PrSchlHG SH 1971 · Schleswig-Holstein

Gesetz über die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser *) Vom 18. März 1868 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 **)

Fundstelle:
GVOBl. 1971 182
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 10

§ 10 Nach Abschluß der Ermittlung reicht der Beauftragte die Verhandlungen dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ein, das über den Entschädigungsanspruch entscheidet und eine Ausfertigung der Entscheidung jedem der Beteiligten durch den Beauftragten aushändigen läßt.

§ 4

§ 4 (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, das öffentliche, ausschließlich zu benutzende Schlachthaus den örtlichen Bedürfnissen entsprechend einzurichten und zu erhalten. (2) Will die Gemeinde die Anstalt eingehen lassen, so ist der Termin der Aufhebung von der Genehmigung des Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume abhängig.

§ 9

§ 9 (1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten (Pächter, Mieter) von Privatschlachtanstalten sind bei Vermeidung des Verlustes ihrer Entschädigungsansprüche gegen die Gemeinde verpflichtet, dieselben innerhalb der ihnen nach § 3 gewährten Frist bei dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume anzumelden. (2) Diese Behörde ernennt einen Beauftragten, welcher unter Zuziehung von zwei Beisitzern den Anspruch zu prüfen und den Betrag der Entschädigung zu ermitteln hat. (3) Der eine der Beisitzer ist von dem Entschädigungsberechtigten, der andere von der Gemeinde zu wählen. Erfolgt die Wahl nicht binnen einer vom Beauftragten zu bestimmenden mindestens zehntägigen Frist, so ernennt dieser die Beisitzer.

§ 1

§ 1 *)

§ 11

§ 11 *)

§ 12

§ 12 Die Bestimmungen des Gesetzes finden auch auf den Fall Anwendung, in welchem die Gemeinde das öffentliche, ausschließlich zu benutzende Schlachthaus nicht selbst errichtet, sondern die Errichtung desselben einem anderen Unternehmer überläßt. In diesem Falle verbleiben der Gemeinde die ihr in diesem Gesetz auferlegten Verpflichtungen. Das gegenseitige Verhältnis zwischen der Gemeinde und dem Unternehmer ist durch einen Vertrag zu regeln, welcher der Bestätigung der Kommunalaufsichtsbehörde unterliegt.

§ 13

§ 13 *)

§ 14

(aufgehoben)

§ 14 (aufgehoben)

§ 2

§ 2 *)

§ 3

§ 3 (1) *) (2) **) Das Verbot der Benutzung anderer als der im öffentlichen Schlachthaus befindlichen Schlachtstätten ( § 1 ) tritt sechs Monate nach der Veröffentlichung der genehmigten Satzung in Kraft, sofern nicht in dieser Satzung selbst eine längere Frist bestimmt ist. (3) ***) Neue Privatschlachtanstalten dürfen von dem Tag dieser Veröffentlichung ab nicht mehr errichtet werden.

§ 5

§ 5 *)

§ 6

§ 6 *)

§ 7

§ 7 (1) *) Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der in dem Gemeindebezirk vorhandenen Privatschlachtanstalten ist für den erweislichen, wirklichen Schaden, welchen sie dadurch erleiden, daß die zum Schlachtbetrieb dienenden Gebäude und Einrichtungen in Folge der nach § 1 getroffenen Anordnung ihrer Bestimmung entzogen werden, von der Gemeinde Ersatz zu leisten. Bei Berechnung des Schadens ist namentlich zu berücksichtigen, daß der Ertrag, welcher von den Grundstücken und Einrichtungen bei anderweiter Benutzung erzielt werden kann, von dem bisherigen Ertrag in Abzug zu bringen ist. (2) Eine Entschädigung für Nachteile, welche aus Erschwerungen oder Störungen des Geschäftsbetriebes hergeleitet werden möchten, findet nicht statt.

§ 8

§ 8 (1) Soweit Pacht- und Mietverträge die Benutzung von Privatschlachtanstalten zum Gegenstand haben, erreichen solche Verträge ihr Ende spätestens mit dem Ablauf der nach § 3 den Schlachthausbesitzern gewahrten Frist. (2) Ein Entschädigungsanspruch wegen dieser Auflösung allein steht dem Verpächter und Pächter gegeneinander nicht zu.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.