PromRPromkV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Verleihung des Promotionsrechts an das Promotionskolleg Schleswig-Holstein (PKSHVO) Vom 13. November 2024

Ausfertigungsdatum:
13.11.2024
Fundstelle:
NBl. HS MBWFK Schl.-H. 2024, 62
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel PromRPromkV

Aufgrund des § 54a Absatz 3 Satz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 102), verordnet das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1

Verleihung des Promotionsrechts

§ 1 Verleihung des Promotionsrechts(1) Dem Promotionskolleg Schleswig-Holstein (PKSH) wird das Promotionsrecht verliehen.(2) Auf Grund der Promotion verleiht das Promotionskolleg Schleswig-Holstein nach Maßgabe der Rahmenpromotionsordnung in Verbindung mit den jeweiligen Fachpromotionsordnungen den Doktorgrad mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz, der dem eines von einer Universität in einem vergleichbaren Wissenschaftsgebiet verliehenen Doktorgrades entspricht.

§ 2

Qualitätssicherung, Evaluation

§ 2 Qualitätssicherung, Evaluation(1) Das Promotionsverfahren ist unter besonderer Beachtung der in § 54a Absatz 3 Hochschulgesetz genannten Voraussetzungen zu regeln.(2) Über die Ausübung des Promotionsrechts legt das Promotionskolleg spätestens bis zum 31. Dezember 2029 den Bericht über eine wissenschaftliche Evaluierung vor. Die Mitglieder der Evaluierungskommission werden im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium berufen. Der Evaluierungsbericht ist zu veröffentlichen.(3) Werden bei der Evaluierung Mängel festgestellt, kann das für Wissenschaft zuständige Ministerium das Recht zur weiteren Ausübung des Promotionsrechts von der Umsetzung von Bedingungen und Auflagen abhängig machen oder für bestimmte Fächer für eine bestimmte Dauer entziehen.(4) Bei besonders schwerwiegenden Mängeln kann das für Wissenschaft zuständige Ministerium die Verleihung des Promotionsrechts entweder für ein bestimmtes Fach oder in Gänze mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.(5) Werden unabhängig von einer Evaluation durch das zuständige Ministerium Mängel festgestellt, gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.(6) Das Promotionskolleg hat sicherzustellen, dass Promotionsverfahren, die im Zeitpunkt eines Entzugs des Rechts zur weiteren Ausübung des Promotionsrechts oder eines Widerrufs des Promotionsrechts noch nicht abgeschlossen sind, an einer promotionsberechtigten Hochschule weitergeführt werden können.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.