PSVAÜVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Ermächtigung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein zur Anerkennung von Prüfsachverständigen für die Fachbereiche Brandschutz sowie Erd- und Grundbau (PSVAÜVO) Vom 9. Dezember 2013

Ausfertigungsdatum:
09.12.2013
Fundstelle:
GVOBl. 2013, 563
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein wird die Anerkennung von kammerangehörigen Architektinnen oder Architekten und Ingenieurinnen oder Ingenieuren zu Prüfsachverständigen für die Fachbereiche Brandschutz sowie Erd- und Grundbau übertragen.

Artikel

Artikel 2Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Eingangsformel PSVAÜVO

Aufgrund des § 37 Abs. 3 Architekten- und Ingenieurkammergesetz Schleswig-Holstein vom 9. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.