Landesverordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Pflegefachkräften für Psychiatrie (WBPsychVO) Vom 16. Juli 2015
- Ausfertigungsdatum:
- 16.07.2015
- Fundstelle:
- GVOBl. 2015, 261
Anlage 1 zu § 1 Absatz 3
Weiterbildungsbezeichnung
§ 1 Weiterbildungsbezeichnung(1) Die Anerkennung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Fachpflegerin oder Fachpfleger für Psychiatrie erhält, wer als Pflegefachfrau, Pflegefachmann, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerin oder Altenpfleger die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich mit der Prüfung abgeschlossen hat.(2) Auf Antrag erhält die Anerkennung auch, wer eine nach anderen Anforderungen durchgeführte, gleichwertige Weiterbildung abgeschlossen hat.(3) Über die Anerkennung wird eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt. Der gewählte Schwerpunkt gemäß § 3 Absatz 2 wird in der Urkunde ausgewiesen.
Zulassung zur Prüfung
§ 8 Zulassung zur Prüfung(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung. Die Entscheidung und die Prüfungstermine werden dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich mitgeteilt.(2) Folgende Unterlagen müssen bei der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung vollständig vorliegen:1. die Kopie der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) oder nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301), oder nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2013 (BGBl. I S. 446), in beglaubigter Form,2. den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Kernkurses und3. eine Teilnahmebescheinigung der Weiterbildungsstätte, die auch Angaben über Fehlzeiten nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen enthält.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 29. Juli 2025 außer Kraft. Sie tritt mit Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung der Pflegeberufekammer gemäß § 44 Absatz 3 des Pflegeberufekammergesetzes vom 16. Juli 2015 (GVOBI. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 358), außer Kraft.
Prüfungsausschuss
§ 6 Prüfungsausschuss(1) Zur Durchführung der Prüfung ist ein Prüfungsausschuss gemäß § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung - Landesamt - zu bilden.(2) Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt eine fachlich qualifizierte Pflegekraft.(3) Die Prüfung soll vor dem Prüfungsausschuss der Weiterbildungsstätte abgelegt werden, an der der Kernkurs durchgeführt worden ist.
Inkrafttreten
§ 18 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage 1 zu § 1 Absatz 3
Rahmenlehrplan für den Kernkurs
Anlage 2 zu § 3 Absatz 3Rahmenlehrplan für den KernkursDer Kernkurs gliedert sich in die beiden Module Grundlagen psychiatrischer Pflege und Handlungsfelder der Psychiatrischen Pflege, die jeweils 175 Unterrichtsstunden umfassen. Weitere 50 Unterrichtsstunden sind auf die beiden Module zu verteilen.Modul I: Grundlagen Psychiatrischer Pflege 1. Psychiatrische Versorgung an Qualitätskriterien, rechtlichen Rahmenbedingungen sowie wirtschaftlichen und ökologischen Prinzipien ausrichten 50 Std. 2. Psychiatrische Pflege unter Berücksichtigung pflegewissenschaftlicher Grundlagen: Pflegediagnostik, therapeutische Prozesse und Interventionen sowie deren Evaluation und Reflexion 50 Std. 3. Grundlagen der psychiatrischen Krankheitslehre und Therapie 50 Std. 4. Unterstützung, Beratung und Anleitung fachkundig und personenbezogen gewährleisten/ausrichten und in Gruppen und Teams zusammenarbeiten 25 Std. Ziel:Die innen und Teilnehmer kennen verschiedene Strukturen psychiatrischer Versorgung und Handlungsfelder sowie Möglichkeiten der Vernetzung. Sie kennen Ursachen und Einflussfaktoren psychiatrischer Erkrankungen und haben gelernt, vor diesem Hintergrund effektiv und prozessorientiert Pflege zu planen, durchzuführen und zu evaluieren.Angestrebter Kompetenzgewinn:a) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben sich mit den ökonomischen und ökologischen Zielen der psychiatrischen Pflege auseinandergesetzt und sind in der