Landesverordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein und die von der Kammerversammlung durchzuführenden Wahlen (Wahlverordnung Psychotherapeutenkammer) Vom 28. November 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 28.11.2014
- Fundstelle:
- GVOBl. 2015, 28
Wahlanfechtung
§ 13 Wahlanfechtung(1) Gegen die Wahl oder die Feststellung des Wahlergebnisses kann jede oder jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Der Einspruch ist bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Über den Einspruch entscheidet der Wahlprüfungsausschuss.(2) Die Aufsichtsbehörde nach § 77 Absatz 1 Heilberufekammergesetz bestellt auf Vorschlag des Vorstandes der Psychotherapeutenkammer nach Eingang des Einspruches unverzüglich einen Wahlprüfungsausschuss. Dieser besteht aus drei Mitgliedern und deren Stellvertretungen. Ein Mitglied und dessen Stellvertretung müssen die Befähigung zum Richteramt haben, die übrigen müssen wahlberechtigte Kammermitglieder sein. Den Vorsitz im Wahlprüfungsausschuss führt das zum Richteramt befähigte Mitglied. Zu Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses dürfen nicht berufen werden:1. Mitglieder des Vorstands der Kammer sowie Mitglieder des Vorstands der abgelaufenen Wahlperiode, sofern eine Neuwahl nach § 16 bereits erfolgt ist,2. die Wahlleiterin oder der Wahlleiter sowie deren Stellvertretung,3. Bewerberinnen und Bewerber aus Wahlvorschlägen,4. bei der Kammer beschäftigte Personen.Die Kammerversammlung ist über die Bestellung des Wahlprüfungsausschusses zu unterrichten.(3) Ergibt die Wahlprüfung, dass ein Mitglied der Kammerversammlung nicht wählbar war, ist dessen Wahl für ungültig zu erklären. Seine Mitgliedschaft ruht, solange der Beschluss der Kammerversammlung noch nicht rechtskräftig ist; § 14 gilt entsprechend.(4) Ergibt die Wahlprüfung, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sein können, wird die Wahl für ungültig erklärt und eine Wiederholungswahl angeordnet. Die Mitglieder der neu gewählten Kammerversammlung bleiben bis zum Abschluss der Wiederholungswahl im Amt.(5) Ergibt die Wahlprüfung, dass das Wahlergebnis unrichtig festgestellt worden ist, ist die Feststellung aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen. Andernfalls ist das festgestellte Wahlergebnis zu bestätigen. Bis zur Neufeststellung bleibt das gewählte Mitglied im Amt.(5) Die Entscheidung der Kammerversammlung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Kammermitglied, das den Einspruch erhoben hatte, und dem gewählten Mitglied, das von der Entscheidung betroffen ist, zuzustellen.(6) Die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Kammermitglied, das den Einspruch erhoben hat, und dem gewählten Mitglied, das von der Entscheidung betroffen ist, zuzustellen. Die Kammerversammlung ist über die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses zu unterrichten.
Inkrafttreten
§ 20 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2024 außer Kraft.
Wählerliste
§ 5 Wählerliste(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerliste) auf. Innerhalb der Wählerliste ist nach Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie nach Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu trennen. Die Wählerliste ist vom 1. bis 7. Mai des Wahljahres bei der Psychotherapeutenkammer während der Geschäftszeiten zur Einsichtnahme durch Kammermitglieder auszulegen; sie kann während dieser Zeit auch zusätzlich auf der Homepage der Psychotherapeutenkammer hinterlegt werden. Die Einsichtnahme dient Kammermitgliedern zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person in der Wählerliste eingetragenen Daten. Zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten von anderen in der Wählerliste eingetragenen Personen haben Kammermitglieder ein Einsichtsrecht, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Wählerliste ergeben kann.(2) Ein Kammermitglied, das die Wählerliste nach Absatz 1 für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies durch eine Beanstandung geltend machen. Die Beanstandung ist bis zum 15. Mai des Wahljahres dem Wahlvorstand gegenüber schriftlich oder zur Niederschrift geltend zu machen; es sind die Beanstandung begründende Beweismittel vorzulegen. Wird der Beanstandung entsprochen, hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Wählerliste zu berichtigen. Die Beteiligten sind darüber zu informieren. Entspricht der Wahlvorstand der Beanstandung nicht, hat er seine Entscheidung unverzüglich gegenüber dem Kammermitglied mitzuteilen und über den zulässigen Rechtsbehelf der Beschwerde nach Absatz 3 zu belehren.(3) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 5 kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden. Beschwerden sind vom Wahlvorstand unverzüglich der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters über die Beschwerde ist den Beteiligten bekannt zu geben. Die Entscheidung ist vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlanfechtungsverfahren endgültig.(4) Die Wählerliste ist am 8. Juni des Wahljahres abzuschließen. Jede und jeder endgültig eingetragene Wahlberechtigte erhält einen Wahlausweis.
