PrZDBGeichstV SH · Schleswig-Holstein

Verordnung über die Gleichstellung der Prüfungszeugnisse der in Schleswig-Holstein bei der Deutschen Bundesbahn zur Abnahme von Lehrabschlußprüfungen bestehenden Prüfungsausschüsse Vom 19. Oktober 1955 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 *)

Fundstelle:
GVOBl. 1955 165
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel PrZDBGeichstV

Aufgrund des § 40 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks vom 17. September 1953 (BGBl. I S. 1411) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Den Zeugnissen der im Lande Schleswig-Holstein bei der Deutschen Bundesbahn zur Abnahme von Lehrabschlußprüfungen bestehenden Prüfungsausschüsse wird die Wirkung der Zeugnisse über das Bestehen der Gesellenprüfung ( § 32 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks vom 17. September 1953) beigelegt. Diese Bestimmung gilt für die Lehrberufe Schlosser, Dreher, Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugelektriker, Elektroinstallateure, Elektromaschinenbauer, Tischler und die vom Präsidenten der Bundesbahndirektion Hamburg für Schleswig-Holstein bestellten Gesellenprüfungsausschüsse bei den Bundesbahnausbesserungswerkstätten Glückstadt, Lübeck, Neumünster und den Bahnbetriebswerken Flensburg und Kiel.

§ 2

§ 2 *)

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.