Lage, diese unter Beachtung der Rahmenvorgaben wirtschaftlich und effizient im eigenen Verantwortungsbereich zu verfolgen, sowie an der Entwicklung und Umsetzung von Qualitätskonzepten mitzuwirken.b) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben ihre Methoden im Umgang mit komplexen Texten, insbesondere Gesetzestexten und wissenschaftlichen Texten, verbessert.c) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten umsetzen, mit dem Ziel psychisch kranke Menschen und deren Bezugspersonen zu unterstützen sowie pflegerische Intervention eigenverantwortlich und fachgerecht zu planen und evaluieren.d) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen Möglichkeiten und Instrumente, um mit anderen Fachkräften in der psychiatrischen Versorgung zusammenzuarbeiten und berufsübergreifende Ansätze zu Lösungen von psychiatrischen Versorgungsproblemen zu finden.e) Die Fähigkeit zur Empathie, insbesondere für psychisch kranke Menschen, ist gestärkt, die eigene Kommunikationsfähigkeit erweitert.f) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben die Fähigkeit erlernt, mit den spezifischen Belastungen in der psychiatrischen Pflege umzugehen und sich vor Überforderung zu schützen, ohne die Bedürfnisse der psychisch kranken Menschen zu vernachlässigen.Modul II: Handlungsfelder der Psychiatrischen Pflege 1. Handlungsfelder der psychiatrischen Pflege, insbesondere - Milieugestaltung- Beziehungsgestaltung- Gesprächsführung- Verhaltenstraining- soziale Kompetenz- Validation 70 Std. 2. Therapeutische Verfahren in der Psychiatrie, insbesondere - Tiefenpsychologie- Verhaltenstherapie- Gesprächspsychotherapie- Gestalttherapie- Medikamentöse Therapie- Systemische Therapie- Dialektisch-behaviorale Therapie 40 Std. 3. Pflegerisches Handeln in besonderen Situationen wie - Aufnahme- Umgang mit Krisen wie Erregung, Aggression, Gewalt 40 Std. 4. Supervision und berufliche Selbsterfahrung 25 Std. Ziel:Dieses Modul vermittelt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern einen über das Grundwissen hinausgehenden Einblick in spezielle Handlungsfelder psychiatrischer Pflege, in denen ausgewählte Therapieformen zum Einsatz kommen. Sie kennen verschiedene Psychotherapieverfahren und sind in der Lage, diese als Therapiemaßnahmen unterschiedlichen psychischen Störungen und Krankheitsbildern zuzuordnen und deren Nutzen zu bewerten. Sie wissen um die besonderen Situationen in speziellen Handlungsfeldern und kennen Interaktions- und Interventionsmaßnahmen.Angestrebter Kompetenzgewinn:a) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind in der Lage, verschiedene Psychotherapieverfahren in angemessener Weise in das tägliche Handeln einfließen zu lassen und zu reflektieren. Sie können die pflegerische Intervention in ihrer Zielsetzung, Art und Dauer am Pflegebedarf ausrichten.b) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erwerben die Fähigkeit, in Krisen- und Konfliktsituationen unterschiedliche Meinungen und Positionen auszuhalten und auf konstruktive Weise Lösungsvorschläge zu entwickeln bzw. präventiv oder deeskalierend vorzugehen.c) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer setzen unterschiedliche Kommunikationsformen fach- und situationsgerecht ein.d) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer setzen sich mit ethischen Fragestellungen auseinander und entwickeln Ziel- und Wertvorstellungen für ihre berufliche Tätigkeit. Sie reflektieren ihre Einstellung und Haltung zu psychisch kranken Menschen und gestalten eine wertschätzend berufliche Beziehung zu diesen.e) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben gelernt, ihre berufliche Rolle wahrzunehmen und mit den Erwartungen anderer, insbesondere psychisch kranker Menschen und ihrer Bezugspersonen, in Übereinstimmung zu bringen oder sich kritisch damit auseinander zu setzen.f) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer berücksichtigen in der Betreuung die sozialen Auswirkungen von psychischen Erkrankungen wie Isolation, Arbeitslosigkeit und Wohnungslosigkeit.
