PugNatSchGV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Pugumer See und Umgebung" Vom 5. Januar 1978

Ausfertigungsdatum:
05.01.1978
Fundstelle:
GVOBl. 1978 13
22 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1a

Anlage 1a

Anlage 1b

Anlage 1b

Anlage 1c

Anlage 1c

Anlage 2

Erhaltungsziele für die im Naturschutzgebiet „Pugumer See und Umgebung" befindlichen ...

Anlage 2 Zu § 3 Absatz 2 Nummer 8Erhaltungsziele für die im Naturschutzgebiet „Pugumer See und Umgebung“ befindlichen Teilbereiche des als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung benannten Gebietes DE-1123-393 „Küstenbereiche Flensburger Förde von Flensburg bis Geltinger Birk“ 1.1 Erhaltungsgegenstand Das Gebiet ist für die Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung folgen der Lebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie a) von besonderer Bedeutung: (*: prioritäre Lebensraumtypen) 1150* Lagunen des Küstenraums (Strandseen) 3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions 7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore 9110 Hainsimsen-Buchenwald 9130 Waldmeister-Buchenwald 9160 Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinum betuli) 9190 Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur 91D0* Moorwälder 91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior 1160 Kammmolch (Triturus cristatus) 1014 Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior) 1016 Bauchige Windelschnecke (Vertigo moulinsiana) 1.2 Erhaltungsziele1.2.1 Übergreifende Ziele Erhaltung repräsentativer Küstenlebensräume mit weitgehend natürlicher Küstendynamik einschließlich der offenen Wasserflächen der Förde sowie Übergängen von Land- zu Wasserlebensräumen. 1.2.2 Ziele für Lebensraumtypen und Arten von besonderer Bedeutung: Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 1.1.a genannten Lebensraumtypen und Arten. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen: Aspekte zu berücksichtigen 1150* Lagunen des Küstenraumes (Strandseen)Erhaltung • der vom Meer beeinflussten ausdauernd oder zeitweise vorhandenen Gewässer und deren Verbindungen zur Ostsee,• der weitgehend natürlichen hydrophysikalischen und hydrochemischen Gewässerverhältnisse und Prozesse und der hydrologischen Bedingungen in der Umgebung der Gewässer,• der prägenden Sediment-, Strömungs- und Wellenverhältnisse im Küstenbereich sowie der durch diese bewirkten Morphodynamik,• der weitgehend störungsfreien Küstenabschnitte,• der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen v.a. der ökologischen Wechselwirkungen mit amphibischen Kontaktlebensräumen wie Salzwiesen, Stränden, Hochstaudenfluren, Röhrichten, Pioniergesellschaften und Mündungsbereichen. 3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder HydrocharitionsErhaltung • natürlich eutropher Gewässer mit meist arten- und strukturreich ausgebildeter Laichkraut- und/oder Schwimmblattvegetation,• Sicherung eines dem Gewässertyp entsprechenden Nährstoff- und Lichthaushaltes und sonstiger lebensraumtypischer Strukturen und Funktionen,• von amphibischen oder sonst wichtigen Kontaktlebensräumen wie Bruchwäldern, Nasswiesen, Seggenriedern, Hochstaudenfluren und Röhrichten und der funktionalen Zusammenhänge,• der Uferabschnitte mit ausgebildeter Vegetationszonierung,• der natürlichen Entwicklungsdynamik wie Seenverlandung, Altwasserentstehung und - vermoorung,• die den LRT prägenden hydrologischen Bedingungen in der Umgebung der Gewässer, insbesondere der Zuläufe, bei Altwässern der zugehörigen Fließgewässer,• der weitgehend natürlichen, weitgehend ungenutzten Ufer und Gewässerbereiche. 7140 Übergangs- und SchwingrasenmooreErhaltung • der natürlichen hydrologischen, hydrochemischen und hydrophysikalischen Bedingungen,• der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen, u.a. der nährstoffarmen Bedingungen,• der weitgehend unbeeinträchtigten Bereiche,• der Bedingungen und Voraussetzungen, die für das Wachstum torfbildender Moose erforderlich sind,• standorttypischer Kontaktlebensräume (z.B. Gewässer und ihre Ufer) und charakteristischer Wechselbeziehungen. 9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) 9130 Waldmeister-Buchenwald 9160 Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinum betuli) 9190 Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus roburErhaltung • naturnaher Buchen-, Eichen und Eichen-Hainbuchenwälder in unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen und ihrer standortypischen Variationsbreite im Gebiet,• natürlicher standortheimischer Baum- und Strauchartenzusammensetzung,• eines hinreichenden, altersgemäßen Anteils von Alt- und Totholz,• der bekannten Höhlenbäume,• der Sonderstandorte und Randstrukturen z.B. Findlinge, Bachschluchten, nasse Senken, Steilhänge, Dünen, sowie der für den Lebensraumtyp charakteristischen Habitatstrukturen und -funktionen,• weitgehend ungestörter Kontaktlebensräume wie z.B. Brüche, Kleingewässer und eingestreute Flächen z.B. mit Vegetation der Heiden, Trockenrasen,• eines hinreichenden Anteils an Stechpalme und Eibe im Gebiet,• der weitgehend natürlichen lebensraumtypischen hydrologischen Bedingungen (insbesondere Wasserstand, Basengehalt),• der weitgehend natürlichen Bodenstruktur,• regionaltypischer Ausprägungen (Kratts). 