung - Landesamt - (StLAZVO) Vom 5. Dezember 2023

Ausfertigungsdatum:
05.12.2023
Fundstelle:
GVOBl. 2024, 26, 83
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage StLAZVO

Anlage zu § 3 Tätigkeiten Zeitstunden 1. ganztägige Veranstaltung in Aus-, Fort- oder Weiterbildung (auch Online-Formate) Vor- und Nachbereitungszeit 8 zuzüglich Fahrzeiten nach § 3 Satz 3 10 Bei nicht ganztägigen Veranstaltungen werden die jeweilige Dauer der Veranstaltung und die Vor- und Nachbereitungszeit anteilig berücksichtigt. 2. Ausbildungsberatung 3,5 zuzüglich Fahrzeiten nach § 3 Satz 3 3. Hausarbeit Themenstellung und Beratung 2 Beurteilung und Anfertigung des Gutachtens 12 4. Staatsprüfung Prüfungszeit für eine Staatsprüfung nach der Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Staatsprüfungen der Lehrkräfte (APVO Lehrkräfte) 7 - vom 06. Januar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 7), geändert durch Verordnung vom 19. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 918) 6 - vom 5. Dezember 2023 (GVOBl. Schl.-H. 2024 S. 14) 4 Vor- und Nachbereitung zuzüglich Fahrzeiten nach § 3 Satz 3 5. Unterrichtsverpflichtung an der Schule je Lehrerwochenstunde Lehrerwochenstunde umgerechnet in Zeitstunden 6. zugewiesene Aufgaben (zum Beispiel zentrale Abschlüsse, Bildungsstandards, Fachanforderungen, Vergleichsarbeiten, Landesfachberatung) Einzelfall-Regelung 7. Dienstbesprechungen, Mitarbeit in Arbeitskreisen, Fachberatung im Einzelfall, eigene Fortbildung und dergleichen (Pauschale pro Schulhalbjahr) Bei einem Abordnungsumfang von bis zu 25 % bezogen auf eine Vollzeitstelle steigt die Entlastung linear von 0 auf bis zu 50 Stunden pro Schulhalbjahr an. bis zu 50 Bei einem Abordnungsumfang von 25 % bis zu 100 % bezogen auf eine Vollzeitstelle steigt die Entlastung linear auf bis zu 105 Stunden pro Schulhalbjahr bei Vollbeschäftigung an. bis zu 105 Fahrzeiten nach § 3 Satz 3 werden zusätzlich gewährt. Die Studienleitungen mit einem Abordnungsumfang bis zu 25 % bezogen auf eine Vollzeitstelle stimmen mit dem IQSH oder dem SHIBB ab, an welchen Dienstbesprechungen und Fachteamsitzungen sie zur Teilnahme verpflichtet sind.

Eingangsformel StLAZVO

Aufgrund des § 129a Absatz 1 und des § 134 Absatz 3 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. 276), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 156), verordnet das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1

Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und Erholungsurlaub

§ 1 Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und Erholungsurlaub(1) Für hauptamtliche Studienleitungen des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH) und des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) gelten die arbeitszeitrechtlichen Regelungen des öffentlichen Dienstes mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach der Arbeitszeitverordnung (SH AZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1546). Die Ermäßigung der Arbeitszeit für hauptamtliche Studienleitungen mit einer Schwerbehinderung richtet sich nach den dafür in der Pflichtstundenverordnung vom 30. April 2014 (NBl. MBW Schl.-H. S. 123), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2019 (NBl. MBWK Schl.-H. S. 187), getroffenen Regelungen.(2) Für teilabgeordnete Studienleitungen legen das IQSH und das SHIBB die Arbeitszeit entsprechend dem jeweiligen prozentualen Abordnungsumfang fest.(3) Für hauptamtliche und teilabgeordnete Studienleitungen wird nach § 11 der Erholungsurlaubsverordnung vom 2. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 141), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1546), der Erholungsurlaub durch die Ferien abgegolten.

§ 2

Nachweis der Arbeits- und Fahrzeiten

§ 2 Nachweis der Arbeits- und FahrzeitenStudienleitungen des IQSH und des SHIBB belegen die erbrachte Arbeitszeit und die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Fahrzeiten (Dienstreisen) über Tätigkeitsnachweise. Näheres regeln das IQSH und das SHIBB mit Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums.

§ 3

Zeitansätze

§ 3 ZeitansätzeFür die von den Studienleitungen wahrzunehmenden Tätigkeiten gelten die in der Anlage dargestellten Zeitansätze. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Nach § 2 belegte Fahrzeiten werden entsprechend dem tatsächlichen Anfall als Arbeitszeit angerechnet.

§ 4

Zeitguthaben und Zeitfehl

§ 4 Zeitguthaben und ZeitfehlDie zulässige Höhe eines Zeitguthabens und Zeitfehls bestimmt sich für hauptamtliche Studienleitungen nach § 2 Absatz 1 SH AZVO. Für teilabgeordnete Studienleitungen ist eine entsprechend ihres Abordnungsumfangs geringere Höhe eines Zeitguthabens und Zeitfehls zulässig.

§ 5

Anrechnung im Krankheitsfall

§ 5 Anrechnung im KrankheitsfallIm Krankheitsfall wird die erforderliche Arbeitszeit angerechnet, um die Studienleitungen im Hinblick auf die Arbeitszeit so zu stellen, als wäre der Krankheitsfall nicht eingetreten. Näheres zur Anrechnung im Krankheitsfall regeln das IQSH und das SHIBB mit Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums.

§ 6

Einzelfälle und Verfahren

§ 6 Einzelfälle und Verfahren(1) Über notwendige Einzelfallregelungen nach Nummer 6 der Anlage zu § 3 Satz 3 entscheiden das IQSH und das SHIBB in eigener Zuständigkeit.(2) Erforderliche Nachweis- und Genehmigungsverfahren regeln das IQSH und das SHIBB mit Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Landesverordnung über die Arbeitszeit von Studienleiterinnen und Studienleitern des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (StLAZVO) vom 21. Mai 2021 (NBl. MBWK Schl.-H. S. 226)1) und die SHIBB-Studienleitungenarbeitszeitverordnung vom 18. Juni 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 850)2) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.