Rahmenlehrplan für die Vertiefungsmodule
Anlage 3 zu § 3 Absatz 4Rahmenlehrplan für die VertiefungsmoduleJedes der alternativen Vertiefungsmodule umfasst 180 Unterrichtsstunden sowie Praxisgespräche und Transferbegleitung im Umfang von 20 Stunden.Vertiefungsmodul 1): Allgemeine Psychiatrie1. Häufige Pflegephänomene2. Möglichkeiten der Interaktion3. besondere Pflegesituationen in der AllgemeinpsychiatrieVertiefungsmodul 2): Forensische Psychiatrie1. Arbeitsfeld Forensik2. Verschiedene Aspekte des Maßregelvollzugs3. Krisenintervention, Prävention und Deeskalation in der ForensikVertiefungsmodul 3): Gerontopsychiatrie1. Pflegerische, therapeutische und rehabilitative Konzepte2. Gerontologie, Geriatrie und Gerontopsychiatrie3. Begleitung, Betreuung und BeziehungsgestaltungVertiefungsmodul 4): Kinder- und Jugendpsychiatrie1. Kinder- und jugendpsychiatrische Störungsbilder2. pädagogische Verfahren und pflegerische Aufgaben3. Entwicklungspsychologie und SozialisationVertiefungsmodul 5): Sozialpsychiatrie1. Strukturen und Organisationen in der ambulanten sozialpsychiatrischen Pflege2. Therapieverfahren unter Berücksichtigung komplementärer Strukturen3. Pflegerische Maßnahmen unter Berücksichtigung komplementärer StrukturenVertiefungsmodul 6): Suchtpsychiatrie1. Formen der Abhängigkeit2. Therapieverfahren bei Abhängigkeitserkrankungen3. Pflegerische Interventionen, Krisen- und TraumapräventionZiel aller Vertiefungsmodule:Die Vertiefungsmodule vermitteln den TN Spezialwissen für definierte Zielgruppen und Fachbereiche. Durch Spezialwissen sollen sich die TN zu Pflegeexperten in den jeweiligen Arbeitsbereichen entwickeln können.Angestrebter Kompetenzgewinn:a) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind in der Lage, Expertenwissen zu erkennen, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zu verfolgen und zu bewertenb) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gestalten ein gesundheitsförderliches und therapeutisches Milieu und nutzen dessen Auswirkung auf die Erkrankung beziehungsweise die Genesung des psychisch kranken Menschen.c) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind in der Lage, in ihren Spezialfeldern psychisch kranke Menschen, Bezugspersonen, Kollegen und Pflegeschüler pflegefachlich zu informieren, zu beraten und anzuleiten.d) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer lernen, die Rolle des Experten wahrzunehmen und mit Erwartungen anderer in Übereinstimmung zu bringen oder sich kritisch damit auseinander zu setzen.e) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können sich mit neuen Strukturen, Denkmustern, Werten und Normen auseinandersetzen und eigene Ideen entwickeln.f) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erkennen eigene Bedürfnisse, vertreten diese und gestalten die eigene berufliche Entwicklung.g) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer fördern eine sensible, auf Deeskalation ausgerichtete Grundhaltung mit den dazu gehörenden Kommunikationsstilen, Haltungen und Handlungen.h) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer lernen, mit besonderen Belastungen in speziellen Einsatzfeldern oder durch spezielle Zielgruppen umzugehen und sich vor Überforderung zu schützen.
Anlage 4 zu § 14 Absatz 1
Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen vom 27. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 17), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung:
Weiterbildungsbezeichnung
§ 1 Weiterbildungsbezeichnung(1) Die Anerkennung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Fachpflegerin oder Fachpfleger für Psychiatrie erhält, wer als Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerin oder Altenpfleger die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich mit der Prüfung abgeschlossen hat.(2) Auf Antrag erhält die Anerkennung auch, wer eine nach anderen Anforderungen durchgeführte, gleichwertige Weiterbildung abgeschlossen hat.(3) Über die Anerkennung wird eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt. Der gewählte Schwerpunkt gemäß § 3 Absatz 2 wird in der Urkunde ausgewiesen.