91D0* MoorwälderErhaltung • naturnaher Birken- und Kiefernmoorwälder in unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen und ihrer standortypischen Variationsbreite im Gebiet,• natürlicher standortheimischer Baum- und Strauchartenzusammensetzung,• eines hinreichenden, altersgemäßen Anteils von Alt- und Totholz,• der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,• des weitehend ungestörten Wasserhaushaltes mit hohem Grundwasserspiegel und Nährstoffarmut,• der natürlichen Bodenstruktur und der charakteristischen Bodenvegetation mit einem hohen Anteil von Torfmoosen,• der oligotrophen Nährstoffverhältnisse,• standorttypischer Kontaktbiotope. 91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsiorErhaltung • naturnaher Weiden-, Eschen- und Erlenwälder in unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen und ihrer standortypischen Variationsbreite im Gebiet,• natürlicher standortheimischer Baum- und Strauchartenzusammensetzung an Fließgewässern und in ihren Quellbereichen,• der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen, u.a. Sandbänke, Flutrinnen, Altwässer, Kolke, Uferabbrüche,• eines hinreichenden, altersgemäßen Anteils von Alt- und Totholz,• der natürlichen, lebensraumtypischen hydrologischen Bedingungen,• der natürlichen Bodenstruktur und der charakteristischen Bodenvegetation. 1160 Kammmolch (Triturus cristatus)Erhaltung • von fischfreien, ausreichend besonnten und über 0,5 m tiefen Stillgewässern mit strukturreichen Uferzonen in Wald- und Offenlandbereichen,• einer hohen Wasserqualität der Reproduktionsgewässer,• von geeigneten Winterquartieren im Umfeld der Reproduktionsgewässer, insbesondere natürliche Bodenstrukturen, strukturreiche Gehölzlebensräume,• geeigneter Sommerlebensräume (extensiv genutztes Grünland, natürliche Bodenstrukturen, Brachflächen, Gehölze, u.ä.),• von durchgängigen Wanderkorridoren zwischen den Teillebensräumen,• bestehender Populationen. 1016 Bauchige Windelschnecke (Vertigo moulinsiana)Erhaltung • von nassen und basenreichen Sümpfen, insbesondere Kalksümpfe und -moore, Pfeifengraswiesen und Verlandungszonen an Gewässern, mit Vorkommen der Art,• von Seggenriedern, Wasserschwaden-, Rohrglanzgras- und sonstigen Röhrichten auf basenreichen Substraten,• der lichten Struktur der Bestände,• von nährstoffarmen Standortverhältnissen,• weitgehend ungestörter hydrologischer Verhältnisse, insbesondere möglichst gleichmäßig hoher Grundwasserstände,• bestehender Populationen.2. Erhaltungsziele für den im Naturschutzgebiet „Pugumer See und Umgebung“ befindlichen Teilbereich des EG-Vogelschutzgebietes DE 1123-491 „Flensburger Förde“2.1. Erhaltungsgegenstand Das Gebiet ist für die Erhaltung folgender Vogelarten und ihrer Lebensräume a) von Bedeutung: (fett: Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie; B: Brutvögel; R: Rastvögel)• Uhu (Bubo bubo) (B)• Seeadler (Haliaeetus albicilla) (B)2.2 Erhaltungsziele2.2.1 Übergreifende Ziele Erhaltung der Flensburger Förde als störungsarmes Rast- und Überwinterungsgebiet mit Flachgründen, Sandbänken und Windwattbereichen, ungestörten Meeresbuchten und störungsarmen Strand- und Binnenseen in Küstennähe, insbesondere für überwinternde Meeresenten und Singschwäne sowie die Erhaltung einer guten Wasserqualität der Ostsee. Die Vernetzung der Lebensräume an der Flensburger Förde sollte gesichert und wo möglich weiter ausgebaut werden. Dabei ist die Erhaltung von möglichst ungestörten Beziehungen zwischen den einzelnen Teilhabitaten innerhalb des Gebietes wie Nahrungsgebieten und Schlafplätzen, insbesondere ohne vertikale Fremdstrukturen (z.B. Windkraftanlagen und Hochspannungsleitungen), von besonderer Bedeutung. 2.2.2. Ziele für Vogelarten Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 1. genannten Arten und ihrer Lebensräume. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen. Arten der Laub-, Misch und Bruchwälder, wie Seeadler und UhuErhaltung • von störungsarmen Altholzbeständen,• von fischreichen Gewässern und vogelreichen Feuchtgebieten (Seeadler),• geeigneter Horstbäume, insbesondere alter, starkastiger Eichen und Buchen,• von reich gegliederten Kulturlandschaften,• der bekannten Brutplätze von Seeadler und Uhu,• eines weitgehend störungsfreien Brutplatzes (Uhu: 31. Januar bis 31. Juli Seeadler: 15. Februar bis 31. August),• von Räumen im Umfeld der Bruthabitate, die weitgehend frei von vertikalen Fremdstrukturen (z.B. Stromleitungen, Windkrafträder) sind.