Wahlanfechtung
§ 13 Wahlanfechtung(1) Gegen die Wahl oder die Feststellung des Wahlergebnisses kann jede oder jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Der Einspruch ist bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Über den Einspruch entscheidet der Wahlprüfungsausschuss.(2) Die Aufsichtsbehörde nach § 77 Absatz 1 Heilberufekammergesetz bestellt auf Vorschlag des Vorstandes der Psychotherapeutenkammer nach Eingang des Einspruches unverzüglich einen Wahlprüfungsausschuss. Dieser besteht aus drei Mitgliedern und deren Stellvertretungen. Ein Mitglied und dessen Stellvertretung müssen die Befähigung zum Richteramt haben, die übrigen müssen wahlberechtigte Kammermitglieder sein. Den Vorsitz im Wahlprüfungsausschuss führt das zum Richteramt befähigte Mitglied. Zu Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses dürfen nicht berufen werden:1. Mitglieder des Vorstands der Kammer sowie Mitglieder des Vorstands der abgelaufenen Wahlperiode, sofern eine Neuwahl nach § 16 bereits erfolgt ist,2. die Wahlleiterin oder der Wahlleiter sowie deren Stellvertretung,3. Bewerberinnen und Bewerber aus Wahlvorschlägen,4. bei der Kammer beschäftigte Personen.Die Kammerversammlung ist über die Bestellung des Wahlprüfungsausschusses zu unterrichten.(3) Ergibt die Wahlprüfung, dass ein Mitglied der Kammerversammlung nicht wählbar war, ist dessen Wahl für ungültig zu erklären. Seine Mitgliedschaft ruht, solange der Beschluss der Kammerversammlung noch nicht rechtskräftig ist; § 14 gilt entsprechend.(4) Ergibt die Wahlprüfung, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sein können, wird die Wahl für ungültig erklärt und eine Wiederholungswahl angeordnet. Die Mitglieder der neu gewählten Kammerversammlung bleiben bis zum Abschluss der Wiederholungswahl im Amt.(5) Ergibt die Wahlprüfung, dass das Wahlergebnis unrichtig festgestellt worden ist, ist die Feststellung aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen. Andernfalls ist das festgestellte Wahlergebnis zu bestätigen. Bis zur Neufeststellung bleibt das gewählte Mitglied im Amt.(6) Die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Kammermitglied, das den Einspruch erhoben hat, und dem gewählten Mitglied, das von der Entscheidung betroffen ist, zuzustellen. Die Kammerversammlung ist über die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses zu unterrichten.
Inkrafttreten
§ 20 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2024 außer Kraft.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung
§ 4a Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in AusbildungKammermitglieder, die sich in der Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), befinden, werden jeweils der Wahlgruppe zugeordnet, die der von ihnen gewählten Fachrichtung entspricht. Angaben zur Approbation werden durch die Bezeichnung „Psychotherapeutin in Ausbildung“ oder „Psychotherapeut in Ausbildung“ ersetzt.
Aufgrund des § 20 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG) vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 17), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung:
Wahlzeit
§ 1 WahlzeitDie Wahl beginnt an dem Tag der Ausgabe der Wahlunterlagen (§ 9 Absatz 1 Satz 3) und endet am 10. Juli des Jahres, in dem die Wahlperiode einer Kammerversammlung abläuft (Wahljahr).