Durchführung der Prüfung
§ 10 Durchführung der Prüfung(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie schließt mit der mündlichen Prüfung ab.(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Sie oder er bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildungsstätte die Prüferinnen und Prüfer für die einzelnen Teile der Prüfung.(3) Über den Hergang jedes Teils der Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern sowie von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 11 Schriftlicher Teil der Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht zu fertigenden Arbeit zu im Rahmen der Weiterbildung behandelten Themen, die sich auf alle Schwerpunkte beziehen können. Dieser Prüfungsteil ist nicht öffentlich.(2) Die Aufsichtsarbeit wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildungsstätte bestimmt. Sie wird im Antwort-Auswahlverfahren (bis zu zwei Stunden) oder als Fragenarbeit mit frei zu formulierenden Antworten (bis zu drei Stunden) oder in Aufsatzform (bis zu vier Stunden) durchgeführt.(3) Die Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu begutachten. Bei unterschiedlicher Beurteilung über Bestehen oder Nichtbestehen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.(4) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn in der Aufsichtsarbeit mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
Mündlicher Teil der Prüfung
§ 12 Mündlicher Teil der Prüfung(1) Der mündliche Teil der Prüfung besteht aus einer öffentlichen Präsentation mit anschließender Disputation der in der Vertiefungsphase erstellten Fallstudie oder Projektarbeit.(2) Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen mit bis zu höchstens drei Prüflingen geprüft. Die Prüfungsdauer für den einzelnen Prüfling soll 15 Minuten nicht unterschreiten. Die Gesamtdauer soll bei Einzelprüfung 30 Minuten, bei Gruppenprüfung 45 Minuten nicht überschreiten.(3) Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden über Bestehen oder Nichtbestehen der mündlichen Prüfung. Dabei soll eine Person aus der Einrichtung kommen, in der der Prüfling während der Vertiefungsphase berufstätig war. Bei unterschiedlicher Beurteilung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße
§ 13 Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße(1) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann insbesondere die Wiederholung eines Prüfungsteils anordnen oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklären.(2) Hat der Prüfling getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, finden die §§ 116 und 118b des Landesverwaltungsgesetzes Anwendung.
Bestehen und Wiederholen der Prüfung
§ 14 Bestehen und Wiederholen der Prüfung(1) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt.(2) Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der anzugeben ist, welche Prüfungsteile nicht bestanden und zu wiederholen sind und ob die Ableistung zusätzlicher Weiterbildungszeiten erforderlich ist.(3) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 15 OrdnungswidrigkeitenWer unbefugt eine Weiterbildungsbezeichnung nach § 1 führt, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 9 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen.
Anlagen
§ 16 AnlagenDie Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.
Übergangsbestimmungen
§ 17 ÜbergangsbestimmungenEine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Weiterbildung kann auf der Grundlage der Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Pflegefachkräften für Psychiatrie vom 11. Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 370), fortgeführt werden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Ziel der Weiterbildung
§ 2 Ziel der WeiterbildungZiel der Weiterbildung ist der Erwerb der für die besonderen pflegerischen Aufgaben in der Psychiatrie erforderlichen Einstellungen und Verhaltensweisen. Die Weiterbildung soll die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erweitern und vertiefen. Die Weiterbildung soll insbesondere:1. eine pflegerische Einstellung vermitteln, die sich am Erhalt und an der Förderung der individuellen biografischen, psychischen, sozialen und physischen Ressourcen des psychisch kranken Menschen orientiert;2. das Bewusstsein und die Sensibilität für die ethischen Aspekte der psychiatrischen Pflege fördern;3. die Fähigkeit vermitteln, pflegewissenschaftliche, medizinische, psychologische und soziologische Erkenntnisse und Erfordernisse in die Pflege einzubeziehen;4. Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, um die psychiatrische Pflege der psychisch kranken Menschen zu planen, zu koordinieren, umzusetzen und auszuwerten;5. die Fähigkeit vermitteln, einen Dialog und eine therapeutischpflegerische Beziehung zu psychisch kranken Menschen aufzubauen;6. Fähigkeiten vermitteln, Angehörige und andere Bezugspersonen der psychisch kranken Menschen zu beraten, zu begleiten und in die Pflege einzubeziehen;7. Kenntnisse und Fähigkeiten zur individuellen Steuerung des Versorgungsprozesses vermitteln;8. Kenntnisse der rechtlichen, sozialpolitischen, finanziellen und betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen und Strukturen der psychiatrischen Versorgung vermitteln;9. zur Wahrnehmung und Bewältigung beruflicher Belastungen und zur selbständigen Entwicklung von Problemlösungsmöglichkeiten befähigen;10. die Fähigkeit zur konstruktiven Zusammenarbeit mit allen an der Behandlung und Pflege beteiligten Berufsgruppen im interdisziplinären Team stärken sowie11. pädagogische Kenntnisse vermitteln, um Gesundheitsberatung und -schulungen durchzuführen und Auszubildende, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kompetent anzuleiten.