Eingangsformel PugNatSchGV

Aufgrund des § 13 Absatz 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), in Verbindung mit § 32 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258), sowie aufgrund des § 38 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1

Erklärung zum Naturschutzgebiet

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet(1) Der auf dem Gebiet der Stadt Glücksburg, Kreis Schleswig-Flensburg, gelegene Pugumer See mit angrenzenden Flächen sowie Teile des westlich angrenzenden Waldes „Friedeholz“ werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist zu großen Teilen Europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne der Richtlinie 2009/147/EG1) und vollständig besonderes Schutzgebiet (FFH-Gebiet) im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG2).Der überwiegende Teil der in das Naturschutzgebiet einbezogenen Waldflächen unterliegt als Naturwald den gesetzlichen Bestimmungen des § 14 Landeswaldgesetz (LWaldG) vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162). Die entsprechenden Verbote und Gebote bleiben unberührt. (2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Pugumer See und Umgebung“ unter Nummer 88 in das bei der obersten Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

Geltungsbereich

§ 2 Geltungsbereich(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 145 Hektar groß. Es umfasst einen großen Teil des östlichen Friedeholzes mit dem Pugumer See und angrenzende Flächen bis Schausende und Kobbellück sowie den Verlandungsbereich von Altpugum mit Teilflächen von Dreisacker. (2) In der dieser Verordnung als Anlage 1a beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt. In der dieser Verordnung als Anlage 1b beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist das FFH-Gebiet senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen. In der dieser Verordnung als Anlage 1c beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist der Naturwald schräg schraffiert dargestellt. (3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte 1a im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. In der Abgrenzungskarte 1b im Maßstab 1:5.000 ist das FFH-Gebiet senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen. In der Abgrenzungskarte 1c im Maßstab 1:5.000 ist der Naturwald schräg schraffiert eingetragen. Die Ausfertigungen der Karten sind bei der obersten Naturschutzbehörde verwahrt. Diese Karten sind Bestandteile dieser Verordnung. Weitere Karten sind - bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg, untere Naturschutzbehörde, 24837 Schleswig,- bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Stadt Glücksburg, 24960 Glücksburg, niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3