Feststellung des Wahlergebnisses
§ 10 Feststellung des Wahlergebnisses(1) Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis innerhalb von drei Tagen nach dem Ende der Wahl fest. Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses können alle Kammermitglieder anwesend sein, soweit die verfügbaren Räumlichkeiten dies zulassen. (2) Nach Prüfung des Wahlausweises wird der verschlossene Wahlumschlag in eine Wahlurne gelegt. Sofern sich der Wahlvorstand bei diesen Tätigkeiten unterstützen lässt (§ 3 Absatz 4 Satz 2 und 3), muss ein Mitglied des Wahlvorstandes die Aufsicht führen. (3) Befinden sich alle Wahlumschläge in der Wahlurne, werden die aus den Wahlumschlägen zu entnehmenden Stimmzettel überprüft. Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Wahlvorstand. Stimmzettel, die zu Zweifeln Anlass gegeben haben, sind nach der Entscheidung über die Gültigkeit zu kennzeichnen. (4) Der Wahlvorstand zählt die auf jeden Wahlvorschlag und innerhalb des Wahlvorschlages auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden Stimmen. Die den einzelnen Wahlvorschlägen zustehenden Sitze werden nach dem Höchstzahlenverfahren (§ 6 Absatz 2) ermittelt. Innerhalb der Wahlvorschläge werden die Sitze auf die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen verteilt. Bei gleicher Höchstzahl oder Stimmenzahl entscheidet das Los. Entfallen gemäß Satz 2 auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze, als Bewerberinnen und Bewerber für diesen Wahlvorschlag vorhanden sind, werden die freiwerdenden Sitze auf die verbleibenden Wahlvorschläge entsprechend Satz 2 verteilt. (5) Das Wahlergebnis ist unverzüglich bekannt zu machen und in der Geschäftsstelle der Psychotherapeutenkammer auszuhängen. Die Gewählten sind unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Wahlniederschrift, Beurkundung des Wahlergebnisses
§ 11 Wahlniederschrift, Beurkundung des Wahlergebnisses(1) Der Wahlvorstand fertigt über das Wahlergebnis eine Wahlniederschrift an, die nach Wahlgruppen gegliedert enthalten muss 1. die Anzahl der Wahlberechtigten, getrennt nach Geschlechtern,2. die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel,3. die Anzahl aller gültigen abgegebenen Stimmzettel,4. die Anzahl aller ungültigen abgegebenen Stimmzettel,5. die Anzahl der gültigen abgegebenen Stimmen,6. die Anzahl aller ungültigen abgegebenen Stimmen und die für die Entscheidung über die Gültigkeit aller zweifelhaften Stimmen maßgebenden Gründe,7. die auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmenzahlen,8. die Verteilung der Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge,9. die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze,10. die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber. Besondere Vorkommnisse sind zu vermerken.(2) Das Wahlergebnis wird auf der Grundlage der Wahlniederschrift von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter beurkundet und von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes unterzeichnet.
Aufbewahrung der Wahlunterlagen
§ 12 Aufbewahrung der WahlunterlagenDas Wahlausschreiben, die Wahlvorschläge, die Wahlunterlagen, die abgegebenen Stimmzettel, die Niederschriften nach § 3 Absatz 5, die Wahlniederschrift sowie die Bekanntmachungen des Wahlvorstandes und der Wahlleiterin oder des Wahlleiters sind bis nach der nächsten Wahl zur Kammerversammlung aufzubewahren.
Wahlanfechtung
§ 13 Wahlanfechtung(1) Gegen die Wahl oder die Feststellung des Wahlergebnisses kann jede oder jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Der Einspruch ist bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Über den Einspruch entscheidet die neu zusammengetretene Kammerversammlung nach Vorprüfung durch den Wahlvorstand. (2) Ergibt die Wahlprüfung, dass ein Mitglied der Kammerversammlung nicht wählbar war, ist dessen Wahl für ungültig zu erklären. Seine Mitgliedschaft ruht, solange der Beschluss der Kammerversammlung noch nicht rechtskräftig ist; § 14 gilt entsprechend. (3) Ergibt die Wahlprüfung, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sein können, wird die Wahl für ungültig erklärt und eine Wiederholungswahl angeordnet. Die Mitglieder der neu gewählten Kammerversammlung bleiben bis zum Abschluss der Wiederholungswahl im Amt. (4) Ergibt die Wahlprüfung, dass das Wahlergebnis unrichtig festgestellt worden ist, ist die Feststellung aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen. Andernfalls ist das festgestellte Wahlergebnis zu bestätigen. Bis zur Neufeststellung bleibt das gewählte Mitglied im Amt. (5) Die Entscheidung der Kammerversammlung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Kammermitglied, das den Einspruch erhoben hatte, und dem gewählten Mitglied, das von der Entscheidung betroffen ist, zuzustellen.