Form, Dauer und Inhalt der Weiterbildung
§ 3 Form, Dauer und Inhalt der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung wird in einem Lehrgang durchgeführt, der theoretischen und praktischen Unterricht sowie berufspraktische Anteile umfasst. Jede Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. Über die Teilnahme am Unterricht und über die berufspraktischen Einsätze ist ein Nachweis zu führen.(2) Der Lehrgang besteht aus einer Grundlagenphase und einer Vertiefungsphase. In der Vertiefungsphase erfolgt die Spezialisierung auf einen der folgenden Schwerpunkte:1. allgemeine Psychiatrie,2. Forensische Psychiatrie,3. Gerontopsychiatrie,4. Kinder- und Jugendpsychiatrie,5. Sozialpsychiatrie,6. Suchtpsychiatrie.(3) Die Grundlagenphase umfasst einen Kernkurs mit 400 Unterrichtsstunden gemäß Anlage 2 und berufspraktische Anteile im Umfang von 240 Stunden im gewählten Schwerpunktbereich und 160 Stunden in mindestens einem weiteren Bereich der Psychiatrie. Die berufspraktischen Anteile werden unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht im Hinblick auf das Weiterbildungsziel durchgeführt. Der Kernkurs wird durch eine schriftliche Hausarbeit abgeschlossen.(4) Die Vertiefungsphase dauert mindestens ein Jahr. Sie besteht aus einem der sechs alternativen Schwerpunktmodule im Umfang von jeweils 200 Unterrichtsstunden gemäß Anlage 3. In dieser Phase muss die Weiterbildung berufsbegleitend durchgeführt werden. Es ist ein Nachweis der Einrichtungsleitung zu erbringen, dass in dem Einsatzgebiet mindestens 50 % der Patientinnen oder Patienten Krankheitsbilder des gewählten Schwerpunktbereiches aufweisen. Die Berufstätigkeit in diesem Bereich muss mindestens die Hälfte der Arbeitszeit von Vollbeschäftigten umfassen. Während der Vertiefungsphase ist eine Fallstudie oder eine Projektarbeit in dem gewählten Vertiefungsbereich zu erstellen.(5) Die Berufstätigkeit im gewählten Schwerpunktbereich erfolgt im Hinblick auf das Weiterbildungsziel in der psychiatrischen Pflege. Die Station oder Abteilung oder Einrichtung, in der dieser berufspraktische Teil der Weiterbildung durchgeführt wird, hat zur Praxisanleitung geeignete Pflegefachkräfte vorzuhalten. Geeignet sind Pflegefachkräfte mit psychiatrischer Fachweiterbildung oder mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Psychiatrie sowie berufspädagogischer Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden. Die erforderlichen Kompetenzen können auch von verschiedenen, in der Einrichtung tätigen Pflegefachkräften nachgewiesen werden.(6) Fortbildungen, die in der Regel nicht länger als zwei Jahre vor Lehrgangsbeginn absolviert worden sind, sowie Bestandteile abgeschlossener, ähnlicher Weiterbildungen, können auf Antrag anerkannt werden, sofern sie Unterrichtsanteilen der Weiterbildung gleichwertig sind. § 8 Absatz 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsberufen gilt entsprechend.
Zugangsvoraussetzung
§ 4 ZugangsvoraussetzungDie Weiterbildung soll nur begonnen werden, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer nachweisen kann, dass sie oder er vor Beginn der Weiterbildung mindestens ein Jahr in einem der in § 1 genannten Berufe tätig gewesen ist. Davon sollen mindestens sechs Monate auf eine Tätigkeit in psychiatrischen Einrichtungen entfallen.
