Landesverordnung zum Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbGVO) Vom 13. Januar 2017
- Ausfertigungsdatum:
- 13.01.2017
- Fundstelle:
- GVOBl. 2017, 23
§ 1Zu den in § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Inhalten sollen die folgenden Punkte zählen:1. Rechtliche Grundlagen, insbesonderea) Rechtsgrundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens,b) Rechte und Pflichten der Verletzten und der Bezugspersonen im Strafverfahren,c) besondere Rechte und Pflichten von Kindern und Jugendlichen,d) Ablauf und Grundsätze des Ermittlungsverfahrens inklusive der Strafanzeige,e) Funktion und Tätigkeit von Polizei und Staatsanwaltschaft,f) rechtliche Grundlagen, Funktion und Tätigkeit der Strafverteidigung,g) Rechtsbeistand und Nebenklage,h) aussagepsychologische Begutachtung,i) Ablauf und Grundsätze des Hauptverfahrens,j) Stellung der psychosozialen Prozessbegleitung im Strafverfahren,k) Möglichkeiten der Entschädigung einschließlich Ansprüchen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Entschädigung – vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328, 2345), Schadensersatz und Schmerzensgeld einschließlich der möglichen Kostenfolgen für Verletzte,l) Täter-Opfer-Ausgleich undm) Grundlagen weiterer opferrelevanter Rechtsgebiete, zum Beispiel des Familien- und Zivilrechts und des Gewaltschutzgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I Seite 3513), 2. Viktimologie, insbesonderea) viktimologische Grundlage, insbesondereaa) Theorien der Viktimisierung,bb) Bedürfnisse von Opfern,cc) Verarbeitungsprozesse und Bewältigungsstrategien von Opfern,dd) sekundäre Viktimisierung undee) Umgang mit Scham und Schuld, b) Wissen über spezielle Opfergruppen, unter anderemaa) Kinder und Jugendliche,bb) Personen mit Behinderung,cc) Personen mit einer psychischen Beeinträchtigung,dd) Betroffene von Sexualstraftaten,ee) Betroffene von Menschenhandel,ff) Betroffene von Gewalttaten, insbesondere solcher mit schweren physischen, psychischen oder finanziellen Folgen oder längerem Tatzeitraum, wie zum Beispiel bei Häuslicher Gewalt oder Stalking, undgg) Betroffene von vorurteilsmotivierter Gewalt und sonstiger Hasskriminalität und c) Grundlagen gendersensibler und interkultureller Kommunikation, 3. Psychologie und Psychotraumatologie, insbesonderea) zielgruppenspezifische Belastungsfaktoren von Zeugen im Strafverfahren,b) Aspekte der Aussagepsychologie,c) Trauma und Traumabehandlung sowied) Stabilisierungstechniken, 4. Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung, insbesonderea) Ziele der psychosozialen Prozessbegleitung,b) Standards der psychosozialen Prozessbegleitung, insbesondereaa) Akzeptanz des Rechtssystems und der Verfahrensgrundsätze (insbesondere der Unschuldsvermutung) sowie der gesetzlichen Regelungen für das Ermittlungs- und Strafverfahren,bb) Neutralität gegenüber dem Strafverfahren und dem Ausgang des Verfahrens,cc) Trennung von Beratung und Begleitung, insbesondereaaa) keine Durchführung von Rechtsberatung,bbb) keine Aufklärung des Sachverhalts undccc) Vermeidung von Gesprächen über die zu Grunde liegende Straftat, dd) Vermeidung einer Beeinflussung oder Beeinträchtigung der Zeugenaussage, insbesondere durch Anwendung suggestionsfreier Arbeitsmethoden,ee) Wahrung der Unabhängigkeit und einer professionellen Distanz zu den begleiteten Verletzten,ff) transparente Arbeitsweise unter Wahrung des Datenschutzes und der Vertraulichkeit sowiegg) einzelfallbezogene Trennung von Täter- und Opferarbeit, c) Leistungen und Methoden, insbesondereaa) die Leistungen der psychosozialen Prozessbegleitung während der verschiedenen Phasen des Verfahrens,bb) Methodenkompetenz, zum Beispiel adressatengerechte Kommunikation, fachgerechter Umgang mit Zeugenaussagen, Dokumentation und Aufklärung über fehlendes Zeugnisverweigerungsrecht, undcc) Kooperation mit anderen Professionen, Netzwerkarbeit, und 5. Qualitätssicherung und Eigenvorsorge, insbesonderea) Formen und Dokumentation,b) Integration der psychosozialen Prozessbegleitung in das eigene Arbeitsfeld: Möglichkeiten und Grenzen,c) Methoden zur Selbstreflexion, zum Beispiel kollegiale Beratung und Supervision,d) interdisziplinärer Austausch,e) Reflexion der eigenen Motivation zur Opferhilfe undf) Methoden der Selbstfürsorge in der professionellen Opferarbeit, zum Beispiel Vermeidung von Überidentifikation und Burn-Out-Prävention.