Ersatzmitglieder
§ 14 ErsatzmitgliederAn die Stelle eines ausgeschiedenen Kammermitglieds tritt unabhängig vom Geschlecht die Bewerberin oder der Bewerber mit der nächsthöchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Psychotherapeutenkammer zu ziehende Los. Der Vorstand der Psychotherapeutenkammer stellt fest, wer in die Kammerversammlung eintritt, und macht dies bekannt. Hat sich keine weitere Person beworben, bleibt der Platz leer.
Wiederholungswahl
§ 15 WiederholungswahlDer Termin für eine Wiederholungswahl wird vom Vorstand der Psychotherapeutenkammer im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde festgesetzt. Auf die Wiederholungswahl sind die Vorschriften für die Hauptwahl anzuwenden; dabei sind diejenigen Entscheidungen oder Feststellungen erneut zu treffen und Ermittlungen erneut anzustellen, die im Wahlprüfungsverfahren für fehlerhaft oder unrichtig erkannt worden sind.
Wahlverfahren
§ 16 Wahlverfahren(1) Die Kammerversammlung soll innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende ihrer Wahl zur Wahl des Vorstandes zusammentreten. Die Einberufung erfolgt nach den Vorschriften der Hauptsatzung. (2) Die Präsidentin oder der Präsident der Psychotherapeutenkammer eröffnet die Sitzung und gibt die Leitung an das an Lebensjahren älteste Mitglied der Kammerversammlung ab, das die Bildung eines Wahlausschusses veranlasst. Der Wahlausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, die oder der die Wahl leitet, und zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Wahlausschusses müssen keine Kammermitglieder sein; die Kammerversammlung wählt die Mitglieder durch Zuruf, bei mehreren Vorschlägen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (3) Die Bewerberinnen und Bewerber für den Vorstand werden von den Mitgliedern der Kammerversammlung vorgeschlagen unter ausdrücklichem Hinweis darauf, welche Funktion sie im Vorstand einnehmen sollen. Die Wahlvorschläge sollen mindestens Bewerberinnen und Bewerber in der Anzahl enthalten, die dem Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Mitgliedern der Kammerversammlung entspricht. Mitglieder des Wahlausschusses können nicht vorgeschlagen werden. (4) Die Wahl des Vorstandes ist geheim und erfolgt schriftlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist mit verdeckten Stimmzetteln in besonderen Wahlhandlungen zu wählen. (5) Stehen für einen Sitz im Vorstand mehr als zwei Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl und erhält keine oder keiner von ihnen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden sich bewerbenden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der oder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los. (6) Der Wahlausschuss entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt das Wahlergebnis fest. (7) Auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen über die Wahl zur Kammerversammlung sinngemäß anzuwenden.
Bekanntmachungen
§ 17 Bekanntmachungen(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgen die nach dieser Wahlverordnung erforderlichen Bekanntmachungen im Mitteilungsblatt der Psychotherapeutenkammer. Die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge kann auch durch Rundschreiben an alle Wahlberechtigten erfolgen. (2) Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung im Mitteilungsblatt nicht möglich, erfolgt die Bekanntmachung 1. in einer Veröffentlichung, die allen Wahlberechtigten zugeht, oder2. durch Rundschreiben an alle Wahlberechtigten.
Fristen und Termine
§ 18 Fristen und TermineFällt ein nach dieser Verordnung bestimmter Tag oder der erste oder letzte Tag einer Frist auf einen Sonnabend oder einen Sonn- oder Feiertag, tritt an die Stelle des bestimmten Tages der nächste Werktag.