Anforderungen an Weiterbildungsstätten
§ 5 Anforderungen an Weiterbildungsstätten(1) Die Leitung der Weiterbildungsstätte muss von einer Pflegefachkraft hauptamtlich wahrgenommen werden, die die Lehrbefähigung in der Pflege erlangt hat und entweder eine Weiterbildung in der Psychiatrie abgeschlossen haben muss oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit in der Psychiatrie nachweisen kann. Die Lehrbefähigung muss durch ein abgeschlossenes pädagogisches Hochschulstudium oder durch eine entsprechende Weiterbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer für Pflege nachgewiesen werden. Die Leitung kann auch gemeinsam von zwei Personen wahrgenommen werden, von denen eine die Lehrbefähigung in der Pflege erlangt haben und die andere eine Weiterbildung für Psychiatrie oder entsprechende Berufstätigkeit nachweisen muss.(2) Die Weiterbildungsstätte soll über eine mindestens der Anzahl der Module gemäß Anlage 2 entsprechende Anzahl von Lehrkräften verfügen. Sie muss für jeden Lehrgang mit bis zu 25 Teilnehmerinnen oder Teilnehmern eine Lehrkraft hauptamtlich beschäftigen. Diese muss ihre fachliche Qualifikation für das jeweilige Unterrichtsfach nachweisen und soll mindestens zwei Jahre in ihrem Beruf tätig gewesen sein. Hauptamtliche Lehrkräfte müssen Kenntnisse in der Erwachsenenbildung haben. Als hauptamtliche Lehrkraft kann auch die Leitung der Weiterbildungsstätte eingesetzt werden.(3) Die räumliche und sächliche Ausstattung der Weiterbildungsstätte muss zur Vermittlung des Bildungsinhaltes geeignet sein. Insbesondere müssen für den Unterricht in Lehrgangsgröße, den Unterricht in Gruppen und für den praktischen Unterricht eingerichtete Räume, ein ausreichender Pausenraum sowie die notwendigen sanitären Einrichtungen vorhanden sein und die für die Weiterbildung erforderlichen Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen.(4) Als Weiterbildungsstätte gilt auch ein Verbund mehrerer Einrichtungen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung der Weiterbildung verpflichten. In diesem Fall müssen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 im Verbund erfüllt werden.
Prüfungsausschuss
§ 6 Prüfungsausschuss(1) Zur Durchführung der Prüfung ist ein Prüfungsausschuss gemäß § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen des Landesamtes für soziale Dienste zu bilden.(2) Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt eine fachlich qualifizierte Pflegekraft.(3) Die Prüfung soll vor dem Prüfungsausschuss der Weiterbildungsstätte abgelegt werden, an der der Kernkurs durchgeführt worden ist.
Festsetzung der Prüfungstermine
§ 7 Festsetzung der PrüfungstermineDie oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte die Prüfungstermine fest.
Zulassung zur Prüfung
§ 8 Zulassung zur Prüfung(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung. Die Entscheidung und die Prüfungstermine werden dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich mitgeteilt.(2) Folgende Unterlagen müssen bei der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung vollständig vorliegen:1. die Kopie der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301), oder nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2013 (BGBl. I S. 446), in beglaubigter Form,2. den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Kernkurses und3. eine Teilnahmebescheinigung der Weiterbildungsstätte, die auch Angaben über Fehlzeiten nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen enthält.
Prüfungsversäumnis, Rücktritt von der Prüfung
§ 9 Prüfungsversäumnis, Rücktritt von der Prüfung(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über Anträge auf Rücktritt von Prüfungsterminen und über Versäumnisfolgen. Der Prüfling hat den Rücktritt und die Gründe hierfür unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Bei Rücktritt aus medizinischen Gründen ist die Begründung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.(2) Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Versäumen oder den Rücktritt von Teilen der Prüfung, gelten diese Prüfungsteile insoweit als nicht abgelegt. Nimmt ein Prüfling ohne Genehmigung an Teilen der Prüfung nicht teil, gelten diese Prüfungsteile als nicht bestanden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.