Schutzzweck, Erhaltungsziele

§ 3 Schutzzweck, Erhaltungsziele(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des naturraumtypischen Landschaftskomplexes einer Strandseeniederung mit umgebenden Waldflächen unterschiedlicher Standortverhältnisse als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt, teilweise auch von europäischer Bedeutung. Es dient in Teilen der Entwicklung eines Wildnisgebietes. Durch die enge Verzahnung ausgeprägter Moränenbildungen mit ostseeküstennahen Niederungsbereichen kommen offene Strandseeflächen, Verlandungszonen mit Röhrichten und Sümpfen, Kleingewässer, Übergangsmoore und Quellbereiche mit ihren naturnahen Abläufen und ihren verschiedenen Entwicklungsstadien einschließlich der Bruch-, Moor-, Sumpf- und Auwälder, die umgebenden Buchenwälder der bodensauren bis reicheren mineralischen Standorte sowie naturnahes Grünland in vielfältigen Wechselbeziehungen vor. (2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter Pflanzen- und Tierarten im Ökosystem erforderlich ist, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Insbesondere gilt es, 1. die charakteristische Dynamik von ungestörten Wald-, Bruch-, Moor- und Sumpfflächen, Quellbereichen, Stillgewässern und ihren Verlandungszonen in ihren jeweiligen Ausprägungen und Wechselbeziehungen als spezielle Lebensräume mit langer Habitattradition,2. ungestörte geologische Prozesse und Bodenbildungen sowie die Funktion des Strandsees und der naturnahen Rinnensysteme für einen naturnahen, landschaftstypischen Wasserhaushalt und zur Minderung von Nährstoffeinträgen in das Gewässersystem der Ostsee,3. die besondere Funktion strukturreichen Grünlandes der mineralischen Randflächen einschließlich der Säume und Waldränder sowie der naturnah zu entwickelnden übrigen Waldflächen als charakteristische Lebensräume und als Übergangs- und Pufferzonen,4. die für diese Landschaft charakteristischen und auf den jeweiligen Lebensraum spezialisierten Tier- und Pflanzenarten,5. die besondere Schönheit und kleinräumige Vielfalt eines naturnahen Landschaftsausschnittes, das naturraumtypische Landschaftsbild sowie das Gebiet aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und heimatkundlichen Gründen,6. das Gebiet als Teil des Verbundsystemes entlang der schleswig-holsteinischen Ostseeküste und zur Sicherung der Kohärenz von Natura 2000 (gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/43 EWG) zu erhalten, zu schützen und zu entwickeln sowie 7. die nutzungsfreien Flächen in ihrer Bedeutung für langfristige, naturwissenschaftliche Forschungen zu sichern und8. die in Anlage 2 Nummer 1 genannten Lebensraumtypen und Arten und die in Anlage 2 Nummer 2 bezeichneten Vogelarten sowie deren Lebensräume zu erhalten oder einen günstigen Erhaltungszustand wiederherzustellen. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung. (3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, können entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen vorbehaltlich der Bestimmungen des § 14 LWaldG durchgeführt werden.

§ 4

Verbote

§ 4 Verbote(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten, 1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,3. Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern,4. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern,5. bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern,6. Gewässer gemäß der §§ 67 und 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972), auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,7. Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern,8. Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen,9. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes im Sinne von § 12a Absatz 6 LNatSchG sowie Hinweis-, Informations- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt,10. Erstaufforstungen vorzunehmen,11. die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,12. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen,13. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,14. gentechnisch veränderte Organismen freizusetzen oder anzubauen,15. Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen,16. die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren,17. in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen,18. Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen, als angeleint gelten Hunde dabei nur an der Kurzleine, Schlepp- und Langleinen sind unzulässig,19. das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen oder Plätze zu fahren. (2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5

