PSZustVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Produktsicherheitsgesetz, dem PSA-Durchführungsgesetz und dem Marktüberwachungsgesetz in Angelegenheiten der Produktsicherheit (Produktsicherheits-Zuständigkeitsverordnung - PSZustVO) Vom 24. September 2019*

Ausfertigungsdatum:
24.09.2019
Fundstelle:
GVOBl. 2019, 409
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Überwachung des Bereitstellens, Ausstellens und der Erstmaligen Verwendung von Produkten

§ 1 Überwachung des Bereitstellens, Ausstellens und der Erstmaligen Verwendung von Produkten(1) Das für die Produktsicherheit einschließlich technischer Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde zur Durchführung1. der Abschnitte 2 und 6 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) sowie des Abschnitts 2 des Marktüberwachungsgesetztes (MüG) vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) bei Angelegenheiten der Produktsicherheit, und2. der aufgrund § 8 Absatz 1 bis 3 des ProdSG erlassenen Rechtsverordnungen.Gleiches gilt für den Vollzug der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in ihren jeweils geltenden Fassungen, soweit sie Sachverhalte aus den in Satz 1 genannten Bereichen betreffen.(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bleibt die Zuständigkeit nach § 25 Absatz 1 Satz 3 ProdSG unberührt.(3) Zur Durchführung ihrer die Produktsicherheit betreffenden Aufgaben nach § 8 MüG kann sich die Marktüberwachungsbehörde der Tätigkeit Dritter bedienen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften Prüfungen von Produkten durchführen. Dazu gehören unter anderem gesetzliche Unfallversicherungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646), Konformitätsbewertungsstellen nach Abschnitt 4 ProdSG.(4) Das für die Produktsicherheit einschließlich technischer Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Durchführung von Abschnitt 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3172).(5) Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) ist Befugnis erteilende Behörde nach Abschnitt 3 des ProdSG. Die ZLS ist zuständig nach Maßgabe des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 1

Überwachung des Bereitstellens, Ausstellens und der Erstmaligen Verwendung von Produkten

§ 1 Überwachung des Bereitstellens, Ausstellens und der Erstmaligen Verwendung von Produkten(1) Das für die Produktsicherheit einschließlich technischer Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde zur Durchführung1. der Abschnitte 2, 6, 7 und 10 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179, ber. 2012 S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), und2. der aufgrund § 8 Absatz 1 und 2 des ProdSG erlassenen Rechtsverordnungen.Gleiches gilt für den Vollzug der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in ihren jeweils geltenden Fassungen, soweit sie Sachverhalte aus den in Satz 1 genannten Bereichen betreffen.(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bleibt die Zuständigkeit nach § 24 Absatz 1 Satz 3 ProdSG unberührt.(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben nach § 26 Absatz 1 ProdSG kann sich die Marktüberwachungsbehörde der Tätigkeit Dritter bedienen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften Prüfungen von Produkten durchführen. Dazu gehören unter anderem gesetzliche Unfallversicherungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646), Konformitätsbewertungsstellen nach Abschnitt 4 ProdSG und zugelassene Überwachungsstellen nach § 37 ProdSG.(4) Das für die Produktsicherheit einschließlich technischer Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Durchführung von Abschnitt 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Artikel 83 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30).(5) Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) ist Befugnis erteilende Behörde nach Abschnitt 3 des ProdSG. Die ZLS ist zuständig nach Maßgabe des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Errichtung und Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen

§ 2 Errichtung und Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen(1) Soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, ist die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord zuständige Behörde zur Durchführung1. des Abschnittes 9 des ProdSG und2. der aufgrund § 34 ProdSG erlassenen Rechtsverordnungen.(2) Das für die Reaktorsicherheit zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für aufgrund § 34 ProdSG erlassene Rechtsverordnungen sowie für die §§ 35, 37 Absatz 8 und § 38 ProdSG bei Anlagen nach § 2 Nummer 30 ProdSG, soweit diese notwendig sind zum Betrieb einer kerntechnischen Anlage im Sinne des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722).(3) Die ZLS ist zuständige Behörde für die Benennung zugelassener Überwachungsstellen nach § 37 Absatz 5 ProdSG und Befugnis erteilende Behörde nach § 37 Absatz 7 ProdSG.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.