Aufgrund des § 10 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 2. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 859) verordnet das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa:
§ 1Zu den in § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Inhalten sollen die folgenden Punkte zählen: 1. Rechtliche Grundlagen, insbesonderea) Rechtsgrundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens,b) Rechte und Pflichten der Verletzten und der Bezugspersonen im Strafverfahren,c) besondere Rechte und Pflichten von Kindern und Jugendlichen,d) Ablauf und Grundsätze des Ermittlungsverfahrens inklusive der Strafanzeige,e) Funktion und Tätigkeit von Polizei und Staatsanwaltschaft,f) rechtliche Grundlagen, Funktion und Tätigkeit der Strafverteidigung,g) Rechtsbeistand und Nebenklage,h) aussagepsychologische Begutachtung,i) Ablauf und Grundsätze des Hauptverfahrens,j) Stellung der psychosozialen Prozessbegleitung im Strafverfahren,k) Möglichkeiten der Entschädigung einschließlich Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2011 (BGBl. I. S. 1114), Schadensersatz und Schmerzensgeld einschließlich der möglichen Kostenfolgen für Verletzte,l) Täter-Opfer-Ausgleich undm) Grundlagen weiterer opferrelevanter Rechtsgebiete, zum Beispiel des Familien- und Zivilrechts und des Gewaltschutzgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I Seite 3513), 2. Viktimologie, insbesonderea) viktimologische Grundlage, insbesondereaa) Theorien der Viktimisierung,bb) Bedürfnisse von Opfern,cc) Verarbeitungsprozesse und Bewältigungsstrategien von Opfern,dd) sekundäre Viktimisierung undee) Umgang mit Scham und Schuld, b) Wissen über spezielle Opfergruppen, unter anderemaa) Kinder und Jugendliche,bb) Personen mit Behinderung,cc) Personen mit einer psychischen Beeinträchtigung,dd) Betroffene von Sexualstraftaten,ee) Betroffene von Menschenhandel,ff) Betroffene von Gewalttaten, insbesondere solcher mit schweren physischen, psychischen oder finanziellen Folgen oder längerem Tatzeitraum, wie zum Beispiel bei Häuslicher Gewalt oder Stalking, undgg) Betroffene von vorurteilsmotivierter Gewalt und sonstiger Hasskriminalität und c) Grundlagen gendersensibler und interkultureller Kommunikation, 3. Psychologie und Psychotraumatologie, insbesonderea) zielgruppenspezifische Belastungsfaktoren von Zeugen im Strafverfahren,b) Aspekte der Aussagepsychologie,c) Trauma und Traumabehandlung sowied) Stabilisierungstechniken, 4. Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung, insbesonderea) Ziele der psychosozialen Prozessbegleitung,b) Standards der psychosozialen Prozessbegleitung, insbesondereaa) Akzeptanz des Rechtssystems und der Verfahrensgrundsätze (insbesondere der Unschuldsvermutung) sowie der gesetzlichen Regelungen für das Ermittlungs- und Strafverfahren,bb) Neutralität gegenüber dem Strafverfahren und dem Ausgang des Verfahrens,cc) Trennung von Beratung und Begleitung, insbesondereaaa) keine Durchführung von Rechtsberatung,bbb) keine Aufklärung des Sachverhalts undccc) Vermeidung von Gesprächen über die zu Grunde liegende Straftat, dd) Vermeidung einer Beeinflussung oder Beeinträchtigung der Zeugenaussage, insbesondere durch Anwendung suggestionsfreier Arbeitsmethoden,ee) Wahrung der Unabhängigkeit und einer professionellen Distanz zu den begleiteten Verletzten,ff) transparente Arbeitsweise unter Wahrung des Datenschutzes und der Vertraulichkeit sowiegg) einzelfallbezogene Trennung von Täter- und Opferarbeit, c) Leistungen und Methoden, insbesondereaa) die Leistungen der psychosozialen Prozessbegleitung während der verschiedenen Phasen des Verfahrens,bb) Methodenkompetenz, zum Beispiel adressatengerechte Kommunikation, fachgerechter Umgang mit Zeugenaussagen, Dokumentation und Aufklärung über fehlendes Zeugnisverweigerungsrecht, undcc) Kooperation mit anderen Professionen, Netzwerkarbeit, und 5. Qualitätssicherung und Eigenvorsorge, insbesonderea) Formen und Dokumentation,b) Integration der psychosozialen Prozessbegleitung in das eigene Arbeitsfeld: Möglichkeiten und Grenzen,c) Methoden zur Selbstreflexion, zum Beispiel kollegiale Beratung und Supervision,d) interdisziplinärer Austausch,e) Reflexion der eigenen Motivation zur Opferhilfe undf) Methoden der Selbstfürsorge in der professionellen Opferarbeit, zum Beispiel Vermeidung von Überidentifikation und Burn-Out-Prävention.
§ 2(1) Von den in § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Inhalten kann in einem Weiterbildungskurs abgewichen werden, wenn 1. bereits vor dem 1. Januar 2017 eine regelmäßige Tätigkeit als psychosoziale Prozessbegleiterin oder als psychosozialer Prozessbegleiter von mindestens sechs Jahren und2. hinreichende Kenntnisse über die in § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren geregelten Inhalte nachgewiesen werden.(2) Ein geeigneter Nachweis im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 kann die Glaubhaftmachung der Teilnahme an landesinternen Fortbildungsveranstaltungen sein, insbesondere an solchen der Landesarbeitsgemeinschaft Psychosoziale Prozessbegleitung in Schleswig-Holstein.
§ 3Mit dem Antrag auf Anerkennung nach § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren ist eine schriftliche Erklärung einzureichen, mit der die Antragstellerin oder der Antragsteller 1. sich zur Einhaltung der Standards der psychosozialen Prozessbegleitung verpflichtet,2. das Vorliegen der notwendigen persönlichen und interdisziplinären Qualifikation im Sinne von § 3 Absatz 3 und 4 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I. S. 2525) versichert,3. das Vorhandensein ausreichender Kenntnis vom Hilfeangebot vor Ort im Sinne von § 3 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren versichert und4. das Nichtvorliegen von Gründen versichert, die der Annahme der erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 1 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren entgegenstehen.
§ 4Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.