AGPsychPbG · Schleswig-Holstein

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG) Vom 2. Dezember 2016

Ausfertigungsdatum:
02.12.2016
Fundstelle:
GVOBl. 2016, 859
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AGPsychPbG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Anerkennung von psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern

§ 1 Anerkennung von psychosozialen Prozessbegleiterinnen und ProzessbegleiternAls psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter soll anerkannt werden, wer 1. über die in § 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525) genannten Qualifikationen verfügt,2. eine in der Regel mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung in einem der unter § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Bereiche nachweisen kann,3. über die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit verfügt und4. an eine im Land Schleswig-Holstein ansässige Opferschutzeinrichtung angebunden ist. Von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 4 kann im Einzelfall abgesehen werden.

§ 10

Verordnungsermächtigung

§ 10 VerordnungsermächtigungDas für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, 1. Einzelheiten der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 und Absatz 2 sowie2. Einzelheiten des Verfahrens zur Anerkennung nach §§ 1 und 2 zu regeln.

§ 11

Übergangsregelung

§ 11 ÜbergangsregelungBis zum 31. Juli 2017 können Personen, die eine vom Land Schleswig-Holstein anerkannte Aus- oder Weiterbildung im Sinne des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren begonnen, aber noch nicht beendet haben, vorläufig als psychosoziale Prozessbegleiterin oder als psychosozialer Prozessbegleiter anerkannt werden, sofern sie die übrigen in § 1 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Anerkennung ist bis zum 31. Juli 2017 zu befristen.

§ 12

Inkrafttreten

§ 12 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

§ 2

Anerkennung von Aus- oder Weiterbildungen

§ 2 Anerkennung von Aus- oder Weiterbildungen(1) Eine Aus- oder Weiterbildung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren soll anerkannt werden, wenn 1. der Aus- oder Weiterbildung ein geeignetes didaktisches und methodisches Konzept zu Grunde liegt,2. die Dauer und die Teilnehmerzahl der Aus- oder Weiterbildung so bemessen ist, dass die angestrebten Lernziele erreicht werden können,3. die in der Aus- oder Weiterbildung vermittelten Inhalte die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Durchführung einer fachlich qualifizierten Prozessbegleitung befähigen. (2) Zu den nach Absatz 1 Nummer 3 zu vermittelnden Inhalten gehören in der Regel Kenntnisse 1. der rechtlichen Grundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens sowie weiterer für die Opfer von Straftaten relevanter Rechtsgebiete,2. der Viktimologie,3. der Psychologie und Psychotraumatologie,4. der Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung und5. der Methoden und Standards zur Qualitätssicherung und Eigenvorsorge. (3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Anbieterin oder der Anbieter der Aus- oder Weiterbildung nicht zuverlässig ist oder die in der Aus- oder Weiterbildung eingesetzten Referentinnen und Referenten fachlich nicht qualifiziert sind.

§ 3

Anerkennungsbehörde

§ 3 AnerkennungsbehördeZuständig für die Anerkennungen nach §§ 1 und 2 ist das für Justiz zuständige Ministerium.

§ 4

Antrag

§ 4 Antrag(1) Die Anerkennungen nach §§ 1 und 2 sind schriftlich bei der nach § 3 zuständigen Stelle zu beantragen. (2) Mit dem Antrag auf Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder als psychosozialer Prozessbegleiter sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die in § 1 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit soll die antragstellende Person bei der Meldebehörde ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der nach § 3 zuständigen Stelle beantragen. (3) Mit dem Antrag auf Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die in § 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die nach § 3 zuständige Stelle kann bei begründeten Zweifeln den Nachweis der Zuverlässigkeit der Anbieterin oder des Anbieters der Aus- oder Weiterbildung oder den Nachweis der fachlichen Qualifikation der in der Aus- oder Weiterbildung eingesetzten Referentinnen und Referenten verlangen.

§ 5

Befristung, Bedingung, Auflage

§ 5 Befristung, Bedingung, Auflage(1) Die Anerkennung nach § 1 ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Im Falle einer gerichtlichen Beiordnung gilt die Anerkennung nach § 1 nach Ablauf der in Satz 1 bestimmten Frist für das Verfahren fort, in dem die Beiordnung bereits erfolgt ist. Eine erneute Anerkennung nach Ablauf einer Befristung ist auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 1 möglich.(2) Die Anerkennung nach § 1 oder § 2 kann mit Bedingungen erlassen und mit Auflagen versehen werden. Die nachträgliche Aufnahme von Auflagen bleibt vorbehalten.

§ 6

Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen

§ 6 Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen(1) Die nach § 3 zuständige Stelle kann verlangen, dass die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der psychosoziale Prozessbegleiter den Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen führt. Die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der psychosoziale Prozessbegleiter ist verpflichtet, die nach § 3 zuständige Stelle über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 zu unterrichten. (2) Die Anbieterin oder der Anbieter der Aus- oder Weiterbildung ist verpflichtet, die nach § 3 zuständige Stelle über grundlegende Änderungen der Ausbildungsinhalte zu unterrichten. (3) In den Fällen des Absatzes 1 und 2 entscheidet die nach § 3 zuständige Stelle über den Fortbestand der Anerkennung.

§ 7

Verzeichnis

§ 7 Verzeichnis(1) Die nach § 3 zuständige Stelle führt für das Land Schleswig-Holstein ein Verzeichnis der anerkannten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter. (2) Auf Antrag kann die verzeichnisführende Stelle örtliche und sachliche Tätigkeitsschwerpunkte der psychosozialen Prozessbegleiterin oder des psychosozialen Prozessbegleiters in das Verzeichnis aufnehmen.

§ 8

Länderübergreifende Anerkennung

§ 8 Länderübergreifende Anerkennung(1) Die Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder als psychosozialer Prozessbegleiter in einem anderen Bundesland steht der Anerkennung nach § 1 gleich. Dies gilt nicht, wenn der örtliche Tätigkeitsschwerpunkt dauerhaft in Schleswig-Holstein liegt oder nach Schleswig-Holstein verlagert wird. (2) Die in einem anderen Bundesland anerkannten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter, die auch in Schleswig-Holstein prozessbegleitend tätig sind und nicht unter Absatz 1 Satz 2 fallen, sind verpflichtet, die nach § 3 zuständige Stelle zu unterrichten, wenn die in einem anderen Bundesland erteilte Anerkennung nicht mehr fortbesteht. (3) Die Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung in einem anderen Bundesland steht der Anerkennung nach § 2 gleich. Abweichend von Satz 1 kann die nach § 3 zuständige Stelle im Einzelfall bestimmen, dass eine in einem anderen Bundesland anerkannte Aus- oder Weiterbildung in Schleswig-Holstein nicht anerkannt wird, wenn die in § 2 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind. Die nach § 3 zuständige Stelle hat vor der Entscheidung über die Anerkennung der psychosozialen Prozessbegleiterin oder des Prozessbegleiters die Entscheidung über die Anerkennung der Aus- oder Weiterbildung herbeizuführen.

§ 9

Rechtsschutz

§ 9 Rechtsschutz(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Gegen die Entscheidung der nach § 3 zuständigen Stelle ist vor Klageerhebung ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.