Ergänzende Bestimmungen
§ 19 Ergänzende Bestimmungen(1) Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach dieser Verordnung richten sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.(2) Soweit die Vorschriften dieser Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthalten, sind auf die Wahl zur Kammerversammlung und des Vorstandes das Landeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442, ber. S. 637), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 224), und die Landeswahlordnung vom 17. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 430), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 152), sinngemäß anzuwenden.
Wahlkreis
§ 2 WahlkreisDie Wahl wird in einem Wahlkreis durchgeführt. Der Wahlkreis entspricht dem Gebiet des Landes Schleswig-Holstein.
Inkrafttreten
§ 20 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Wahlvorstand, Wahlleiterin oder Wahlleiter
§ 3 Wahlvorstand, Wahlleiterin oder Wahlleiter(1) Der Vorstand der Psychotherapeutenkammer bestellt einen Wahlvorstand, der aus fünf Mitgliedern besteht. Bei der Zusammensetzung des Wahlvorstandes ist zu berücksichtigen, dass 1. mindestens vier Kammermitglieder bestellt werden, die sich nicht selbst um die Wahl bewerben,2. ein Mitglied der Fachrichtung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie angehören muss und3. § 15 Absatz 1 des Gesetzes zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz - GstG) vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), beachtet wird. Für die Mitglieder des Wahlvorstandes können Ersatzmitglieder bestellt werden. Die Namen der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes und ihre Funktionen sind vom Vorstand der Psychotherapeutenkammer bekannt zu machen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind ehrenamtlich tätig. (2) Der Vorstand der Psychotherapeutenkammer bestellt ein Mitglied des Wahlvorstandes zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter sowie ein weiteres Mitglied zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter führt den Vorsitz im Wahlvorstand. (3) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem vorsitzführenden Mitglied zwei weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzführenden Mitglieds den Ausschlag. (4) Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. Er kann sich hierzu der Unterstützung der Geschäftsstelle der Psychotherapeutenkammer bedienen. Andere wahlberechtigte Kammermitglieder, die sich nicht um die Wahl bewerben, können mit ihrem Einverständnis zur Unterstützung herangezogen werden. (5) Über alle von dem Wahlvorstand oder der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter getroffenen Entscheidungen, Feststellungen und Ermittlungen sind Niederschriften zu fertigen.
Wahlausschreiben
§ 4 WahlausschreibenDie Wahlleiterin oder der Wahlleiter erlässt ein Wahlausschreiben, das bis zum 15. April des Wahljahres bekannt zu machen und in der Geschäftsstelle der Psychotherapeutenkammer auszuhängen ist. Dieses Wahlausschreiben enthält insbesondere 1. Beginn und Ende der Wahlzeit,2. die Angabe, wo und in welchem Zeitraum die Wählerliste (§ 5 Absatz 1) zur Einsicht ausliegt,3. die Hinweise, dass nur Kammermitglieder wählen können, die in eine Wählerliste eingetragen sind, und innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle Einsprüche gegen die Wählerlisten erhoben werden können,4. die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung und die sich daraus ergebende Stimmenzahl,5. die Aufforderung, Wahlvorschläge in der in § 7 Absatz 1 Satz 2 genannten Frist einzureichen,6. die Anforderungen an die Wahlvorschläge,7. Ort und Zeitpunkt der Ermittlung des Wahlergebnisses,8. den Hinweis auf das Erfordernis einer Entscheidung nach § 6 Absatz 1 Satz 2,9. den Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach § 8 Absatz 8.
Wählerliste
§ 5 Wählerliste(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerliste) auf. Innerhalb der Wählerliste ist nach Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie nach Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu trennen. Die Wählerliste ist vom 1. bis 7. Mai des Wahljahres bei der Psychotherapeutenkammer während der Geschäftszeiten zur Einsichtnahme durch Kammermitglieder auszulegen; sie kann während dieser Zeit auch zusätzlich auf der Homepage der Psychotherapeutenkammer hinterlegt werden. (2) Jedes Kammermitglied kann beim Wahlvorstand bis zum 15. Mai des Wahljahres Einspruch gegen die Wählerliste einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand bis zum 28. Mai des Wahljahres. Die Entscheidung ist dem Kammermitglied unverzüglich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Wählerliste zu berichtigen. (3) Die Wählerliste ist am 8. Juni des Wahljahres abzuschließen. Jede und jeder endgültig eingetragene Wahlberechtigte erhält einen Wahlausweis.
