ProstSchG-ZustVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden und Stellen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Prostituiertenschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung - ProstSchG-ZustVO) Vom 6. Juli 2017*

Ausfertigungsdatum:
06.07.2017
Fundstelle:
GVOBl. 2017, 408
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit ist Behörde zum Schutz der in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzbehörde) nach Abschnitt 2 des Prostituiertenschutzgesetzes.(2) Die Prostituiertenschutzbehörde ist zuständige Behörde1. nach den §§ 3 bis 5, 7 bis 11 des Prostituiertenschutzgesetzes,2. nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 des Prostituiertenschutzgesetzes,3. nach § 34 Absatz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes, soweit die personenbezogenen Daten im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach §§ 3, 5, 7 bis 11 des Prostituiertenschutzgesetzes durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit als Prostituiertenschutzbehörde erhoben wurden,4. nach § 34 Absatz 6 des Prostituiertenschutzgesetzes, soweit die aus der Anmeldung nach §§ 3 bis 6 des Prostituiertenschutzgesetzes durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit als Prostituiertenschutzbehörde erhobenen Daten an die gemäß § 4 dieser Verordnung zuständigen Behörden zu übermitteln sind,5. nach § 34 Absatz 8 des Prostituiertenschutzgesetzes, soweit diese Vorschrift den Inhalt der Anmeldung nach § 3 und Daten nach § 4 des Prostituiertenschutzgesetzes betrifft,6. nach § 35 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes, soweit personenbezogene Daten durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit als Prostituiertenschutzbehörde nach den §§ 3, 5, 7 bis 11 des Prostituiertenschutzgesetzes erhoben wurden.(3) Das für Gleichstellung zuständige Ministerium ist Fachaufsichtsbehörde über die in Absatz 1 und 2 genannte Behörde.

§ 1

§ 1(1) Das Landesamt für soziale Dienste ist Behörde zum Schutz der in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzbehörde) nach Abschnitt 2 des Prostituiertenschutzgesetzes.(2) Die Prostituiertenschutzbehörde ist zuständige Behörde1. nach den §§ 3 bis 5, 7 bis 11 des Prostituiertenschutzgesetzes,2. nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 des Prostituiertenschutzgesetzes,3. nach § 34 Absatz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes, soweit die personenbezogenen Daten im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach §§ 3, 5, 7 bis 11 des Prostituiertenschutzgesetzes durch das Landesamt für soziale Dienste als Prostituiertenschutzbehörde erhoben wurden,4. nach § 34 Absatz 6 des Prostituiertenschutzgesetzes, soweit die aus der Anmeldung nach §§ 3 bis 6 des Prostituiertenschutzgesetzes durch das Landesamt für soziale Dienste als Prostituiertenschutzbehörde erhobenen Daten an die gemäß § 4 dieser Verordnung zuständigen Behörden zu übermitteln sind,5. nach § 34 Absatz 8 des Prostituiertenschutzgesetzes, soweit diese Vorschrift den Inhalt der Anmeldung nach § 3 und Daten nach § 4 des Prostituiertenschutzgesetzes betrifft,6. nach § 35 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes, soweit personenbezogene Daten durch das Landesamt für soziale Dienste als Prostituiertenschutzbehörde nach den §§ 3, 5, 7 bis 11 des Prostituiertenschutzgesetzes erhoben wurden.(3) Das für Gleichstellung zuständige Ministerium ist Fachaufsichtsbehörde über die in Absatz 1 und 2 genannte Behörde.

§ 2

§ 2(1) Die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 28 Absatz 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes wird für den Bereich der in § 1 dieser Verordnung genannten Rechtsvorschriften auf das für Gleichstellung zuständige Ministerium übertragen. (2) Das für Gleichstellung zuständige Ministerium ist für die Anerkennung der Stellen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes zuständig.(3) Die nach Absatz 2 anerkannten Stellen sind im Sinne des § 34 Absatz 5 Satz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes durch Landesrecht mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz betraute nichtöffentliche Stellen.

§ 3

§ 3Für Amtshandlungen der Prostituiertenschutzbehörde nach dem Abschnitt 2 des Prostituiertenschutzgesetzes werden von den in der Prostitution tätigen Personen keine Gebühren und Auslagen erhoben.

§ 4

§ 4(1) Zuständige Behörden nach den Abschnitten 3 bis 5 und nach § 32 des Prostituiertenschutzgesetzes sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden. Sie nehmen die ihnen insoweit obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. (2) Oberste Fachaufsichtsbehörde für die Aufgaben nach den Abschnitten 3 bis 5 und nach § 32 des Prostituiertenschutzgesetzes ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium.

§ 5

§ 5Die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 28 Absatz 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes wird für den Bereich der in § 4 dieser Verordnung genannten Rechtsvorschriften auf das für Wirtschaft zuständige Ministerium übertragen.

§ 6

§ 6Für Amtshandlungen im Rahmen des gewerberechtlichen Vollzugs des Prostituiertenschutzgesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.