PsychThKErG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz zur Errichtung einer Psychotherapeutenkammer Vom 27.2.2002

Ausfertigungsdatum:
27.02.2002
Fundstelle:
GVOBl. 2002, 38
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Errichtung

§ 1 ErrichtungIm Land Schleswig-Holstein wird eine Psychotherapeutenkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Sie vertritt die beruflichen Interessen der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder - und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder - und Jugendlichenpsychotherapeuten nach Maßgabe des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufegesetz ) vom 29.Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 2002 ( GVOBl. Schl.-H. S. 38).

§ 2

Errichtungsausschuss

§ 2 Errichtungsausschuss(1) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium bestellt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Errichtungsausschuss, der mindestens aus neun und höchstens aus 15 Mitgliedern, darunter wenigstens einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder - und Jugendlichenpsychotherapeuten, besteht. Hierbei sollen Vorschläge aus dem Kreis der in Schleswig-Holstein bestehenden Berufs- und Fachverbände der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten berücksichtigt werden. Bei den Vorschlägen für die Benennung und Entsendung von Mitgliedern aus den Berufs- und Fachverbänden der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind Frauen und Männer jeweils hälftig zu berücksichtigen. Soll nur eine Person benannt werden, soll sowohl ein Mann als auch eine Frau vorgeschlagen werden. Die Wahl trifft das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium. Bei einer ungeraden Personenzahl gilt Satz 4 entsprechend für die letzte Person. (2) Der Errichtungsausschuss hat die Stellung der Kammerversammlung. Seine Aufgabe ist es, eine nach Maßgabe des Heilberufegesetzes gewählte Kammerversammlung einzuberufen. Hierzu ist der Errichtungsausschuss befugt, die in § 21 Abs. 2 Nr. 1 , 4 und 5 des Heilberufegesetzes bezeichneten Regelungen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu erlassen. Die Amtszeit des Errichtungsausschusses endet mit der Konstituierung der ersten gewählten Kammerversammlung. (3) Der Errichtungsausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter sowie drei weitere Mitglieder. Diese Personen haben die Stellung des Kammervorstandes. Der oder die Vorsitzende hat die Stellung der Kammerpräsidentin oder des Kammerpräsidenten. (4) Die Wahl zur ersten Kammerversammlung ist innerhalb von zwölf Monaten nach Bestellung des Errichtungsausschusses durchzuführen. Grundlage hierfür ist die durch das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium zu erlassene Wahlverordnung.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.