Feststellung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung
§ 6 Feststellung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ermittelt die Anzahl der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten insgesamt und nach Geschlechtern getrennt auf der Grundlage der am 1. Januar des Wahljahres registrierten Kammermitglieder. Wer die Approbation für beide Gruppen nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 des Heilberufekammergesetzes (Wahlgruppen) besitzt, hat sich innerhalb von zehn Tagen nach schriftlicher Aufforderung zu entscheiden, in welcher Wahlgruppe sie oder er das Wahlrecht ausüben will. Erfolgt die Entscheidung nicht eindeutig und fristgerecht, wird sie oder er der größeren Wahlgruppe zugeordnet. (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt die Anzahl der in den Wahlgruppen zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung fest. Zu diesem Zweck wird die Gesamtzahl der in den Wahlgruppen zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung in der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich aus der Teilung der Zahlen der Wahlberechtigten durch 1, 2, 3 usw. (Höchstzahlenverfahren nach d’Hondt) ergeben, verteilt. Ist bei gleicher Höchstzahl nur noch ein Sitz zu vergeben, entscheidet das Los.
Wahlvorschläge
§ 7 Wahlvorschläge(1) Jedes wahlberechtigte Kammermitglied kann einen Wahlvorschlag für die Wahlgruppe machen, in welcher das Wahlrecht ausgeübt wird. Der Wahlvorschlag muss spätestens am 5. Mai des Wahljahres bis 18.00 Uhr bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter eingegangen sein. (2) Jeder Wahlvorschlag muss mindestens drei Bewerberinnen und Bewerber in einem Verhältnis zueinander enthalten, welches dem Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Wahlberechtigten, das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter im Höchstzahlenverfahren (§ 6 Absatz 2) ermittelt worden ist, entspricht. Die Wahlvorschläge können über die Mindestanzahl hinaus und unabhängig von dem vorstehenden Verhältnis weitere Bewerberinnen und Bewerber enthalten. (3) In allen Wahlvorschlägen zusammen müssen mindestens Bewerberinnen und Bewerber in einer Anzahl enthalten sein, 1. wie Mitglieder der Kammerversammlung nach § 6 Absatz 2 in der jeweiligen Wahlgruppe zu wählen sind und2. die dem Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Wahlberechtigten, das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter im Höchstzahlenverfahren (§ 6 Absatz 2) ermittelt worden ist, entspricht. (4) Im Wahlvorschlag sind Vor- und Zunamen, Wohnort und Ort der Berufsausübung, Approbation als Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Zugehörigkeit zur Wahlgruppe nach § 6 Absatz 1 Satz 2 sowie Geburtsdatum der sich bewerbenden Person anzugeben. Der Wahlvorschlag ist von den sich bewerbenden Personen zu unterzeichnen und der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter im Original zu übermitteln. Eine Unterzeichnerin oder ein Unterzeichner ist als Vertrauensperson, eine weitere als stellvertretende Vertrauensperson zu kennzeichnen. Die Vertrauensperson ist befugt und verpflichtet, den Wahlvorschlag gegenüber dem Wahlvorstand zu vertreten und Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes entgegenzunehmen. (5) Jede Bewerberin und jeder Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.
