PrZDBPGeichstV SH · Schleswig-Holstein

Verordnung über die Gleichstellung der in Schleswig-Holstein von den Prüfungsausschüssen der Deutschen Bundespost erteilten Zeugnisse über das Bestehen der Fernmeldehandwerkerprüfung Vom 4.4.1957, i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 *)

Fundstelle:
GVOBl. 1957 67
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel PrZDBPGeichstV

Aufgrund von § 40 der Handwerksordnung vom 17. September 1953 (BGBl. I S. 1411) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Den von den Prüfungsausschüssen der Deutschen Bundespost bei der Oberpostdirektion Kiel erteilten Prüfungszeugnissen über das Bestehen der Fernmeldehandwerkerprüfung (Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen, Verfügung Nr. 84/1956 S. 151 ff) wird die Wirkung der Zeugnisse über das Bestehen der Gesellenprüfung ( §§ 32 ff. der Handwerksordnung vom 17. September 1953) im Elektro- und Fernmeldemechanikerhandwerk beigelegt.

§ 2

§ 2 *)

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.