Zulässige Handlungen

§ 5 Zulässige Handlungen(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben 1. die der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 5 Absatz 2 des BNatSchG der alsa) Acker genutzten, in der Übersichtskarte 1a und in der Abgrenzungskarte 1a kariert dargestellten Flächen,b) Grünland genutzten, in der Übersichtskarte 1a und in der Abgrenzungskarte 1a waagerecht schraffiert dargestellten Flächen; dabei ist es jedoch unzulässig, die Flächen mehr als bisher zu entwässern, in Ackerland umzuwandeln oder die Grasnarbe durch Umbruch zu erneuern; 2. a) die die gute fachliche Praxis berücksichtigende, naturnahe forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne von § 5 Absatz 1 und 2 LWaldG unter Beachtung der Bestimmungen des § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 LNatSchG der in der Übersichtskarte 1a von links unten nach rechts oben schräg schraffiert dargestellten Flächen sowie in der Abgrenzungskarte 1a von links unten nach rechts oben grün schräg schraffiert dargestellten Flächen;in diesen Flächen sind in den über 100-jährigen Beständen Biotopbäume in einer Mindestzahl von zehn Stück je Hektar von mindestens 40 cm Brusthöhendurchmesser auszuwählen, dauerhaft zu markieren und zu erhalten;b) auf den in der Übersichtskarte 1a von links unten nach rechts oben gestrichelt dargestellten Flächen sowie in der Abgrenzungskarte 1a von links unten nach rechts oben grün gestrichelt dargestellten Flächen ist ausschließlich die Nadelholzentnahme bis zum 31. Dezember 2020 im Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zulässig;c) die wissenschaftliche Naturwaldforschung auf der in der Übersichtskarte 1c und der Abgrenzungskarte 1c dargestellten Naturwaldforschungsfläche Friedeholz;d) die notwendigen Maßnahmen zur Verkehrssicherung; 3. die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. November 2016 (BGBl. I S. 2451), auf Schalen- und Raubwild, dabei ist es jedoch unzulässig,a) Hochsitze zu errichten, die mehr als 10 m3 umbauten Raum umfassen (Ständer und Kanzel), Wild zu füttern oder Wildäcker anzulegen;b) das Naturschutzgebiet im Rahmen der Jagdausübung außerhalb der Wege und Rückegassen zu befahren;e) weitere jagdliche Einrichtungen wie Schussschneisen, Salzlecken, Malbäume, Kirrungen u.Ä. anzulegen; die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des § 22a des BJagdG sowie der §§ 21 und 22 LJagdG bleibt zulässig;im Falle der Ansiedlung weiterer störungsempfindlicher, vor allem besonders geschützter Arten von gemeinschaftlichen Interesse und europäischer Vogelarten im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 und 12 des BNatSchG kann die untere Jagdbehörde im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde weitere Einschränkungen der Jagdausübung anordnen;4. die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,a) auf der Grundlage eines von der Wasserbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu genehmigenden Gewässerpflegeplanes, in dem Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterhaltungsmaßnahme anzugeben sind oderb) aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 42 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 49 Absatz 1 und 2 Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 680); 5. der Betrieb und die Unterhaltunga) von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen undb) von weiteren bestehenden Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie das Verlegen oder die Änderung von unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen auf vorhandenen Trassen; 6. der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach § 101 LWG sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;7. die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Wege, Plätze oder sonstiger Verkehrsflächen; dabei ist es unzulässig, wassergefährdende, auswasch- oder auslaugbare Materialien zu verwenden;8. das Betreten oder Befahrena) der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen; im Rahmen der Jagdausübung darf das Naturschutzgebiet gemäß Nummer 3 Buchstabe b nur auf den Wegen und Rückegassen befahren werden;b) des Naturschutzgebietes durch Beauftragte und Bedienstete der Naturschutzbehörden; 9. Maßnahmen zur Erforschung, zum Schutz oder zur Pflege aller nach dem Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2) erfassten Kulturdenkmale, die die Denkmalschutzbehörden im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchführen oder durchführen lassen;10. Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die Naturschutzbehörden durchführen oder durchführen lassen oder die im Einvernehmen mit ihnen von Dritten durchgeführt werden unter Beachtung des § 14 LWaldG; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale unter Beachtung des § 27 Absatz 3 LNatSchG. (2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Kapitels 3 BNatSchG in Verbindung mit Kapitel 3 LNatSchG zu beachten.(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen.

§ 6

Ausnahmen und Befreiungen

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des § 51 LNatSchG Ausnahmen zulassen für 1. Bohrungen und Sondierungen im Rahmena) der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme,b) von geophysikalischen Messungen, 2. die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen,3. die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 39 WHG und § 38 LWG, eine Ausnahme ist nicht erforderlich, sofern eine Ablagerung von Bodenbestandteilen in einem Gewässerpflegeplan oder in einer Anordnung oder Verordnung der Wasserbehörde gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4 vorgesehen ist,4. die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes,5. das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten,6. das Betreten des Naturschutzgebietes außerhalb der Wege und7. den Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme zu wissenschaftlichen Zwecken. (2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den einschränkenden Regelungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 im Einzelfall zulassen, wenn dies dem Schutzzweck nicht entgegensteht. (3) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 Absatz 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 67 Absatz 1 oder 2 BNatSchG Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 57 Absatz 2 Nummer 1 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt,2. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,3. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert,4. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert,5. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert,6. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Gewässer gemäß der §§ 67 und 68 WHG ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,7. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert,8. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt,9. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt,10. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 Erstaufforstungen vornimmt,11. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,12. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt,13. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt,14. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 gentechnisch veränderte Organismen freisetzt oder anbaut,15. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet,16. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 16 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art befährt,17. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 in den Gewässern badet, mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt,18. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht an der Kurzleine angeleint mitführt,19. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 19 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen oder Plätze fährt. (2) Ordnungswidrig nach § 37 Absatz 1 Nummer 23 LJagdG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne dass eine Ausnahme zugelassen wurde, entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 1. Buchstabe a Hochsitze errichtet, die mehr als 10 m3 umbauten Raum umfassen (Ständer und Kanzel), Wild füttert oder Wildäcker anlegt;2. Buchstabe b das Naturschutzgebiet im Rahmen der Jagdausübung außerhalb der Wege und Rückegassen befährt;3. Buchstabe c weitere jagdliche Einrichtungen wie Schussschneisen, Salzlecken, Malbäume, Kirrungen u.Ä. anlegt.