Behandlung der Wahlvorschläge
§ 8 Behandlung der Wahlvorschläge(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber. Wahlvorschläge nicht wählbarer Bewerberinnen und Bewerber sind zu streichen. Die von der Streichung betroffenen Bewerberinnen und Bewerber sind unverzüglich zu benachrichtigen. (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt nicht fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. (3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat Bewerberinnen und Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen genannt sind, von allen Wahlvorschlägen zu streichen. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (4) Wahlvorschläge, die nicht den Erfordernissen des § 7 Absatz 2 und 4 entsprechen, gibt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter mit der Aufforderung zurück, den Mangel innerhalb einer Frist von einer Woche zu beseitigen. Wird die Frist hierfür nicht eingehalten oder wird in den übrigen Fällen der Mangel nicht fristgerecht beseitigt, ist der Wahlvorschlag ungültig. (5) Der Wahlvorstand entscheidet unbeschadet der Absätze 1 bis 4 über die Gültigkeit der Wahlvorschläge; Bewerberinnen und Bewerber, deren Wahlvorschläge für ungültig erklärt worden sind, sind ebenso wie die Vertrauensperson unverzüglich zu benachrichtigen. Der Wahlvorstand vergibt durch Los Ordnungsnummern, die den Wahlvorschlägen zugeordnet werden. (6) Ist nach Ablauf der Frist nach § 7 Absatz 1 nicht die geforderte Mindestzahl gültiger Wahlvorschläge nach § 7 Absatz 2 eingegangen, fordert die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Kammermitglieder in geeigneter Weise auf, Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von einer Woche einzureichen. Wird die Mindestzahl auch innerhalb der Nachfrist nicht erreicht, findet die Wahl nicht statt; § 15 gilt entsprechend. Wird bei einer erneuten Wahl die Mindestzahl nicht erreicht, kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von den Bestimmungen des § 7 Absatz 2 zulassen. (7) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind bis zum 10. Juni des Wahljahres bekannt zu machen. (8) Nach Bekanntmachung der Wahlvorschläge kann jede Bewerberin und jeder Bewerber zum Zwecke der Wahlwerbung die Anschriften der von dem jeweiligen Wahlvorschlag betroffenen Wahlberechtigten gegen Kostenerstattung von der Psychotherapeutenkammer erhalten, soweit die Wahlberechtigten nicht widersprochen haben. Auf das Widerspruchsrecht ist in dem Wahlausschreiben (§ 4) hinzuweisen. Die Datenempfängerinnen oder Datenempfänger haben die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen.
Vorbereitung der Wahl und Stimmabgabe
§ 9 Vorbereitung der Wahl und Stimmabgabe(1) Die Wahl zur Kammerversammlung findet als Briefwahl statt. Die Wahlunterlagen bestehen aus dem Stimmzettel, der die zugelassenen Wahlvorschläge enthält, dem als Wahlumschlag bezeichneten Umschlag, dem Wahlausweis und einem äußeren Umschlag. Die Wahlunterlagen werden am 16. Juni des Wahljahres an die Wahlberechtigten abgesandt. (2) Es können Bewerberinnen und Bewerber aus verschiedenen Wahlvorschlägen gewählt werden. Auf eine Bewerberin oder einen Bewerber können mehrere Stimmen oder alle Stimmen vereinigt werden. Jede und jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder der Kammerversammlung in der entsprechenden Wahlgruppe zu wählen sind. Der Stimmzettel enthält Hinweise 1. auf die Zahl der in der entsprechenden Wahlgruppe zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung,2. wie viele Stimmen demnach höchstens zu vergeben sind und wie sie vergeben werden können und3. über die Umstände, die eine Stimmabgabe nach Absatz 4 ungültig machen können. (3) Die Stimmabgabe erfolgt durch Übersendung des Stimmzettels, der sich in dem verschlossenen Wahlumschlag befindet, zusammen mit dem von der oder dem Wahlberechtigten unterzeichneten Wahlausweis in dem äußeren Umschlag bis zum 10. Juli des Wahljahres, Eingang bis 18.00 Uhr, an die Wahlleiterin oder den Wahlleiter. (4) Ungültig sind Stimmzettel, 1. die nicht durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter versandt worden sind,2. die nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag übersandt worden sind oder deren Wahlausweis nicht von der oder dem Wahlberechtigten unterzeichnet wurde,3. die mehr Stimmen für Bewerberinnen und Bewerber enthalten, als Mitglieder der Kammerversammlung in der entsprechenden Wahlgruppe zu wählen sind,4. aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt,5. die über die Kennzeichnung der Bewerberinnen und Bewerber hinaus weitere Zeichen enthalten,6. die zusammen mit Stimmzetteln anderer Wählerinnen oder Wähler in einem Wahlumschlag übersandt worden sind.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.