§ 8

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten und AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Pugumer See und Umgebung“ vom 5. Januar 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 13)3), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 540), außer Kraft.

Anlage:

Anlage:

Eingangsformel PugNatSchGV

Aufgrund des § 14 und des § 57 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 507), wird verordnet:

§ 1

§ 1 (1) Der in der Gemarkung Glücksburg, Kreis Schleswig-Flensburg, gelegene Pugumer See mit Umgebung wird zum Naturschutzgebiet erklärt. (2) Das Naturschutzgebiet "Pugumer See und Umgebung" wird unter Nummer 88 in das beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

§ 2 (1) Das Naturschutzgebiet ist rund 89 ha groß und umfaßt in der Gemarkung Glücksburg 1. in der Flur 19 die Flurstücke 34/6, 38/1, 72/3, 72/6 und 52/4 tlw., 2. in der Flur 20 die Flurstücke 17, 37/15, 45/16 und 3. in der Flur 24 das Flurstück 66/2 tlw. (2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer topographischen Karte im Maßstab 1:25.000 und einer Katasterkarte im Maßstab 1:2.000 rot eingetragen. Sie sind beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde, beim Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg als unterer Landschaftspflegebehörde und beim Bürgermeister der Stadt Glücksburg (Ostsee) niedergelegt und können dort während der Dienststunden eingesehen werden. (3) In dem als Anlage beigefügten Ausschnitt aus der Karte im Maßstab 1:25.000 ist das Naturschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.

§ 3

§ 3 Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung eines noch offenen und eines weitgehend zum Bruchwald verlandeten Binnensees mit umgebenden feuchten Niederungen und Waldflächen als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt. In ihm ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit erforderlich, zu entwickeln und wiederherzustellen.

§ 4

§ 4 Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten. Insbesondere ist es verboten 1. das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten, 2. Pflanzen einzubringen oder zu entnehmen, zu beschädigen oder zu vernichten, 3. Tiere auszusetzen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, 4. Bodenbestandteile abzubauen oder einzubringen oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung zu beschädigen, zu sammeln oder zu verunstalten, 5. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen, 6. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen amtliche Hinweistafeln, 7. Erstaufforstungen vorzunehmen, 8. bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen zu errichten, Leitungen frei zu verlegen oder Lager oder Plätze jeder Art einzurichten, 9. sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen, 10. zu zelten; dem Zelten steht nach dieser Verordnung das ein- oder zweimalige Übernachten in einem Zelt gleich, 11. den See mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren, 12. zu baden und 13. Feuer zu machen.

§ 5

§ 5 Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben 1. die vom Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege als oberer Landschaftspflegebehörde zu bestimmenden Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzzweckes einschließlich der hierfür erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen, 2. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung in dem bisherigen Umfang, 3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und 4. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei.

§ 6

§ 6 Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Nr. 1 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt, 2. entgegen § 4 Nr. 2 Pflanzen einbringt oder entnimmt, beschädigt oder vernichtet, 3. entgegen § 4 Nr. 3 Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder anderweitig mutwillig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt, 4. entgegen § 4 Nr. 4 Bodenbestandteile abbaut oder einbringt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert oder beschädigt oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung beschädigt, sammelt oder verunstaltet, 5. entgegen § 4 Nr. 5 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt, 6. entgegen § 4 Nr. 6 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen amtliche Hinweistafeln, 7. entgegen § 4 Nr. 7 Erstaufforstungen vornimmt, 8. entgegen § 4 Nr. 8 bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen errichtet, Leitungen frei verlegt oder Lager oder Platze jeder Art einrichtet, 9. entgegen § 4 Nr. 9 sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt, 10. entgegen § 4 Nr. 10 zeltet oder in Zelten übernachtet, 11. entgegen § 4 Nr. 11 den See mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt. 12. entgegen § 4 Nr. 12 badet oder 13. entgegen § 4 Nr. 13 Feuer macht.

§ 7

§ 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise Flensburg-Land vom 31. März 1967 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 71), soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft, außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.